31994R1222

Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 136 vom 31/05/1994 S. 0005 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0169
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0169


VERORDNUNG (EG) Nr. 1222/94 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen in den Sektoren Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Reis, Zucker und Getreide sehen vor, daß der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch Erstattungen bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann, um - soweit dies erforderlich ist - die Ausfuhr dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von bestimmten nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktnotierungen oder -preise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/94 (3), hat die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden. Die mit dieser Verordnung erlassenen Vorschriften können sämtlich beibehalten werden, bevor die Regelung eingehender überprüft wird.

Es ist jedoch notwendig, bereits jetzt einige Änderungen der Regelung vorzunehmen.

Die betreffenden Waren können entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellt sind, hergestellt sein. Für jeden dieser Fälle sind die Regeln zur Berechnung des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr festzulegen.

Liegt kein Nachweis vor, daß für die auszuführende Ware keine Produktionserstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (4), oder der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 464/91 (6), gewährt wurde, ist vorzusehen, daß vom Betrag der Ausfuhrerstattung der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltende Betrag dieser Produktionserstattung abgezogen wird; dieses System ist das einzige, welches erlaubt, Mißbrauch zu vermeiden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 (8), und mit der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2805/93 (10), wurde eine Regelung für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen festgelegt, die bei der Berichtigung der Ausfuhrerstattungen zu berücksichtigen sind.

Den Exporteuren muß die Möglichkeit gegeben werden, weitgehend im voraus zu wissen, mit welchem Erstattungssatz sie rechnen können. Zu diesem Zweck sollte der Erstattungssatz unter Berücksichtigung der Einschränkungen, die in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 230/94 (12), und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen sind, für einen Monat festgesetzt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 der Kommission vom 29. Juni 1983 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 hinsichtlich der Zahlung der Erstattung für Butter (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 888/93 (14), enthält besondere Vorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die den Unternehmen eine Planung ihrer Ausfuhren ermöglichen.

Die ausgeführten Waren enthalten landwirtschaftliche Erzeugnisse meist in sehr unterschiedlicher Menge. Deshalb muß die Erstattung für die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Menge an landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt werden. Bei bestimmten Waren mit einfacher und relativ gleichbleibender Zusammensetzung erscheint es im Interesse einer verwaltungstechnischen Vereinfachung angebracht, die Erstattung aufgrund pauschal festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen.

Es muß ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, daß der Exporteur bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden gegenüber die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse erklären muß. Es bleibt den zuständigen Behörden überlassen, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit dieser Erklärung zu prüfen.

Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleichbleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmässiger Ausfuhren; um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, ist für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug zu geben, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezueglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen.

Dem Exporteur der Waren ist es, insbesondere dann, wenn er nicht Hersteller ist, nicht immer möglich, die Mengen der zur Herstellung dieser Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die er einen Erstattungsantrag stellen kann, genau zu kennen; daher ist er nicht immer in der Lage, diese Mengen anzumelden. Deshalb ist ausserdem ein besonderes System zur Berechnung der Erstattung vorzusehen, dessen Anwendung der Antragsteller für bestimmte Waren beantragen kann, und wobei von der chemischen Analyse dieser Waren ausgegangen wird; dieses System wird nach einer zu diesem Zweck erstellten Gleichwertigkeitstabelle angewandt. Ausserdem ist es möglich, daß den mit der Prüfung der Erklärung des Exporteurs beauftragten Behörden im einen oder anderen Fall keine ausreichenden Unterlagen vorliegen, um die Anmeldung zuzulassen. Dies kann vor allem dann eintreten, wenn die auszuführenden Waren in einem anderen als dem auszuführenden Mitgliedstaat hergestellt worden sind, es ist daher wichtig, daß die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Gebiet eine Ware ausgeführt wird, die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls unmittelbar bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle ihnen vorliegenden Angaben über die Herstellung der Ware einzuholen.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen und über die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3049/93 (16), dürfen Butter und Rahm an Unternehmen, die bestimmte Waren herstellen, zu ermässigtem Preis geliefert werden. Dies ist bei den Waren zu berücksichtigen, für die eine bestimmte Erstattung auf der Grundlage einer Analyse gewährt wird.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hat gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgesetzt; diese Vorschriften sind ebenfalls anwendbar für in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, diese Verordnung regelt u. a. das Verfahren für den Erstattungsantrag.

Die einheitliche Anwendung der Bestimmungen über die Gewährung der Erstattung für Waren, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen, muß in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sein. Deshalb ist es angebracht, daß jeder Mitgliedstaat die übrigen Mitgliedstaaten über die Kommission von den Kontrollmaßnahmen in Kenntnis setzt, die auf seinem Hoheitsgebiet für die verschiedenen Arten von Ausfuhrwaren Anwendung finden.

Um die richtige Anwendung der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattung zu gewährleisten, ist es angebracht, für aus Drittländern stammende Erzeugnisse, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführt worden sind, von der Gewährung der Erstattung abzusehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für "horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen" -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt die gemeinsamen Durchführunsvorschriften für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Grunderzeugnissen, die in Anhang A aufgeführt sind (nachstehend "Grunderzeugnisse" genannt), von Erzeugnissen aus ihrer Verarbeitung und von Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen nach Absatz 2 gleichgestellt sind, fest, sofern sie in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden und je nach Fall aufgeführt sind in:

- Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 804/68,

- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates (17),

- Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates (18),

- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates (19),

- Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (20).

Die in Betracht kommenden, in den Anhängen B und C dieser Verordnung aufgeführten Waren werden nachstehend "Waren" genannt.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gilt folgendes:

a) - Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13, direkt auf der Grundlage von Kartoffeln hergestellt unter Ausschluß jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen,

- Stärke der KN-Codes 1108 14 und 1108 19 90, aus Wurzeln und Knollen des KN-Codes 0714,

- Mehl und Grieß des KN-Codes 1106 20

sind der Maisstärke des KN-Codes 1108 12 gleichgestellt;

b) Molke der KN-Codes 0404 10 48 bis 62, nicht eingedickt, ist, auch im gefrorenen Zustand, Molkepulver gleichgestellt, das der Begriffsbestimmung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 1 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 des Rates (21) entspricht;

c) - Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 22, 0403 90 51, 0404 90 11 und 0404 90 31, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 0,1 Gewichtshundertteilen,

- Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 02, 0403 90 11, 0404 90 11 und 0404 90 31, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen

sind Milchpulver gleichgestellt, das der Begriffsbestimmung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 entspricht;

d) - Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 22, 0403 10 24, 0403 90 51, 0403 90 53, 0404 90 11, 0404 90 13, 0404 90 31 und 0404 99 33, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch in gefrorenem Zustand, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 0,1 und höchstens 6 Gewichtshundertteilen,

- Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 04, 0403 10 06, 0403 90 13, 0403 90 19, 0404 90 13, 0404 90 19, 0404 90 33 und 0404 90 39, in Pulverform granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 1,5 und weniger als 40 Gewichtshundertteilen

sind Milchpulver gleichgestellt, das der Begriffsbestimmung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 entspricht;

e) - Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 26, 0403 90 59, 0404 90 13, 0404 90 19, 0404 90 33 und 0404 90 39, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 Gewichtshundertteilen,

- Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 06, 0403 90 19, 0404 90 19 und 0404 90 39, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 40 Gewichtshundertteilen,

- Butter und andere Milchfette, mit eiem anderen Milchfettgehalt als 82 Gewichtshundertteilen, aber nicht weniger als 62 Gewichtshundertteilen

sind Butter gleichgestellt, die der Begriffsbestimmung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 entspricht;

f) - Milch, Rahm und Erzeugnisse der KN-Codes 0403 10 22 bis 0403 10 26, der KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 59 und der KN-Codes 0404 90 11 bis 0404 90 39, eingedickt, ausser in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln,

und

- Käse

sind hinsichtlich ihres Gehalts

i) an fettfreier Trockenmasse Milchpulver gleichgestellt, das der Begriffsbestimmung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 entspricht, und

ii) an Milchfett Butter gleichgestellt, die der Begriffsbestimmung für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 entspricht;

g) hinsichtlich der im Anhang A genannten Sirupe aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr wird folgendes berücksichtigt:

i) der Saccharosegehalt (einschließlich des als Saccharose berechneten Invertzuckers) des betreffenden Sirups, wenn dieser einen Reinheitsgrad von mindestens 98 Gewichtshundertteilen aufweist;

ii) der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker des betreffenden Sirups, wenn dieser einen Reinheitsgrad von mindestens 85, jedoch weniger als 98 Gewichtshunderteilen aufweist.

