31994R1012

VERORDNUNG (EG) Nr. 1012/94 DER KOMMISSION vom 29. April 1994 zur Festlegung der den traditionellen Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 111 vom 30/04/1994 S. 0100 - 0101


VERORDNUNG (EG) Nr. 1012/94 DER KOMMISSION vom 29. April 1994 zur Festlegung der den traditionellen Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmässigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmässiger Kontingente (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/94 der Kommission vom 30. März 1994 mit Vorschriften für die Verwaltung der für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden mengenmässigen Kontingente (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 747/94 wurden der den traditionellen Einführern vorbehaltene Anteil der einzelnen Kontingente sowie die besonderen Bedingungen für die Zuteilung der verfügbaren Mengen festgelegt.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 747/94 teilten die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahlen und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhrlizenzanträge für die einzelnen Kontingente sowie das Gesamtvolumen der von den traditionellen Einführern in den Jahren 1991 und 1992 (Bezugszeitraum) getätigen Einfuhren mit.

Aus den übermittelten Zahlenangaben geht hervor, daß bei den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der traditionellen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, daß auf die durchschnittlichen Einfuhren eines jeden Einführers im Bezugszeitraum, ausgedrückt in Mengen oder in Werten, der in Anhang I genannte einheitliche Kürzungs- oder Erhöhungssatz anzuwenden ist.

Bei der in Anhang II genannten Ware ist die Summe aller Anträge der traditionellen Einführer niedriger als der ihnen vorbehaltene Kontingentsanteil; diesen Anträgen ist folglich in voller Höhe stattzugeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den in Anhang I aufgeführten Waren wird den Einfuhrlizenzanträgen, die die traditionellen Einführer gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 747/94 eingereicht haben, bis zu der Menge oder dem Wert stattgegeben, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang I genannten Kürzungs- oder Erhöhungssatzes auf den Durchschnitt der Einfuhren eines jeden Einführers in den Jahren 1991 und 1992 im Fall eines jeden Kontingents ergibt.

Führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, daß eine höhere Menge zugewiesen wird als beantragt, wird nur die beantragte Menge oder der beantragte Wert zugeteilt.

Artikel 2

Bei der in Anhang II aufgeführten Ware wird den Einfuhrlizenzanträgen, die die traditionellen Einführer gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 747/94 eingereicht haben, in voller Höhe stattgegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 1994

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1994, S. 83.

ANHANG I

KÜRZUNGS-/ERHÖHUNGSSATZ "" ID="1">Handschuhe> ID="2">4203 29> ID="3"> 31,35 %"> ID="1">Schuhe der HS-/KN-Codes> ID="2">- ex 6402 19 (1)> ID="3"> 19,49 %"> ID="2">ex 6402 99 (1)"> ID="2">- ex 6403 19 (1)> ID="3"> 13,09 %"> ID="2">- 6403 51> ID="3"> 19,34 %"> ID="2">6403 59"> ID="2">- ex 6403 91 (1)> ID="3"> 64,72 %"> ID="2">ex 6403 99 (1)"> ID="2">- ex 6404 11 (1)> ID="3"> 30,96 %"> ID="2">- 6404 19 10> ID="3"> 32,97 %"> ID="1">Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch, aus Porzellan> ID="2">6911 10> ID="3"> 17,72 %"> ID="1">Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushaltsgegenstände> ID="2">6912 00> ID="3"> 24,02 %"> ID="1">Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette usw.> ID="2">7013> ID="3">+ 15,66 %"> ID="1">Rundfunkempfangsgeräte des HS-/KN-Codes> ID="2">8527 21> ID="3">+ 42,39 %"> ID="1">Spielzeug der HS-/KN-Codes> ID="2">- 9503 41> ID="3"> 43,811 %"> ID="2">- 9503 49> ID="3"> 44,453 %"> ID="2">- 9503 90> ID="3"> 40,921 %""

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(1) Ausgenommen nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe: Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 12 ECU oder mehr, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger formgepresster Sohle, nicht gespritzt, aus Spezialkunststoffen, die durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stösse dämpfen; die Schuhe weisen besondere technische Merkmale auf wie gas- oder fluessigkeitsgefuellte hermetische Kissen, stossabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten der Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte.

ANHANG II

Rundfunkempfangsgeräte des HS-/KN-Codes 8527 29.