31994R0892

VERORDNUNG (EG) Nr. 892/94 DER KOMMISSION vom 21. April 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland

Amtsblatt Nr. L 104 vom 23/04/1994 S. 0005 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 892/94 DER KOMMISSION vom 21. April 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (2), insbesondere auf die Artikel 7 und 11,

nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN (1) Auf einen Antrag der Chambre syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie im Namen des Gemeinschaftsherstellers, auf den die gesamte Gemeinschaftsproduktion von Calciummetall entfällt, leitete die Kommission im Januar 1988 ein Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend China genannt) und der damaligen Sowjetunion ein (3).

Nach der Untersuchung führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2809/89 (4) endgültige Antidumpingzölle ein, die in der Folge vom Gerichtshof mit Urteil vom 11. Juni 1992 (5) für nichtig erklärt wurden.

(2) Im Anschluß an dieses Urteil erhielt die Kommission Anträge von der Gemeinschaftsindustrie, die ausreichend Beweismittel, das Dumping und den dadurch hervorgerufenen Schaden sowohl der ehemaligen Sowjetunion wie auch Chinas betreffend, enthielten. Daraufhin nahm die Kommission nach Unterrichtung des Beratenden Ausschusses die Untersuchung wieder auf und veröffentlichte zu diesem Zweck eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (6).

Die Kommission erklärte in dieser Mitteilung, daß sich das Verfahren im Fall der ehemaligen Sowjetunion auf Rußland beschränkt, das der einzige unabhängige Staat der ehemaligen Sowjetunion ist, in dem Calciummetall hergestellt wird.

(3) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer und den Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Vertreter der Ausführer, der Antragsteller und einige Einführer legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Ein Ausführer in China, der Gemeinschaftshersteller und ein Einführer stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(5) Die Kommission holte alle für die Dumpingaufklärung erforderlichen Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

a) Gemeinschaftshersteller: Péchiney Électrométallurgie in La Roche de Rame (Frankreich) und Paris (Frankreich);

b) Einführer in der Gemeinschaft: Industries des Poudres Sphériques (IPS, vormals Extramet) in Annemasse (Frankreich);

c) Hersteller in einem Drittland mit Marktwirtschaft: Mineral Technologies in New York (USA).

(6) Die Untersuchung des Dumpings und der Auswirkungen der angeblich gedumpten Importe auf den Gemeinschaftsmarkt betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Oktober 1992. Die Wahl eines neuen Untersuchungszeitraums, unmittelbar vor dem Datum der Veröffentlichung der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Untersuchung, war notwendig, damit die Kommission anhand der neuesten Informationen entscheiden und neue Angaben zu dem Dumping und der dadurch verursachten Schädigung einholen konnte. Die vorherige Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987.

(7) Der chinesische Ausführer China Nuclear Energy Industry Corporation (CNEIC), Handelsorganisation des einzigen Herstellers von Calciummetall in China, China National Nuclear Corporation (CNNC), beantragte eine individuelle Behandlung und die Festsetzung eines spezifischen individuellen Antidumpingzolls.

Die vorläufige Sachaufklärung ergab jedoch, daß es nur einen Hersteller von Calciummetall in China gibt, und die Kommission ist daher der Auffassung, daß sich im vorliegenden Fall die Frage einer individuellen Behandlung nicht stellt.

B. WARE (8) Bei der Ware handelt es sich um Calciummetall des KN-Codes 2805 21 00. Die Ware wird in zwei Verfahren hergestellt: Reduktion mit Aluminium (dieses Verfahren wird von dem Gemeinschaftshersteller und den Herstellern in den Vereinigten Staaten und Kanada verwendet) und Elektrolyse, gefolgt von der obligatorischen Destillation, das von den Herstellern in Rußland und China verwendet wird.

Die Ware wird in verschiedenen Formen (Abmessungen) angeboten: Kronen, Knüppel, Späne, Körner (oder Granulat) mit verschiedenem Reinheitsgrad (bei beiden Verfahren jedoch über 96 %). Die Preise variieren je nach der Abmessung der Stücke und in geringerem Ausmaß nach dem Reinheitsgrad.