Der Reinheitsgrad und der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker der betreffenden Sirupe werden gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission (22) ermittelt.

Artikel 2

Die Erstattung, die für die nach Artikel 3 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach

Artikel 4

je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz.

Für Mischungen von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 2905 44 und 3823 60 gilt abweichen von Absatz 1 folgendes: Macht der Handelsbeteiligte in der Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 vierter Gedankenstrich oder legt er nicht ausreichende Unterlagen zur Begründung seiner Erklärung vor, so gilt für diese Mischungen derjenige Erstattungssatz, der auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbar ist, für das der niedrigste Erstattungssatz gilt.

Wenn verschiedene Erstattungssätze für ein Grunderzeugnis gemäß 4 Absatz 3 festgesetzt werden, muß für jede Menge des Grunderzeugnisses, für die der unterschiedliche Erstattungssatz gilt, die Erstattung gesondert berechnet werden.

Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mitverwendet worden, so ist für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2 gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware mitverwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der Ausfuhr der erstgenannten Ware in unbearbeitetem Zustand anwendbar ist.

Artikel 3

(1) Bezueglich der Waren des Anhangs B wird, ausser bei Hinweis auf Anhang C oder bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, dei bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge jedes der Grunderzeugnisse wie folgt bestimmt:

a) Bei Verwendung eines Grunderzeugnisses als solchem oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses ist diese Menge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Waare tatsächlich verwendeten Menge, wobei nachstehende Umrechnungssätze zu berücksichtigen sind:

- 100 kg Molke, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 1 gleichgestellt ist, entsprechen 6,06 kg dieses Leiterzeugnisses;

- 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 9,1 kg dieses Leiterzeugnisses;

- der fettfreien Trockenmasse von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,01 kg des Leiterzeugnisses der Gruppe Nr. 2 je 1 Gewichtshundertteil fettfreier Trockenmasse des Erzeugnisses;

- der fettfreien Trockenmasse von 100 kg Käse entsprechen 0,80 kg des Leiterzeugnisses der Gruppe Nr. 2 nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f) je 1 Gewichtshundertteil an fettfreier Trockenmasse des Käses;

- 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist;

- 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist;

- dem Milchfettgehalt von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f), dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist;

- dem Milchfettgehalt von 100 kg Käse entsprechen 0,80 kg des Leiterzeugnisses der Gruppe Nr. 6 nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f) je 1 Gewichtshundertteil Milchfett des Käses.

b) Bei Verwendung eines unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisses, das

- durch Verarbeiten eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt ist, oder

- einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt ist, oder

- durch Verarbeiten eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt ist,

ist diese Menge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei je nach Fall die besonderen Berechnungsregeln, Umrechnungssätze oder Koeffizienten für die Berechnung der bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu erhebenden Abschöpfung Anwendung finden.

Bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, beträgt diese Menge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

c) Bei Verwendung

- eines nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisses, das durch Verarbeitung eines unter Buchstabe a) oder b) genannten Erzeugnisses gewonnen ist, oder

- eines Erzeugnisses, das durch Mischen und/oder durch Verarbeiten mehrerer unter Buchstaben a) und/oder b) genannter Erzeugnisse und/oder der im vorstehenden Absatz genannten Erzeugnisse gewonnen ist,

ist diese Menge, die nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendeten Menge dieses Erzeugnisses zu bestimmen ist, für jedes der betreffenden Grunderzeugnisse und vorbehaltlich des Absatzes 3, gleich der Menge, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 anerkannt wird. Für die Berechnung dieser Menge sind gegebenenfalls die unter Buchstabe a) genannten Umrechnungssätze sowie die besonderen unter Buchstabe b) genannten Berechnungsregeln, Umrechnungssätze oder Koeffizienten anwendbar.

Bei alkoholischen Getränken auf Getreidegrundlage, die in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten sind, beträgt diese Menge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zum Herstellen der ausgeführten Ware verwendet worden sind. Wenn während eines Arbeitsgangs des Herstellungsverfahrens dieser Ware ein Grunderzeugnis zu einem weiterverarbeiteten Grunderzeugnis verarbeitet wird, welches in einem späteren Arbeitsgang verwendet wird, gilt lediglich das letztgenannte Grunderzeugnis als tatsächlich verwendet.

Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne des Unterabsatzes 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln.

Bei regelmässig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleichbleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern.

Bei der Festsetzung der tatsächlich verwendeten Mengen müssen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission (23) beachtet werden.

(3) Bei den Waren des Anhangs C ist die bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigende Menge der Grunderzeugnisse gleich der Menge, die in dem genannten Anhang für jede dieser Waren festgesetzt ist.

a) Jedoch sind bei frischen Teigwaren die Mengen an Grunderzeugnissen im Sinne von Anhang C auf eine entsprechende Menge an Trockenteigwaren umzurechnen, indem diese Mengen mit dem Vomhundertsatz der Trockenmasse dieser Teigwaren multipliziert und durch 88 dividiert werden.

b) Wenn die betreffenden Waren jedoch zum Teil aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, die unter den aktiven Veredelungsverkehr fallen, und zum Teil aus Erzeugnissen, die den in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen entsprechen, wird die Menge an Grunderzeugnissen, die bei der Berechnung der für die letztgenannte Gruppe von Erzeugnissen zu gewährenden Erstattung zu berücksichtigen ist, gemäß den Absätzen 1 und 2 festgesetzt.

Artikel 4

(1) Der Erstattungsbetrag wird nach den Modalitäten in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und in den entsprechenden Artikeln der anderen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen monatlich für 100 kg des Grunderzeugnisses festgesetzt.

Er kann nach den Modalitäten in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 geändert werden.

Jedoch wird der Erstattungssatz für Eier von Hausgefluegel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, sowie für Eier ohne Schale und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht, nicht gezuckert, für einen Zeitraum festgesetzt, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(2) Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes wird insbesondere folgendes berücksichtigt:

a) die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie die Weltmarktpreise;

b) die Höhe der Erstattungen bei Ausfuhr der unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Herstellungsbedingungen vergleichbar sind;

c) die Notwendigkeit, Industrien, die Gemeinschaftserzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

(3) Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes werden gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in bezug auf die Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(4) Ausser für Getreide werden für Erzeugnisse, die zur Herstellung des in alkoholischen Getränken im Sinne des Anhangs B, KN-Code 2208, enthaltenen Alkohols verwendet werden, keine Erstattungen gewährt.

(5) a) Für die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 für Getreide und Reiserzeugnisse sowie im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 für Erzeugnisse des Zuckersektors aufgeführten Erzeugnisse gelten die gemäß Absatz 1 festgesetzten Erstattungssätze, sofern bei der Annahme der Ausfuhranmeldung und zusammen mit dem Antrag auf Ausfuhrerstattung der Nachweis erbracht wird, daß für die bei der Herstellung der auszuführenden Waren verwendeten Grunderzeugnisse eine Produktionserstattung nach einer der vorgenannten Verordnungen weder beantragt worden ist, noch beantragt werden soll.

Der in Unterabsatz 1 genannte Nachweis wird dadurch erbracht, daß der Exporteur eine Erklärung des Verarbeiters des betreffenden Grunderzeugnisses vorlegt, aus der hervorgeht, daß für letztgenanntes Erzeugnis weder eine Produktionserstattung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 oder der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 beantragt worden ist noch beantragt werden soll.

