31994R1026

Verordnung (EG) Nr. 1026/94 der Kommission vom 2. Mai 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Amtsblatt Nr. L 112 vom 03/05/1994 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0055


VERORDNUNG (EG) Nr. 1026/94 DER KOMMISSION vom 2. Mai 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3204/93 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2891/93 (4), bestimmt das für die Kontrolle des Wassergehalts von gefrorenem und tiefgefrorenem Gefluegelfleisch zuständige gemeinschaftliche Referenzlaboratorium und seine jeweiligen Aufgaben. Es sollte jetzt, damit dieses Laboratorium seinen Aufgaben nachkommen kann, die von der Gemeinschaft zu gewährende Beihilfe festgesetzt werden.

Die Gemeinschaftsbeihilfe sollte zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren festgesetzt werden. Vor Ablauf der genannten Frist wird geprüft, ob dieser Zeitraum zu verlängern ist oder nicht.

Die Beihilfegewährung wird zwischen der Gemeinschaft und dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium vertraglich geregelt.

Der Verwaltungsausschuß für Eier und Gefluegelfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird der nachstehende Absatz 14 angefügt:

"(14) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium 'Het Spelderholt', Centre for Poultry Research and Information Services, Beekbergen, Niederlande, erhält von der Gemeinschaft zur Durchführung der in Punkt 1 von Anhang IX angegebenen Aufgaben für einen Zeitraum von drei Jahren eine Beihilfe von höchstens 75 000 ECU.

Diese Beihilfe wird dem Referenzlaboratorium gemäß dem Vertrag gewährt, der zwischen der im Namen der Europäischen Gemeinschaft handelnden Kommission und diesem Laboratorium zu schließen ist.

Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft wird ermächtigt, den genannten Vertrag im Namen der Kommission zu unterzeichnen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 289 vom 24. 11. 1993, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 143 vom 7. 6. 1991, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 263 vom 22. 10. 1993, S. 12.