(9) Calciummetall wird in der Gemeinschaft hauptsächlich in zwei Industrien verwendet: der Metallurgie, die Knüppel und Späne benötigt, und der Stahlindustrie, die Körner (die durch mechanisches Zerkleinern der Knüppel und Späne gewonnen werden) oder Granulat benötigt, das durch Umschmelzen oder Zerstäubung gewonnen wird.

Das Calcium, das normalerweise in der Gemeinschaft, den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada für die Metallurgie hergestellt wird, ist nicht destilliert. Destilliertes Calcium, das in grossen Mengen in China und in Rußland hergestellt wird und einen Reinheitsgrad von mehr als 99 % aufweist, wird in der Gemeinschaft, in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada nur für Sonderverwendungen hergestellt, auf die ein ganz geringer Prozentsatz des Absatzes entfällt, weil die Destillation bei der Reduktion mit Aluminium nicht unbedingt notwendig und mit hohen Kosten verbunden ist.

Das von den Abnehmern - IPS und Konkurrenten - gewünschte Erzeugnis kann destilliert oder nichtdestilliert sein, vorausgesetzt, es besitzt einen Reinheitsgrad, der mit der Endverwendung kompatibel ist, während die Metallurgie kein Calcium mit einem Reinheitsgrad über 98 % verarbeitet.

(10) Nach den Ergebnissen der vorläufigen Sachaufklärung hat der Gemeinschaftshersteller in jüngster Zeit tatsächlich Calciummetall an den wichtigsten Einführer IPS geliefert, das vom letzteren auch verarbeitet wurde. Jedoch hatte IPS grosse Schwierigkeiten bei der Anpassung seines Verarbeitungsverfahrens. Diese Schwierigkeiten wurden von dem Gemeinschaftshersteller anerkannt, so daß die Kommission sich fragte, ob angesichts der Tatsache, daß IPS keine Schwierigkeiten bei der Verarbeitung von russischem oder chinesischem Calciummetall hatte, die Ware mit Ursprung in Rußland und der Volksrepublik China und die Ware des Gemeinschaftsherstellers als gleichartig angesehen werden konnten.

Wenn auch die Ware mit Ursprung in Rußland und der Volksrepublik China wegen der obligatorischen Destillation einen höheren Reinheitsgrad aufweist als die Ware des Gemeinschaftsherstellers, so entspricht letztere dennoch den Spezifikationen, die normalerweise von den anderen Abnehmern ausser IPS anerkannt und akzeptiert werden. Ausserdem gibt IPS zu, daß das Unternehmen in der Vergangenheit ohne Schwierigkeiten Calciummetall mit Ursprung in Kanada verwendet hat, das nach dem gleichen Verfahren wie das Calciummetall des Gemeinschaftsherstellers und das Calciummetall aus den Vereinigten Staaten ohne Destillation hergestellt wurde und einen gleichwertigen Reinheitsgrad aufwies.

Wie der Generalanwalt vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-358/89 betonte, wäre es ferner paradox, daß IPS so umfangreiche Rechtsmittel über mehrere Jahre eingesetzt hat, um von Péchiney ein Erzeugnis zu erhalten, das seinem Bedarf nicht entspräche und folglich im Sinne des Antidumpingrechts nicht gleichartig wäre.

(11) Unter diesen Umständen war die Kommission der Auffassung, daß die betreffende Ware, d. h., die aus China und aus Rußland in die Gemeinschaft eingeführte Ware Merkmale aufweist, die denjenigen der Ware sehr ähnlich sind, die in der Gemeinschaft und in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wird, und daß sie in ihren Verwendungen austauschbar ist. Es handelt sich folglich um gleichartige Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88.

C. DUMPING 1. Normalwert 1.1. Vergleichsland

(12) Sowohl China als auch Rußland sind keine Marktwirtschaftsländer im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88.

Die USA wurden in der Ausgangsuntersuchung als geeignetes und nicht unvernünftiges Vergleichsland angesehen, und die Kommission hatte keinen Grund, in dieser Phase ein anderes Land zu wählen und erhielt auch keinen entsprechenden Antrag.