Die in Unterabsatz 2 beschriebene Erklärung wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 überprüft.

b) Wird der unter Buchstabe a) genannte Nachweis nicht erbracht, wird der Ausfuhrerstattungssatz,

i) der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die Ware oder am Tag, der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 definiert ist, gilt, wenn dieser Satz nicht im voraus festgesetzt ist,

oder

ii) der im voraus festgesetzt ist,

um den aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 oder der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 auf das verarbeitete Grunderzeugnis am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die Ware anwendbaren Betrag der Produktionserstattung vermindert. Wenn aber auf die Erzeugnisse die Regelung der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung Anwendung findet, wird die Ausfuhrerstattung um die an einem bestimmten Tag, der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 definiert ist, geltende Produktionserstattung vermindert.

(6) a) Die Erstattung für unter den KN-Code 1108 fallende Stärke oder für unter Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 fallende Erzeugnisse, die durch Verarbeitung dieser Stärke entstanden sind, erfolgt nur auf Vorlage einer Erklärung des Lieferanten dieser Erzeugnisse, in der bestätigt wird, daß diese direkt auf der Grundlage von Getreide, Kartoffeln oder Reis hergestellt wurden unter Ausschluß jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, die bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren entstanden sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung kann, bis auf Widerruf, für jegliche Lieferung, die von ein und demselben Erzeuger stammt, gültig sein; sie wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 überprüft.

b) Beträgt die Trockenmasse von gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der der Maisstärke gleichgestellten Kartoffelstärke mindestens 80 %, gilt der Erstattungssatz nach Absatz 1; beträgt die Trockenmasse weniger als 80 %, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Absatz 1, multipliziert mit dem tatsächlichen Vomhundertsatz der Trockenmasse und dividiert durch 80.

Für alle sonstigen Stärken gilt der Erstattungssatz nach Absatz 1, wenn die Trockenmasse mindestens 87 % beträgt; liegt die Trockenmasse unter 87 %, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Absatz 1, multipliziert mit dem tatsächlichen Vomhundertsatz der Trockenmasse und dividiert durch 87.

Wenn die Trockenmasse des Glucose- oder Maltodextrinsirups des KN-Codes 1702 30 59, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 oder 2106 90 55 mindestens 78 % beträgt, gilt der Erstattungssatz nach Absatz 1; beträgt die Trockenmasse weniger als 78 %, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Absatz 1, multipliziert mit dem tatsächlichen Vomhundertsatz der Trockenmasse und dividiert durch 78.

c) Für die Zwecke des Buchstabens b) wird die Trockenmasse der Stärke nach dem in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (24) festgelegten Verfahren bestimmt; die Trockenmasse der Glucose und Maltodextrinsirupe wird nach der Methode 2 im Anhang II der Richtlinie 79/796/EWG des Rates (25) bestimmt oder durch eine andere geeignete Analysemethode, die mindestens dieselbe Genauigkeit gewährleistet.

d) In der Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 muß der Antragsteller die Trockenmasse der verarbeiteten Stärke bzw. des verarbeiteten Glucose- oder Maltodextrinsirups angeben.

(7) Wenn die Lage im internationalen Handel mit Caseinen des KN-Codes 3501 10, Caseinaten des KN-Codes 3501 90 90 oder Eieralbumin des KN-Codes 3502 10 oder die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte es notwendig machen, kann die Erstattung für die betreffenden Waren entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

(8) Die Erstattung kann für Waren des KN-Codes 1902 11, 1902 19 und 1902 40 10 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

Artikel 5

(1) Angewendet wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz.

(2) Eine Regelung der vorherigen Festsetzung des Erstattungssatzes ist jedoch für Grunderzeugnisse, die nicht unter die KN-Codes 0407 00 30 und ex 0408 fallen, anwendbar, mit Ausnahme der Grunderzeugnisse des KN-Codes 0407 00 30, die in Form von Eieralbumin des KN-Codes 3502 10 ausgeführt werden.

Bei der vorherigen Festsetzung des Erstattungssatzes, die vor 13 Uhr Brüsseler Zeit die Beantragung der in Artikel 6 vorgesehenen Bescheinigung zu beantragen ist, wird der am Tag der Vorlage des Antrages auf Erteilung der Bescheinigung geltende Erstattungssatz auf eine Ausfuhr angewandt, die während der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung durchzuführen ist.

Der nach Maßgabe von Unterabsatz 2 festgesetzte Erstattungssatz wird nach denselben Vorschriften angepasst, die für die Vorausfestsetzung der Erstattung für die im unverarbeiteten Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten.

Ein Berichtigungsbetrag, anwendbar auf den Erstattungsbetrag, der für ein Grunderzeugnis, das in Form einer Nicht-Anhang II-Ware ausgeführt wird, vorausfestgesetzt worden ist, kann nach den Modalitäten des Artikels 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 festgesetzt werden.

Werden während der Geltungsdauer der in Artikel 6 vorgesehenen Bescheinigung Maßnahmen ergriffen, um ein Grunderzeugnis den Herstellern bestimmter Waren zu einem herabgesetzten Preis zur Verfügung zu stellen oder um einschlägige bestehende Bestimmungen zu ändern oder aufzuheben, so wird der im voraus festgesetzte Erstattungssatz aufgrund des niedrigsten Preises berichtigt, der bei dem betreffenden Grunderzeugnis vom Tag der Beantragung der Bescheinigung bis zum Tag der Ausfuhr angewandt wurde. Weist der Antragsteller nach, daß er das betreffende Grunderzeugnis zu einem Preis gekauft hat, der einen Anspruch auf eine höhere Erstattung begründet, so wird der im voraus festgesetzte Erstattungssatz jedoch unter Berücksichtigung dieses letztgenannten Preises berichtigt, es sei denn, dieser Preis entspricht demjenigen, aufgrund dessen der im voraus festgesetzte Erstattungssatz berechnet worden ist; in diesem Fall gilt der letztgenannte Satz.

(3) Wenn bei der Prüfung der Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung festgestellt werden oder wenn derartige Schwierigkeiten einzutreten drohen, kann nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und der entsprechenden Artikel der anderen in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen die Anwendung der betreffenden Bestimmungen für den unbedingt erforderlichen Zeitraum ausgesetzt werden.

In Fällen äusserster Dringlichkeit kann die Kommission nach Prüfung der Lage anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Angaben beschließen, für die betreffenden Erzeugnisse die Vorausfestsetzung für die Dauer von höchstens drei Arbeitstagen auszusetzen.

Anträge auf Bescheinigungen, verbunden mit Anträgen auf Vorausfestsetzung, werden während der Dauer der Aussetzung nicht angenommen.

Artikel 6

Die Erstattung gemäß der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Vorausfestsetzung wird bei Vorlage einer überall in der Gemeinschaft geltenden Vorausfestsetzungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 der Kommission (26) gewährt, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ausstellen, und zwar unabhängig von dem Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft.

Artikel 7

(1) Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen.

Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muß die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten.

Der Antragsteller muß den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit der ihnen gemachten Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeigneten Kontrollmittel an.

Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfuellt werden, teilen die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ihnen alle etwa vorhandenen Informationen unmittelbar mit, damit die Angaben des Antragstellers überprüft werden können.

(2) Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.

Weist der Antragsteller jedoch bei den zuständigen Behörden zufriedenstellend nach, daß er die erforderlichen Informationen über die Herstellungsbedingungen der auszuführenden Ware nicht besitzt oder nicht liefern kann, und ist diese Ware in Spalte 2 des Anhangs D aufgeführt, so wird dem Antragsteller auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt; bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang D. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse.

Der Antragsteller trägt die Kosten dieser Analyse.

Bei Ausfuhr einer unter Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 fallenden Ware entspricht der Erstattungssatz für Milcherzeugnisse demjenigen, der sich bei Verwendung von verbilligten Milcherzeugnissen ergibt, es sei denn, daß der Exporteur den Nachweis erbringt, daß die Ware keine verbilligten Milcherzeugnisse enthält.

