31994R1169

VERORDNUNG (EG) Nr. 1169/94 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1994 zur Staffelung der Einfuhrpreise für Tafeltrauben mit Ursprung in Zypern

Amtsblatt Nr. L 130 vom 25/05/1994 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 1169/94 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1994 zur Staffelung der Einfuhrpreise für Tafeltrauben mit Ursprung in Zypern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3488/89 des Rates vom 21. November 1989 zur Festlegung des Beschlußverfahrens bezueglich einiger im Rahmen der Mittelmeerabkommen für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Vorschriften (1), insbesondere auf

Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den mit mehreren Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Abkommen kann die Gemeinschaft bei bestimmtem Obst und Gemüse mit Ursprung in diesen Ländern eine Staffelung des Einfuhrpreises beschließen. Sie berücksichtigt dabei die jährlichen Handelsbilanzen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 451/89 des Rates vom 20. Februar 1989 über das auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern des Mittelmeerraums anzuwendende Verfahren (2) je Erzeugnis und Land erstellt werden.

Die Prüfung der voraussichtlichen Entwicklung der Einfuhren von Tafeltrauben mit Ursprung in Zypern im Rahmen der Gesamtentwicklung des Gemeinschaftsmarktes hat ergeben, daß der Einfuhrpreis für dieses Erzeugnis zu staffeln ist.

Diese Staffelung muß den Betrag betreffen, der zur Berücksichtigung der Zölle von den repräsentativen Notierungen abzuziehen ist, die in der Gemeinschaft zur Berechnung des Einfuhrpreises für Tafeltrauben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (4), festgestellt werden. Eine Senkung um die fünf Sechstel würde zur Erreichung dieses Ziels ausreichen. Gemäß dem Mittelmeerabkommen ist diese Senkung für die festgesetzten Mengen für den Zeitraum vom 8. Juni bis 4. August vorgesehen, darf jedoch erst ab dem 21. Juli dem Tag des Inkrafttretens des Referenzpreises für Tafeltrauben, angewandt werden.

Um eine wirksame Anwendung dieser Regelung zu gewährleisten, muß die Entwicklung der Einfuhren dieser Erzeugnisse beobachtet werden. Zu diesem Zweck unterliegen die im Rahmen des Zollkontingents für 1994 eingeführten Tafeltraubenmengen einer statistischen Überwachung im Zuge der Verwaltung des Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 298/94 des Rates (5). Für Einfuhren ausserhalb dieses Kontingents bis zu einer Menge von 10 500 Tonnen ist eine gemeinschaftliche Überwachung durchzuführen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Berechnung des in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Einfuhrpreises für Tafeltrauben der KN-Codes 0806 10 15 und 0806 10 19 (laufende Nummer 09.1407), mit Ursprung in Zypern, wird der Betrag, der zur Bestimmung der Zölle von den festgestellten repräsentativen Notierungen abzuziehen ist, während des Zeitraums vom 21. Juli bis 4. August 1994 um fünf Sechstel verringert. Diese Verringerung gilt für eine Menge bis zu 10 500 Tonnen.

Artikel 2

(1) Die Einfuhren von Tafeltrauben mit Ursprung in Zypern, die über das in der Verordnung (EWG) Nr. 298/94 festgesetzte Zollkontingent von 10 100 hinausgehen, aber noch unter der in Artikel 1 genannten Hoechstmenge von 10 500 Tonnen bleiben, unterliegen einer gemeinschaftlichen Überwachung.

(2) Die Anrechnung auf die betreffenden Mengen erfolgt in dem Masse, wie die Erzeugnisse den Zollstellen mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr und einer Warenverkehrsbescheinigung gestellt werden.

Eine Ware kann nur dann auf diese Menge angerechnet werden, wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem Tag, ab dem die Präferenzregelung nicht mehr gilt, vorgelegt wird.

Der Stand der Ausschöpfung der genannten Mengen wird auf Gemeinschaftsebene anhand der Einfuhren festgestellt, die wie vorstehend beschrieben angerechnet wurden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die getätigten Einfuhren in den in Absatz 4 genannten zeitlichen Abständen und Fristen.

(3) Sobald die fraglichen Mengen ausgeschöpft sind, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten das Datum mit, ab dem die Präferenzregelung nicht mehr gilt.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zehn Tage eine Übersicht über die Anrechnung, die jeweils innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des Zehntagezeitraums zugehen muß.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 8. Juni 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 340 vom 23. 11. 1989, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 52 vom 24. 2. 1989, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26.

(5) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1994, S. 10.