1.2. Repräsentativität der Verkäufe in dem Vergleichsland

(13) Calciummetall wurde aus China und Rußland im Untersuchungszeitraum in Form von Spänen von 7 mm oder mehr eingeführt. Nur der Hersteller in den Vereinigten Staaten produziert in der Grösse vergleichbares Calcium wie Rußland und China.

(14) Der Hersteller in den Vereinigten Staaten, dessen Produktionszahlen bei dem Normalwert zugrunde gelegt wurden, erfuhr Konkurrenz auf seinem eigenen Markt in Form von umfangreichen Einfuhren aus mindestens drei verschiedenen Quellen. Ausserdem war die Produktion in den Vereinigten Staaten diesen Einfuhren im Untersuchungszeitraum vergleichbar. Die Preise des Herstellers in den Vereinigten Staaten im Untersuchungszeitraum ermöglichten einen angemessenen, aber nich übermässigen Gewinn.

(15) Die Kommission verglich das Volumen der Exporte aus China und Rußland in die Gemeinschaft mit den Inlandsverkäufen des Herstellers in den Vereinigten Staaten, auf die sich der Normalwert stützte, und betrachtete das Umsatzvolumen in dem Vergleichsland als hinreichend repräsentativ.

(16) Was den Zugang zu den Rohstoffen und die Art der Rohstoffe anbetrifft, so bestehen keine Unterschiede zwischen dem Vergleichsland und China oder Rußland.

(17) Der Produktionsprozeß ist jedoch in dem Vergleichsland (Reduktion mit Aluminium) nicht der gleiche wie in China oder Rußland (Elektrolyse von Calcium, gefolgt von der Destillation). Dennoch war die Kommission der Auffassung, daß das Vergleichsland eine angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes bietet, da die Elektrolyse - sollte sie in der Gemeinschaft oder in den Vereinigten Staaten oder in Kanada angewandt werden - höhere Produktionskosten zur Folge haben würde.

1.3. Berechnungsgrundlage für den Normalwert

(18) Die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission bestätigten, daß die Verkäufe in den Vereinigten Staaten repräsentativ waren und daß dieses Land ein angemessenes und geeignetes Vergleichsland war. Der Normalwert wurde daher anhand der Inlandspreise in den Vereinigten Staaten ermittelt.

2. Ausfuhrpreise 2.1.Volksrepublik China

(19) Zu den Ausfuhrpreisen erhielt die Kommission Angaben von einem chinesischen Ausführer, der direkt an unabhängige Einführer verkaufte, in deren Betrieben die Angaben nachgeprüft wurden, und auf den 60 % der Gesamtexporte von Calcium chinesischen Ursprungs in die Gemeinschaft entfielen.

Im Fall der verbleibenden Verkäufe ergab die Untersuchung, daß der chinesische Hersteller in die Gemeinschaft auch über Händler in China oder anderen Drittländern exportierte, die an der Untersuchung nicht mitarbeiteten. Die Mengen dieser Verkäufe (40 % der Gesamtimporte aus China) entsprachen den Handelsstatistiken und die Preise den Preisen der Direktverkäufe des chinesischen Herstellers in die Gemeinschaft. Die Preise, die der chinesiche Hersteller Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellte, wurden daher als repräsentativ für die Ausfuhrpreise von chinesischem Calciummetall angesehen.

Die Ausfuhrpreise wurden folglich anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt.

2.2. Rußland

(20) Die Preis- und Mengenangaben des wichtigsten Einführers (mehr als 70 % der Ausfuhren aus Rußland) von Calciummetall russischen Ursprungs in dem Fragebogen wurden nachgeprüft und deckten sich sowohl mit den Zollstatistiken als auch mit den unvollständigen Angaben des russischen Unternehmens. Diese Preise wurden daher als die Ausfuhrpreise der russischen Ausführer angesehen.

Die Ausfuhrpreise wurden dementsprechend anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware bestimmt.

3. Vergleich (21) Bei dem Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, soweit die Umstände dies zuließen und genügend Beweise vorlagen, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede wie Transport-, Kredit- und andere Verkaufskosten, z. B. Kommissionen. Der Vergleich wurde auf der gleichen Handelsstufe vorgenommen, und zwar auf der Stufe ab Werk für den Normalwert in den Vereinigten Staaten und auf der Stufe ab Landesgrenze für die Ausfuhrpreise Chinas und Rußlands.