(3) Die Absäzte 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in Form von Waren des Anhangs C ausgeführt werden, ausser hinsichtlich

- der Mengen an Erzeugnissen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannt sind und in Form von Waren ausgeführt werden, die zum Teil aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, die unter den aktiven Veredelungsverkehr gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) fallen,

- der Menge an Eiern oder Eierzeugnissen, die in Form von Teigwaren des KN-Codes 1902 11 ausgeführt wird,

- der Trockenmasse der frischen Teigwaren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

- der Art der zur Herstellung von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 2905 44 und 3823 60 tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse sowie gegebenenfalls des mengenmässigen Anteils an aus Stärkeerzeugnissen bzw. aus Saccharose gewonnenem D-Glucitol (Sorbit),

- der Menge an Weißzucker, die zur Herstellung von Penicillin des KN-Codes 2941 10 verwendet worden ist,

- der Menge an Casein, die in Form von Waren des KN-Codes 3501 90 90 ausgeführt wird.

(4) Wird in Anwendung dieses Artikels eine Ware analysiert, so werden die Analysemethoden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission (27) oder aber die Analysemethoden angewandt, die zur Einordnung einer in die Gemeinschaft eingeführten vergleichbaren Ware in den Gemeinsamen Zolltarif vorgeschrieben sind.

(5) In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Menge der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs D aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen.

(6) Zum Zweck der Anwendung des Absatzes 1 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden. Die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Die Erstattung nach Artikel 1 Absatz 1 wird nicht für Waren gewährt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages in den freien Verkehr gebracht worden sind und wieder ausgeführt werden.

Für diese Waren wird die Erstattung auch dann nicht gewährt, wenn sie nach Verarbeitung oder Hinzufügung zu einer anderen Ware ausgeführt werden.

Artikel 9

Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80, die durch die Verordnung (EG) Nr. 776/94 des Rates aufgehoben wurde, gelten als Bezugnahme auf diese Verordnung.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(2) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 112.

(5) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 9.

(6) ABl. Nr. L 54 vom 28. 2. 1991, S. 22.

(7) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(8) ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 12.

(9) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S. 7.

(11) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(12) ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 1.

(13) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1983, S. 20.

(14) ABl. Nr. L 92 vom 16. 4. 1993, S. 44.

(15) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

(16) ABl. Nr. L 273 vom 5. 11. 1993, S. 7.

(17) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(18) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(19) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(20) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(21) ABl. Nr. L 329 vom 24. 12. 1979, S. 1.

(22) ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17.

(23) ABl. Nr. L 367 vom 16. 12. 1992, S. 10.

(24) ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22.

(25) ABl. Nr. L 329 vom 22. 9. 1979, S. 24.

(26) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(27) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1987, S. 29.

ANHANG A

"" ID="1">ex 0402 10 19> ID="2">Milch in Pulverform, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, durch Sprühtrocknung hergestellt, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger und einem Wassergehalt von weniger als 5 GHT (PG 2)"> ID="1">ex 0402 21 19> ID="2">Milch in Pulverform, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, durch Sprühtrocknung hergestellt, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT und einem Wassergehalt von weniger als 5 GHT (PG 3)"> ID="1">ex 0404 10 > ID="2">Molke in Pulverform, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, durch Sprühtrocknung hergestellt, mit einem Wassergehalt von weniger als 5 GHT (PG 1)"> ID="1">ex 0405 00 > ID="2">Butter mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6)"> ID="1">ex 0407 00 30> ID="2">Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als Bruteier"> ID="1">ex 0408 > ID="2">Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb für den menschlichen Genuß, frisch, getrocknet, gefroren oder anders haltbar gemacht, ungesüsst"> ID="1">1001 10 > ID="2">Hartweizen"> ID="1">1001 90 99> ID="2">Weichweizen"> ID="1">1002 > ID="2">Roggen"> ID="1">1003 00 90> ID="2">Gerste"> ID="1">1004 > ID="2">Hafer"> ID="1">1005 90 > ID="2">Mais, anderer als zur Aussaat"> ID="1">1006 20 > ID="2">geschälter Reis"> ID="1">ex 1006 30 > ID="2">vollständig geschliffener Reis"> ID="1">1006 40 > ID="2">Bruchreis"> ID="1">1007 00 90> ID="2">Körnersorghum, anderes als Hybrid-Körnersorghum zur Aussaat"> ID="1">1101 > ID="2">Mehl von Weizen oder Mengkorn"> ID="1">1102 10 > ID="2">Mehl von Roggen"> ID="1">1103 11 10> ID="2">Grieß und Mehl von Hartweizen"> ID="1">1103 11 90> ID="2">Grieß und Mehl von Weichweizen"> ID="1">1701 11 90> ID="2">(Rüben- oder Rohr-) Rohzucker"> ID="1">1701 12 90"> ID="1">1701 99 10> ID="2">Weißzucker"> ID="1">ex 1702 10 90> ID="2">Lactose mit einem Gehalt an Lactose, bezogen auf die Trockenmasse, von 98,5 GHT (PG 12)"> ID="1">ex 1702 40 10> ID="2">Isoglucose mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr"> ID="1">ex 1702 90 90> ID="2">Rüben- oder Rohrsirupe, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker, als Saccharose ausgedrückt), bezogen auf die Trockenmasse, von 85 GHT oder mehr"> ID="1">1703 > ID="2">Melassen aus der Extraktion oder Raffination von Zucker">

