31994R1116

Verordnung (EG) Nr. 1116/94 der Kommission vom 16. Mai 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 967/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 307/91 des Rates zur Verstärkung der Kontrollen bestimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 122 vom 17/05/1994 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0102
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0102


VERORDNUNG (EG) Nr. 1116/94 DER KOMMISSION vom 16. Mai 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 967/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 307/91 des Rates zur Verstärkung der Kontrollen bestimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 307/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Verstärkung der Kontrollen bestimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf

Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 967/91 der Kommission (2) regelt die mit der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 vorgesehene Gemeinschaftsfinanzierung.

Es sollte genauer festgelegt werden, welche Kontrollausgaben für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage kommen.

Damit sich die zur Verfügung stehenden Mittel leichter verwalten lassen, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Mitteilungen zwischen den zwei Arten der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 unterscheiden.

Da die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Ausgabenschätzungen nicht immer ihrer für dasselbe Jahr festgelegten Arbeitsplanung entsprechen, sollten für diese Schätzungen, damit sich die Mittelzuteilung auf stichhaltigere Ausgaben stützen kann, strengere Maßstabe gelten.

Andererseits empfiehlt es sich, den Mitgliedstaaten die von der Gemeinschaft zu übernehmenden Ausgaben mitzuteilen.

Ferner ist im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 eine günstigere Mittelverwendung zu gewährleisten. Die einem Mitgliedstaat für eine der genannten zwei Finanzierungsarten vorbehaltenen, aufgrund seiner Ausgaben aber nicht gutzuschreibenden Mittel sind aus diesem Grund für die Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zu verwenden, die in dem betreffenden Jahr durchgeführt und bis zur Abschöpfung des dafür vorgesehenen Gesamtbetrags nach der anderen Art finanziert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 967/91 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird der nachstehende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 genannte Ausstattung schließt auch die Kontrollinstrumente ein."

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der erste Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 31. Januar mit, ob sie die gemeinschaftliche Finanzierung gemäß den Artikeln 1 und/oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 in Anspruch zu nehmen gedenken, und übermitteln ihr detaillierte Vorausschätzungen für die Ausgaben im betreffenden Kalenderjahr sowie einen Antrag auf Zahlung eines Vorschusses in Anwendung von Artikel 6 der genannten Verordnung vor dem 31. März."

ii) Der dritte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Die Schätzung muß anhand der Tabelle im Anhang vorgenommen werden. In dieser Tabelle ist zwischen den zwei Finanzierungsarten gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 zu unterscheiden."

b) Der nachstehende Absatz 1a wird eingefügt:

"(1a) Mittel, die für die Durchführung der in den Artikeln 1 und/oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 genannten Maßnahmen gutgeschrieben werden, sind unter Zugrundelegung der in Absatz 1 genannten und für die Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission verbindlichen Schätzungen zu bestimmen. Die Gemeinschaft übernimmt die Ausgaben der Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der so bestimmten Mittel."

c) Der zweite Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Diese Abrechnung muß anhand der Tabelle im Anhang erfolgen. In dieser Tabelle ist zwischen den zwei Finanzierungsarten gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 zu unterscheiden."

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 trifft die Kommission innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Abrechnung eine Entscheidung über die Höhe der Ausgaben, die von der Gemeinschaft übernommen werden, und setzt die Mitgliedstaaten darüber in Kenntnis. Dieser Betrag wird dem Mitgliedstaat unter Abzug des in Absatz 2 genannten Vorschusses gezahlt."

e) Dem Absatz 6 wird nachstehender Unterabsatz angefügt:

"Unter denselben Bedingungen kann die Kommission bei der Endabrechnung gegebenenfalls auch den Restbetrag der Mittel, die einem Mitgliedstaat für die Durchführung der in Artikel 1 und/oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 vorgesehenen Maßnahmen ursprünglich zugeteilt wurden, auf die Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, bis zur Ausschöpfung des in den vorstehend genannten Artikeln bestimmten Gesamtbetrags der gemeinschaftlichen Finanzierung aufteilen."

f) Der nachstehende Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Wird einem Mitgliedstaat wegen der Höhe seiner Ausgaben der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzierung gemäß seinen Schätzungen nach einer der in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 vorgesehenen Finanzierungsart nicht vollständig gutgeschrieben, so kann die Kommission auf seinen Antrag den Restbetrag zur gemeinschaftlichen Finanzierung seiner Ausgaben für die nach der anderen Art zu finanzierenden Maßnahmen verwenden, sofern der in den vorstehend genannten Artikeln festgelegte Beteiligungssatz und der diesem Mitgliedstaat für das betreffende Jahr gemäß den beiden Finanzierungsarten zugeteilte Gesamtbetrag nicht überschritten werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1

Punkt 1 und Punkt 2 Buchstaben c), d), e) und f) gelten ab 1994. Punkt 2 Buchstaben a) und b) gilt ab 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 100 vom 20. 4. 1991, S. 18.