4. Dumpingspanne (22) Der Vergleich ergab, daß bei den Ausfuhren aus China und Rußland im Untersuchungszeitraum Dumping vorlag, wobei die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne frei Grenze der Gemeinschaft 2 202 ECU je Tonne bei der chinesischen Ware und 2 502 ECU je Tonne bei der russischen Ware betrug.

D. SCHÄDIGUNG (23) Bei der Schadensermittlung berücksichtigte die Kommission die Tatsache, daß während des grössten Teils des Untersuchungszeitraums und in den Vorjahren Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren.

1. Kumulierung (24) Die Kommission vertrat die Auffassung, daß die Auswirkungen der Einfuhren von Calciummetall aus China und Rußland global analysiert werden sollten. Denn die eingeführten Waren und die Waren des Gemeinschaftsherstellers sind austauschbar, werden über die gleichen Vertriebskanäle an die gleichen Abnehmer in den gleichen geographischen Zonen verkauft oder zum Verkauf angeboten. Ausserdem erreichen die Einfuhren sowohl aus China als auch aus Rußland erhebliche Mengen und einen Marktanteil von 23,3 % bzw. 29,5 %.

2. Marktanteile der gedumpten Einfuhren (25) Der Verbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der Handelsstatistiken und der während der Untersuchung eingeholten Informationen ermittelt. Insgesamt ist der Verbrauch konstant geblieben, wenn auch mit Schwankungen von einem Jahr zum anderen. Bei einem Index 1988 = 100 sieht die Entwicklung folgendermassen aus: 1989 = 116, 1990 = 90, 1991 = 96 und 1992 = 122.

(26) Der Marktanteil des aus der Volksrepublik China und aus Rußland eingeführten Calciummetalls erhöhte sich von 35,3 % 1989 auf 40,7 % 1990, 48,8 % 1991 und 52,8 % 1992.

3. Preise (27) Die Kommission beschränkte ihre Berechnungen auf die aus der Volksrepublik China und aus Rußland im Untersuchungszeitraum eingeführten Qualitäten, das sind Stücke von 7 mm oder mehr, und schloß Körner und Granulat bei dem Vergleich der Preise des Gemeinschaftsherstellers und der Einfuhrpreise aus. Bei den Einfuhren wurden der Zoll und andere Kosten, die die Abnehmer in der EG zu tragen hatten, berücksichtigt, um den Vergleich auf der gleichen Handelsstufe vorzunehmen.

Sowohl die russischen als auch die chinesischen Ausführer haben seit 1989 ihre Preise ständig gesenkt, so daß die geltenden Antidumpingzölle völlig absorbiert wurden.

(28) Die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum erreichte trotz der Preissenkungen des Gemeinschaftsherstellers im Durchschnitt 22,9 % bei den Importen aus der Volksrepublik China und 23,9 % bei den Importen aus Rußland.

4. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 4.1. Kapazität, Auslastungsrate, Produktion

(29) Ab 1989 investierte der Gemeinschaftshersteller in neue Öfen und erweiterte seine Produktionskapazität geringfügig (Index 1990 = 103, 1991 = 107, 1992 = 111 gegenüber 1989 = 100).

(30) Die Produktion blieb konstant: 1990 = 88; 1991 = 94; 1992 = 101 gegenüber 1989 = 100.

(31) Die Kapazitätsauslastungsrate spiegelte die günstigen Auswirkungen der Antidumpingzölle im Jahr 1989 wider und stabilisierte sich dann auf einem etwas niedrigeren Niveau von etwa mehr als 50 %.

4.2. Marktanteile

(32) Der Gemeinschaftshersteller erhöhte nach der Einführung der Antidumpingzölle 1989 seinen Marktanteil, der aber seither wieder stetig zurückgegangen ist und von 50,2 % 1989 auf 44 % 1990, 34,7 % 1991 und 31,7 % 1992 fiel.

4.3. Preise

(33) In seinen Bemühungen, mit den Preisen der gedumpten Waren Schritt zu halten, kam es in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einem Preisverfall. Die Preissenkungen auf seiten des Gemeinschaftsherstellers erreichten seit 1989 mehr als 20 %.