ANHANG B

"" ID="1">0403> ID="2">Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao:"> ID="1">0403 10> ID="2"> Joghurt:"> ID="1">0403 10 51 bis> ID="2"> aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">0403 10 99"> ID="1">0403 90> ID="2"> andere:"> ID="1">0403 90 71 bis> ID="2"> aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">0403 90 99"> ID="1">0710> ID="2">Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren"> ID="1">0710 40> ID="2"> Zuckermais:"> ID="2"> in Kolben> ID="3">×> ID="6">×"> ID="2"> in Körnern> ID="3">C> ID="6">×"> ID="1">0711> ID="2">Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:"> ID="1">0711 90 30> ID="2"> Zuckermais:"> ID="2"> in Kolben> ID="3">×> ID="6">×"> ID="2"> in Körnern> ID="3">C> ID="6">×"> ID="1">1302> ID="2">Pflanzensäfte und Pflanzenauszuege; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:"> ID="1">1302 31 bis> ID="2"> Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">1302 39"> ID="1">1517> ID="2">Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Nr. 1516:"> ID="1">1517 10> ID="2"> Margarine, ausgenommen fluessige Margarine:"> ID="1">1517 10 10> ID="2"> mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT> ID="7">×"> ID="1">1517 90> ID="2"> andere:"> ID="1">1517 90 10> ID="2"> mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT> ID="7">×"> ID="1">1518 00 10> ID="2">Linoxyn> ID="3">×"> ID="1">1520> ID="2">Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:"> ID="1">1520 90 00> ID="2"> andere, einschließlich synthetisches Glycerin> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">1702 50 00> ID="2">Chemisch reine Fructose> ID="6">×"> ID="1">1702 90 10> ID="2">Chemisch reine Maltose> ID="3">×> ID="6">× "> ID="1">1704> ID="2">Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weisse Schokolade):"> ID="1">1704 10> ID="2"> Kaugummi, auch mit Zucker überzogen> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">1704 90 30> ID="2"> weisse Schokolade> ID="3">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1704 90 51 bis> ID="2"> andere Erzeugnisse> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1704 90 99"> ID="1">1806> ID="2">Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:"> ID="1">1806 10> ID="2"> Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:"> ID="2"> nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×"> ID="2"> anderes> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1806 20> ID="2"> andere Zubereitungen in Blöcken oder Stangen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder fluessig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:"> ID="2"> "chocolate milk crumb"> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="2"> andere Zubereitungen der Nr. 1806 20> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="2"> andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:"> ID="1">1806 31> ID="2"> gefuellt> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1806 32> ID="2"> nicht gefuellt> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1806 90> ID="2"> andere:"> ID="2"> ex 1806 90 (11, 19, 31, 39, 50)> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="2"> ex 1806 90 (60, 70, 90)> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1901> ID="2">Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:"> ID="1">1901 10> ID="2"> Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1901 20> ID="2"> Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Nr. 1905> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1901 90> ID="2"> andere:"> ID="1">1901 90 11 bis> ID="2"> Malzextrakt> ID="3">×> ID="4">×"> ID="1">1901 90 19"> ID="1">1901 90 90> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1902> ID="2">Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:"> ID="2"> Teigwaren, weder gekocht oder gefuellt noch in anderer Weise zubereitet:"> ID="1">1902 11> ID="2"> Eier enthaltend:"> ID="2"> aus Hartweizen und andere Teigwaren aus Getreide> ID="3">C> ID="5">×"> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="5">×"> ID="1">1902 19> ID="2"> andere:"> ID="2"> aus Hartweizen und andere Teigwaren aus Getreide> ID="3">C"> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="7">×"> ID="1">1902 20> ID="2"> Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):"> ID="1">1902 20 91> ID="2"> gekocht> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1902 20 99> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1902 30> ID="2"> andere Teigwaren> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1902 40> ID="2"> Couscous:"> ID="1">1902 40 10> ID="2"> nicht zubereitet:"> ID="2"> aus Hartweizen> ID="3">C"> ID="2"> anderer> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1902 40 90> ID="2"> anderer> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1903> ID="2">Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen> ID="3">×"> ID="1">1904> ID="2">Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:"> ID="1">1904 10> ID="2"> Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:"> ID="2"> ungezuckerter Puffreis> ID="4">C> ID="5">×> ID="6">×"> ID="2"> andere, Kakao enthaltend> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×"> ID="1">1904 90> ID="2"> andere, in Körnern:"> ID="2"> Reis, vorgekocht> ID="4">C> ID="6">×> ID="7">×"> ID="2"> andere, Kakao enthaltend> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1905> ID="2">Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:"> ID="1">1905 10> ID="2"> Knäckebrot> ID="3">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1905 20> ID="2"> Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1905 30> ID="2"> Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst; Waffeln> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1905 40> ID="2"> Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1905 90> ID="2"> andere:"> ID="1">1905 90 10> ID="2"> ungesäuertes Brot (Matzen)> ID="3">×"> ID="1">1905 90 20> ID="2"> Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren> ID="3">×> ID="4">×"> ID="1">1905 90 30> ID="2"> Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zucker oder Fett - bezogen auf die Trockenmasse - von jeweils 5 GHT oder weniger> ID="3">×"> ID="1">1905 90 40 bis> ID="2"> andere Erzeugnisse> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">1905 90 90"> ID="1">2001> ID="2">Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:"> ID="1">2001 90 30> ID="2"> Zuckermais (Zea mays var. saccharata):"> ID="2"> in Kolben> ID="3">×> ID="6">×"> ID="2"> in Körnern> ID="3">C> ID="6">×"> ID="1">2001 90 40> ID="2"> Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">2004> ID="2">Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:"> ID="1">2004 10> ID="2"> Kartoffeln:"> ID="1">2004 10 91> ID="2"> Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2004 90 10> ID="2"> Zuckermais (Zea mays var. saccharata):"> ID="2"> in Kolben> ID="3">×> ID="6">×"> ID="2"> in Körnern> ID="3">C> ID="6">×

"> ID="1">2005> ID="2">Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:"> ID="1">2005 20> ID="2"> Kartoffeln:"> ID="1">2005 20 10> ID="2"> Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2005 80> ID="2"> Zuckermais (Zea mays var. saccharata):"> ID="2"> in Kolben> ID="3">×> ID="6">×"> ID="2"> in Körnern> ID="3">C> ID="6">×"> ID="1">2008> ID="2">Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:"> ID="1">2008 11 10> ID="2"> Erdnußmark> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2008 91> ID="2"> Palmherzen> ID="3">×"> ID="1">ex 2008 92 45> ID="2"> Erzeugnisse vom Typ "Müsli" auf der Grundlage von nicht geröstetem Getreide> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2008 99 85> ID="2"> Zuckermais (Zea mays var. saccharata):"> ID="2"> in Kolben> ID="3">×"> ID="2"> in Körnern> ID="3">C"> ID="1">2008 99 91> ID="2"> Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr> ID="3">×"> ID="1">2101> ID="2">Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege, Essenzen und Konzentrate hinaus:"> ID="1">2101 10> ID="2"> Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:"> ID="2"> Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege, Essenzen und Konzentrate> ID="3">×> ID="6">×"> ID="2"> Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2101 20> ID="2"> Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:"> ID="2"> Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuege, Essenzen und Konzentrate> ID="3">×> ID="6">×"> ID="2"> Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2101 30> ID="2"> geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege, Essenzen und Konzentrate hieraus:"> ID="2"> geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:"> ID="1">2101 30 11> ID="2"> geröstete Zichorienwurzeln> ID="6">×"> ID="1">2101 30 19> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="6">×"> ID="2"> Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorienwurzeln oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:"> ID="1">2101 30 91> ID="2"> aus Zichorienwurzeln> ID="6">×"> ID="1">2101 30 99> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">2102> ID="2">Hefen (lebend oder nicht lebend): andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:"> ID="1">2102 10> ID="2"> Hefen, lebend:"> ID="1">2102 10 31 bis> ID="2"> Backhefen> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">2102 10 39"> ID="1">2102 20> ID="2"> Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:"> ID="1">2102 20 11 bis> ID="2"> Hefen, nicht lebend> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">2102 20 19"> ID="1">ex 2103> ID="2">Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">ex 2103 90 90> ID="2"> Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×"> ID="1">2104> ID="2">Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:"> ID="1">2104 10> ID="2"> Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen> ID="3">×"> ID="1">2105> ID="2">Speiseeis, auch kakaohaltig> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2106> ID="2">Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:"> ID="1">2106 10> ID="2"> Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2106 90> ID="2"> andere:"> ID="1">2106 90 10> ID="2"> "Käsefondü" genannte Zubereitungen> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2106 90 91 bis> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="4">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2106 90 99"> ID="1">2202> ID="2">Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Nr. 2009:"> ID="1">2202 10> ID="2"> Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">2202 90> ID="2"> andere:"> ID="1">2202 90 10> ID="2"> keine Erzeugnisse der Nrn. 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">2202 90 91 bis> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="6">×> ID="7">×"> ID="1">2202 90 99"> ID="1">2203> ID="2">Bier aus Malz> ID="3">C"> ID="1">2205> ID="2">Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">2208> ID="2">Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 GHT vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:"> ID="1">2208 20> ID="2"> Branntwein aus Wein oder Traubentrester> ID="6">×"> ID="1">2208 30> ID="2"> Whisky:"> ID="2"> andere als "Bourbon" Whisky:"> ID="1">ex 2208 30 31 bis> ID="2"> Whiskies, andere als in der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (1)> ID="3">×"> ID="1">2208 30 89"> ID="1">2208 50 11 bis> ID="2"> Gin> ID="3">×"> ID="1">2208 50 19"> ID="1">2208 50 91 bis> ID="2"> Genever> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">2208 50 99"> ID="1">2208 90> ID="2"> andere:"> ID="1">2208 90 31 bis> ID="2"> Wodka, Branntwein> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×"> ID="1">2208 90 79> ID="2"> Liköre und andere Spirituosen> ID="3">×> ID="5">×> ID="6">×> ID="7">×

"> ID="1">2520> ID="2">Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern:"> ID="1">2520 20> ID="2"> Gips> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">2839> ID="2">Silicate; handelsübliche Silicate oder Alkalimetalle:"> ID="1">2839 90> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">Kapitel 29> ID="2">Organische chemische Erzeugnisse> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">2905 43> ID="2">Mannitol> ID="3">C> ID="6">C"> ID="1">2905 44> ID="2">D-Glucitol (Sorbit)> ID="3">C> ID="6">C"> ID="1">2941> ID="2">Antibiotika:"> ID="1">2941 10> ID="2"> Penicilline und ihre Derivate mit Penicillinsäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse:"> ID="2"> Penicilline, deren Herstellung mehr als 15,3 kg Weißzucker je kg Penicillin erfordert> ID="3">×> ID="6">C"> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">Kapitel 30> ID="2">Pharmazeutische Erzeugnisse> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">3203> ID="2">Pflanzliche und tierische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe> ID="6">×"> ID="1">3204 11 bis> ID="2">Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel> ID="6">×"> ID="1">3204 19"> ID="1">3307> ID="2">Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Bad- und Duschzusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:"> ID="1">3307 49 bis> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">3307 90"> ID="1">ex 3401> ID="2">Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vließtoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:"> ID="1">3401 19> ID="2"> andere> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">3402> ID="2">Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">3403> ID="2">Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneideöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:"> ID="2"> Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:"> ID="1">3403 11> ID="2"> Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen> ID="3">×"> ID="1">3403 19> ID="2"> andere:"> ID="1">3403 19 10> ID="2"> mit einem nicht charakterbestimmenden Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">3405> ID="2">Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vließtoff, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">3407> ID="2">Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; Zubereitetes "Dentalwachs" oder "Zahnabdruckmassen" in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">ex Kapitel 35> ID="2">Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme:"> ID="2"> ausser Nr. 3501> ID="3">×"> ID="2"> ausser Nr. 3501 und 3505> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">3501> ID="2">Casein, Caseinate und andere Caseinderivate, Caseinleime:"> ID="1">3501 10> ID="2"> Casein> ID="7">C"> ID="1">3501 90> ID="2"> andere:"> ID="1">3501 90 10> ID="2"> Caseinleime> ID="7">×"> ID="1">3501 90 90> ID="2"> andere> ID="7">C"> ID="1">3502 10 91 bis> ID="2">Eieralbumin, ungenießbar oder ungenießbar gemacht> ID="3">×> ID="5">C> ID="6">×"> ID="1">3502 10 99"> ID="1">3502 90 51 bis> ID="2">Molkenproteine (Lactalbumin)> ID="3">×> ID="6">×> ID="7">C"> ID="1">3502 90 59"> ID="1">3505> ID="2">Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit Ausnahme von Stärken unter Nr. 3505 10 50> ID="3">×> ID="4">×"> ID="1">3505 10 50> ID="2">Veresterte und verätherte Stärken> ID="3">×"> ID="1">Kapitel 38> ID="2">Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie (ausser Nr. 3809)> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">ex 3809> ID="2">Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:"> ID="1">3809 10> ID="2"> auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten> ID="3">×> ID="4">×"> ID="1">3823 60> ID="2">Sorbit, ausgenommen Waren der Nr. 2905 44> ID="3">C> ID="6">C"> ID="1">Kapitel 39> ID="2">Kunststoffe und Waren daraus:"> ID="1">3901 bis 3914> ID="2"> Primärformen> ID="3">×> ID="6">×"> ID="1">3915 bis 3926> ID="2"> Abfälle, Schnitzel und Bruch; Halberzeugnisse; Fertigerzeugnisse> ID="3">×"> ID="1">ex 4813> ID="2">Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen:"> ID="1">4813 90> ID="2"> anderes:"> ID="1">4813 90 90> ID="2"> anderes> ID="3">×"> ID="1">4818 10> ID="2">Toilettenpapier> ID="3">×"> ID="1">4823 11 und> ID="2">Papier, gummiert oder mit Klebschicht, in Bändern oder Rollen> ID="3">×"> ID="1">4823 19"> ID="1">4823 20> ID="2">Filterpapier und Filterpappe> ID="3">×"> ID="1">4823 51 bis> ID="2">Andere Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen graphischen Zwecken> ID="3">×"> ID="1">4823 59"> ID="1">4823 90 51 bis> ID="2">Andere Papiere> ID="3">×"> ID="1">4823 90 79"> ID="1">ex 6809> ID="2">Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:"> ID="1">6809 11 bis> ID="2"> Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert> ID="6">×"> ID="1">6809 19"">

(1) ABl. Nr. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 6.

ANHANG C

"" ID="1">0710> ID="2">Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:"> ID="1">0710 40 00> ID="2"> Zuckermais:"> ID="2"> in Körnern> ID="5">100 (1)"> ID="1">0711> ID="2">Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:"> ID="1">0711 90 30> ID="2"> Zuckermais:"> ID="2"> in Körnern> ID="5">100 (1)"> ID="1">1902> ID="2">Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:"> ID="2"> Teigwaren, weder gekocht oder gefuellt noch in anderer Weise zubereitet:"> ID="1">1902 11> ID="2"> Eier enthaltend:"> ID="2"> aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (3), von:"> ID="2"> 0,95 GHT oder weniger> ID="4">160 (4)> ID="12">(5)"> ID="2"> mehr als 0,95 GHT, jedoch nicht mehr als 1,10 GHT> ID="4">150 (4)> ID="12">(5)"> ID="2"> mehr als 1,10 GHT, jedoch nicht mehr als 1,30 GHT> ID="4">140 (4)> ID="12">(5)"> ID="2"> mehr als 1,30 GHT> ID="4">0"> ID="2"> andere, aus Getreide:"> ID="2"> 80 GHT oder mehr Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (3), von:"> ID="2"> 0,87 GHT oder weniger> ID="3">32> ID="4">128 (4)> ID="12">(5)"> ID="2"> mehr als 0,87 GHT, jedoch nicht mehr als 0,99 GHT> ID="3">30> ID="4">120 (4)> ID="12">(5)"> ID="2"> mehr als 0,99 GHT, jedoch nicht mehr als 1,15 GHT> ID="3">28> ID="4">112 (4)> ID="12">(5)"> ID="2"> mehr als 1,15 GHT> ID="3">0> ID="4">0 "> ID="2"> weniger als 80 GHT Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (3), von:"> ID="2"> 0,75 GHT oder weniger> ID="3">80> ID="4">80 (4)> ID="12">(5)"> ID="2"> mehr als 0,75 GHT, jedoch nicht mehr als 0,83 GHT> ID="3">75> ID="4">75 (4)> ID="12">(5)"> ID="2"> mehr als 0,83 GHT, jedoch nicht mehr als 0,93 GHT> ID="3">70> ID="4">70 (4)> ID="12">(5)"> ID="2"> mehr als 0,93 GHT> ID="3">0> ID="4">0"> ID="2"> andere (d. h. andere als Getreide) siehe Anhang B"> ID="1">1902 19> ID="2"> andere (d. h. andere als Eier enthaltend):"> ID="2"> aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (3), von:"> ID="2"> 0,95 GHT oder weniger> ID="4">160 "> ID="2"> mehr als 0,95 GHT, jedoch nicht mehr als 1,10 GHT> ID="4">150 "> ID="2"> mehr als 1,10 GHT, jedoch nicht mehr als 1,30 GHT> ID="4">140 "> ID="2"> mehr als 1,30 GHT> ID="4">0"> ID="2"> andere, aus Getreide:"> ID="2"> 80 GHT oder mehr Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (3), von:"> ID="2"> 0,87 GHT oder weniger> ID="3">32> ID="4">128 "> ID="2"> mehr als 0,87 GHT, jedoch nicht mehr als 0,99 GHT> ID="3">30> ID="4">120 "> ID="2"> mehr als 0,99 GHT, jedoch nicht mehr als 1,15 GHT> ID="3">28> ID="4">112 "> ID="2"> mehr als 1,15 GHT> ID="3">0> ID="4">0"> ID="2"> weniger als 80 GHT Hartweizen enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (3), von:"> ID="2"> 0,75 GHT oder weniger> ID="3">80> ID="4">80 "> ID="2"> mehr als 0,75 GHT, jedoch nicht mehr als 0,83 GHT> ID="3">75> ID="4">75 "> ID="2"> mehr als 0,83 GHT, jedoch nicht mehr als 0,93 GHT> ID="3">70> ID="4">70 "> ID="2"> mehr als 0,93 GHT> ID="3">0> ID="4">0"> ID="2"> andere (d.h. andere als Getreide) siehe Anhang B"> ID="1">1902 20> ID="2"> Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):"> ID="2"> andere"> ID="1">1902 20 91> ID="2"> gekocht siehe Anhang B"> ID="1">1902 20 99> ID="2"> andere siehe Anhang B"> ID="1">1902 30> ID="2"> andere Teigwaren (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, nicht gefuellt) siehe Anhang B"> ID="1">1902 40> ID="2"> Couscous:"> ID="1">1902 40 10> ID="2"> nicht zubereitet:"> ID="2"> aus Hartweizen, keine oder bis zu 3 GHT andere Getreidearten enthaltend und mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse (3), von:"> ID="2"> 0,95 GHT oder weniger> ID="4">160 "> ID="2"> mehr als 0,95 GHT, jedoch nicht mehr als 1,10 GHT> ID="4">150 "> ID="2"> mehr als 1,10 GHT, jedoch nicht mehr als 1,30 GHT> ID="4">140 "> ID="2"> mehr als 1,30 GHT> ID="4">0"> ID="2"> andere (d. h. andere als aus Hartweizen) siehe Anhang B"> ID="1">1902 40 90> ID="2"> andere (d. h. zubereitet) siehe Anhang B"> ID="1">1904> ID="2">Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:"> ID="1">1904 10> ID="2"> Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:"> ID="1">ex 1904 10 30> ID="2"> auf der Grundlage von Reis:"> ID="2"> Puffreis, ungezuckert> ID="7">165"> ID="1">1904 90> ID="2"> andere:"> ID="1">ex 1904 90 10> ID="2"> Reis:"> ID="2"> Reis, vorgekocht (6)> ID="6">174"> ID="1">2001> ID="2">Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:"> ID="1">ex 2001 90 30> ID="2"> Zuckermais (Zea mays var. saccharata):"> ID="2"> in Körnern> ID="5">100 (1)

"> ID="1">2004> ID="2">Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren"> ID="1">ex 2004 90 10> ID="2"> Zuckermais (Zea mays var. saccharata):"> ID="2"> in Körnern> ID="5">100 (1)"> ID="1">2005> ID="2">Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren"> ID="1">2005 80 00> ID="2"> Zuckermais (Zea mays var. saccharata):"> ID="2"> in Körnern> ID="5">100 (1)"> ID="1">2008> ID="2">Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol; anderweit weder genannt noch inbegriffen:"> ID="1">ex 2008 99 85> ID="2"> Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata):"> ID="2"> in Körnern> ID="5">100 (1)"> ID="1">2203 00> ID="2">Bier aus Malz:"> ID="2"> hergestellt aus Gersten- oder Weizenmalz, ohne Zusatz von nichtgemälztem Getreide oder von Reis (einschließlich Erzeugnisse ihrer Verarbeitung) oder von Zucker (Saccharose oder Invertzucker)> ID="8">23 (7) (11)"> ID="2"> anderes> ID="8">22 (7) (11) (12)"> ID="1">2905> ID="2">Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:"> ID="2">andere mehrwertige Alkohole:"> ID="1">2905 43 00> ID="2"> Mannitol:"> ID="2"> hergestellt aus Saccharose> ID="9">102"> ID="2"> hergestellt aus Stärkeerzeugnissen> ID="5">242"> ID="1">2905 44> ID="2"> D-Glucitol (Sorbit):"> ID="2"> in wäßriger Lösung:"> ID="1">2905 44 11> ID="2"> mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger> ID="5">(8) (9)> ID="9">(8) (9)"> ID="1">2905 44 19> ID="2"> andere> ID="5">(8) (9)> ID="9">(8) (9)"> ID="2"> andere:"> ID="1">2905 44 91> ID="2"> mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger> ID="5">(8)> ID="9">(8)"> ID="1">2905 44 99> ID="2"> anderer> ID="5">(8)> ID="9">(8)"> ID="1">2941> ID="2">Antibiotika:"> ID="1">ex 2941 10 00> ID="2"> Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur, Salze dieser Erzeugnisse:"> ID="2"> deren Herstellung mehr als 15,3 kg Weißzucker je 1 kg erfordert> ID="9">1530"> ID="2"> andere siehe Anhang B"> ID="1">3501> ID="2">Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:"> ID="1">3501 10> ID="2"> Casein> ID="11">291"> ID="1">3501 90 90> ID="2"> andere> ID="11">(10)"> ID="1">3502> ID="2">Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:"> ID="2"> Eieralbumin:"> ID="1">3502 10 91> ID="2"> getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)> ID="12">406"> ID="1">3502 10 99> ID="2"> anderes> ID="12">55"> ID="1">3502 90> ID="2"> andere:"> ID="2"> Molkenprotein (Lactalbumin):"> ID="1">3502 90 51> ID="2"> getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)> ID="10">900"> ID="1">3502 90 59> ID="2"> andere> ID="10">127"> ID="1">3823> ID="2">Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:"> ID="1">3823 60> ID="2"> Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:"> ID="2"> in wäßriger Lösung:"> ID="1">3823 60 11> ID="2"> mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger> ID="5">(8) (9)> ID="9">(8) (9)"> ID="1">3823 60 19> ID="2"> anderer> ID="5">(8) (9)> ID="9">(8) (9)"> ID="2"> anderer:"> ID="1">3823 60 91> ID="2"> mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger> ID="5">(8)> ID="9">(8)"> ID="1">3823 60 99> ID="2"> anderer> ID="5">(8)> ID="9">(8)""

Fußnoten

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(1) ABl. Nr. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 6.

(2) Diese Menge bezieht sich auf Mais in Körnern, dessen Feuchtigkeitsgehalt auf 65 Gewichtshundertteile zurückgerechnet ist.

(3) "Aschegehalt" ist der Aschegehalt der Teigwaren abzueglich des Aschegehalts der verarbeiteten Eier oder Eierzeugnisse mit der Maßgabe, daß für je 50 g Ei in der Schale - oder dem Äquivalent an Eierzeugnissen - ein Aschegehalt von 0,04 Gewichtshundertteilen festgesetzt ist.

(4) Diese Menge verringert sich um 1,6 kg/100 kg je 50 g Ei in der Schale (oder dem Äquivalent an Eierzeugnissen) in 1 kg Teigwaren.

(5) 5 kg/100 kg je 50 g Ei in der Schale (oder dem Äquivalent an Eierzeugnissen) in 1 kg Teigwaren, wobei für jede Zwischenmenge das nächstniedrige Vielfache von 50 g zugrunde gelegt wird.

(6) Als "Reis, vorgekocht" ist vollständig geschliffener Reis anzusehen, der unvollständig gekocht und teilweise dehydratisiert worden ist, um die endgültige Kochzeit herabzusetzen.

(7) Diese Menge bezieht sich auf 100 l Bier mit einem Stammwürzegehalt zwischen 11° und 12°. Für Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 11° verringert sich diese Menge je Grad um 9 %, wobei der tatsächliche Gehalt auf den nächstniedrigen Grad abgerundet wird. Für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 12° erhöht sich diese Menge je Grad um 9 %, wobei der tatsächliche Gehalt auf den nächsthöheren Grad aufgerundet wird.

(8) Die Erstattung wird nach Maßgabe der verwendeten, aus Stärkeerzeugnissen hergestellten Mengen D-Sorbit (Sorbit) und der verwendeten, aus Saccharose hergestellten Mengen D-Sorbit (Sorbit) ermittelt und auf der Grundlage folgender Mengen Mais und Weißzucker berechnet:

- 1,69 kg Mais für 1 kg D-Sorbit (Sorbit) in wäßriger Lösung, aus Stärkeerzeugnissen hergestellt;

- 0,71 kg Weißzucker für 1 kg D-Sorbit (Sorbit) in wäßriger Lösung, aus Saccharose hergestellt;

- 2,42 kg Mais für 1 kg D-Sorbit (Sorbit), nicht in wäßriger Lösung, aus Stärkeerzeugnissen hergestellt;

- 1,02 kg Weißzucker für 1 kg D-Sorbit, nicht in wäßriger Lösung, aus Saccharose hergestellt.

(9) Die angegebenen und in Fußnote (7) festgesetzten Mengen beziehen sich auf eine wäßrige Lösung von D-Sorbit (Sorbit) mit einer Trockenmasse von 70 Gewichtshundertteilen. Bei wäßrigen Lösungen von Sorbit mit einer anderen Trockenmasse werden diese Mengen im Verhältnis des tatsächlichen Gehalts an Trockenstoff erhöht oder verringert und auf das nächstniedrige Kilogramm abgerundet.

(10) Diese Menge wird unter Berücksichtigung des tatsächlich verwendeten Caseins, d. h. 291 kg Milchpulver (PG 2) für 100 kg Casein, bestimmt.

(11) Für 1 hl Bier.

(12) Ausserdem kann für die tatsächlich verwendeten und von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der Herstellung genehmigten Mengen an nicht vermälzter Gerste eine Erstattung gewährt werden.

ANHANG D

"" ID="1">1704> ID="2">Zuckerwaren ohne Kakaogehalt"> ID="2">(einschließlich weisse Schokolade):"> ID="1">1704 10> ID="2"> Kaugummi, auch mit Zucker überzogen> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="1">1704 90 30> ID="2"> andere> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="1">bis> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="1">1704 90 99> ID="3">3. a) mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT> ID="4">3. a) Vollmilchpulver (PG3)> ID="5">3. a) 3,85 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="3">b) mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr"> ID="4">b) Butter (PG6)> ID="5">b) 1,22 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="1">1806> ID="2">Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:"> ID="1">1806 10> ID="2"> Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je GHT Glucose (3)"> ID="1">1806 20> ID="2"> andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als 2 kg, oder fluessig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="3">3. a) mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT> ID="4">3. a) Vollmilchpulver (PG3)> ID="5">3. a) 3,85 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="3">b) mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr"> ID="4">b) Butter (PG6)> ID="5">b) 1,22 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="1">1806 31> ID="2"> andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="1">und> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="1">1806 32> ID="3">3. Milchfett> ID="4">3. Vollmilchpulver (PG3)> ID="5">3. 3,85 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="1">1806 90> ID="2"> andere> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="3">3. a) mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT> ID="4">3. a) Vollmilchpulver (PG3)> ID="5">3. a) 3,85 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="3">b) mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr"> ID="4">b) Butter (PG6)> ID="5">b) 1,22 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="1">ex 1901> ID="2">Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="3">3. a) mit einem Milchfettgehalt von weniger als 12 GHT> ID="4">3. a) Vollmilchpulver (PG3)> ID="5">3. a) 3,85 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="3">b) mit einem Milchfettgehalt von 12 GHT oder mehr"> ID="4">b) Butter (PG6)> ID="5">b) 1,22 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="1">1902> ID="2">Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:"> ID="1">ex 1902 11> ID="2"> Teigwaren, weder gekocht oder gefuellt noch in anderer Weise zubereitet, andere als ausschließlich Getreide und Eier enthaltend> ID="3">Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen> ID="4">Weichweizen> ID="5">1,75 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine) aus Weizen"> ID="1">und"> ID="1">ex 1902 19"> ID="1">1902 20> ID="2"> Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):"> ID="1">1902 20 91> ID="2"> andere> ID="3">Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen> ID="4">Weichweizen> ID="5">1,75 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine) aus Weizen"> ID="1">bis"> ID="1">1902 20 99"> ID="1">1902 30> ID="2"> andere Teigwaren> ID="3">Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen> ID="4">Weichweizen> ID="5">1,75 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine) aus Weizen"> ID="1">1902 40 90> ID="2"> (Couscous) anderer> ID="3">Stärke (oder Dextrine) aus Weichweizen> ID="4">Weichweizen> ID="5">1,75 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine) aus Weizen

"> ID="1">1903> ID="2">Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen> ID="3">Stärke (oder Dextrine)> ID="4">Mais> ID="5">1,83 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"> ID="1">1905> ID="2">Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:"> ID="1">1905 10> ID="2"> Knäckebrot> ID="3">Stärke (oder Dextrine)> ID="4">Roggen> ID="5">2,09 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"> ID="1">1905 30> ID="2"> Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst; Waffeln> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="3">3. Stärke (oder Dextrine)> ID="4">3. Weichweizen> ID="5">3. 1,75 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"> ID="5">4. 1,22 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="3">4. Milchfett> ID="4">4. Butter (PG6)"> ID="1">1905 40> ID="2"> Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren> ID="3">Stärke (oder Dextrine)> ID="4">Weichweizen> ID="5">1,75 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"> ID="1">1905 90> ID="2"> andere:"> ID="1">1905 90 20> ID="2"> Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren> ID="3">Stärke (oder Dextrine)> ID="4">Mais> ID="5">1,83 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"> ID="1">1905 90 30> ID="2"> Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zucker oder Fett - bezogen auf den Trockenstoff - von jeweils 5 GHT oder weniger> ID="3">Stärke (oder Dextrine)> ID="4">Weichweizen> ID="5">1,75 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"> ID="1">1905 90 40> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="1">bis> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="1">1905 90 90> ID="3">3. Stärke (oder Dextrine)> ID="4">3. Weichweizen> ID="5">3. 1,75 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"> ID="5">4. 1,22 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="3">4. Milchfett> ID="4">4. Butter (PG6)"> ID="1">2105> ID="2">Speiseeis, auch kakaohaltig> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="3">3. Milchfett> ID="4">3. Butter (PG6)> ID="5">3. 1,22 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="1">2106> ID="2">Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:"> ID="1">2106 10> ID="2"> Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:"> ID="1">2106 10 90> ID="2"> andere> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="3">3. Milchfett> ID="4">3. Butter (PG6)> ID="5">3. 1,22 kg je GHT Milchfett"> ID="1">2106 90 99> ID="2"> andere> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="3">3. Milchfett> ID="4">3. Butter (PG6)> ID="5">3. 1,22 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="1">2202> ID="2">Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:"> ID="1">2202 10> ID="2"> Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="1">2202 90> ID="2"> andere:"> ID="1">2202 90 10> ID="2"> keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="3">2. Glucose (3)> ID="4">2. Mais> ID="5">2. 2,1 kg je 1 GHT Glucose (3)"> ID="1">2202 90 91> ID="2"> andere> ID="3">1. Saccharose (1)> ID="4">1. Weißzucker> ID="5">1. 1 kg je 1 GHT Saccharose (1)"> ID="1">bis> ID="3">2. Milchfett> ID="4">2. Vollmilchpulver (PG3)> ID="5">2. 3,85 kg je 1 GHT Milchfett"> ID="1">2202 90 99"> ID="1">3505> ID="2">Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:"> ID="1">3505 10 10> ID="2"> Dextrine> ID="3">Stärke (oder Dextrine)> ID="4">Mais> ID="5">1,83 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"> ID="1">und"> ID="1">3505 10 90> ID="2"> andere"> ID="1">3505 10 50> ID="2"> Stärken, verestert oder veräthert> ID="3">Stärke (oder Dextrine)> ID="4">Mais (zur Stärkeherstellung)> ID="5">1,83 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"> ID="1">3809> ID="2">Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:"> ID="1">3809 10> ID="2"> auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten> ID="3">Stärke (oder Dextrine)> ID="4">Mais> ID="5">1,83 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"> ID="1">3913> ID="2">Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:"> ID="1">3913 90> ID="2"> andere:"> ID="1">3913 90 90> ID="2"> andere> ID="3">Stärke (oder Dextrine)> ID="4">Mais> ID="5">1,83 kg je 1 GHT Stärke (oder Dextrine)"">

(1) ABl. Nr. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 6.

(2) Gehalt an Saccharose und, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) angemeldet oder als vorhanden festgestellt wird, zuzueglich der Summe aus gegebenenfalls vorhandener Glucose und Fructose, nach Multiplikation mit 0,95 zur Berechnung als Saccharose (bezogen auf die Ware).

Falls weniger Fructose als Glucose enthalten ist, wird Glucose im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der dem Fructosegehalt entspricht.

(3) Glucose, andere als die inbegriffen in Saccharose, in Anwendung der Fußnote (1).

N.B.: Wenn ein Lactosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galactose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galactosemenge äquivalente Glucosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glucose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.