4.4. Gewinne

(34) Wegen der sehr niedrigen Preise musste der Gemeinschaftshersteller mit Verlust verkaufen. Die Rentabilität des Gemeinschaftsherstellers, die sich durch die Einführung der Antidumpingzölle vorübergehend gebessert hatte, wenn auch nicht soweit, daß er wieder Gewinne erzielte, ist seit 1991 erneut zurückgegangen. Die finanziellen Verluste des EG-Herstellers haben nunmehr ein Niveau erreicht, das die Weiterführung der Produktion in Frage stellt.

4.5. Beschäftigung

(35) Die Beschäftigung hält sich seit 1989 auf einem Niveau, das gerade ausreicht, um die Anlagen in Betrieb zu halten.

5. Schlußfolgerung (36) Aufgrund dieser Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluß, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung zugefügt worden war, die sich in Marktanteileinbussen, rückläufigen Preisen und damit verbundenen finanziellen Verlusten zeigte.

E. SCHADENSURSACHE 1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (37) Der volumenmässige Anstieg der gedumpten Einfuhren ging bei konstantem Verbrauch mit Marktanteileinbussen, Preisverfall und Gewinnverlusten auf Seiten des Gemeinschaftsherstellers einher. Die Auswirkungen der gedumpten Importe können isoliert beurteilt werden, da die Einfuhren aus anderen Ländern wie den Vereinigten Staaten und Kanada von 31 % 1988 auf 14,6 % 1989, 15,3 % 1990, 16,5 % 1991 und 15,6 % 1992 fielen. Das reine Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist folglich durch die gedumpten Einfuhren von Calcium aus China und Rußland bedroht.

2. Andere Faktoren (38) In seinem Urteil in der Rechtssache C-358/89 erklärte der Gerichtshof, die Gemeinschaftsorgane hätten im Rahmen ihrer Feststellungen zu der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang nicht hinreichend geprüft, ob die Schädigung nicht auch der Verhaltensweise des Gemeinschaftsherstellers zuzuschreiben wäre, die darauf abzielte, das Entstehen eines Konkurrenten am unteren Marktsegment zu verhindern, indem er es ablehnte, den grössten Abnehmer der Ware in der Gemeinschaft, Extramet, zu beliefern. Tatsächlich wurde der Gemeinschaftshersteller im März 1992 vom Wettbewerbsrat in Frankreich für dieses Verhalten verurteilt, und dieses Urteil der ersten Instanz wurde im Januar 1993 vom Appellationshof Paris bestätigt.

Der Appellationshof erklärte aber auch, daß Péchiney nach 1984 kein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung oder ein unlauteres Wettbewerbsverhalten zugeschrieben werden konnte.

(39) Die Kommission bemühte sich dennoch zu klären, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Teil durch die Entscheidung des Gemeinschaftsherstellers verursacht sein konnte, einen der wichtigsten Einführer der gedumpten Waren nicht mit einer Ware zu beliefern, die ihm einen angemessenen und dauerhaften Betrieb seiner Anlagen ermöglicht hätte (siehe Randnummer 10).

Abgesehen davon, daß Péchiney bereit war, IPS zu beliefern, und auch mehrmals beliefert hat, untersuchte die Kommission, welche Mittel der Gemeinschaftshersteller aufgewandt hatte, um dem Antrag von IPS nachzukommen. Péchiney brachte ausreichende Beweise für die Investitionen in Produktionsanlagen sowie in Forschung und Entwicklung bei, die das Unternehmen getätigt hatte, um seine Standardware an die Erfordernisse des Fertigungsverfahrens von IPS anzupassen. Nach den Feststellungen der Kommission machten diese Investitionen einen erheblichen Prozentsatz des potentiellen Umsatzes von Péchiney an IPS aus.

Die vorläufige Sachaufklärung ergab, daß die erheblichen Anstrengungen von Péchiney ein hinreichender Beweis dafür waren, daß der Gemeinschaftshersteller bereit war, IPS zu beliefern, und daß das Fehlen regelmässiger Lieferungen von Péchiney an IPS nicht der mangelnden Bereitschaft von Péchiney angelastet werden konnte.

Das Argument von IPS, wonach allein durch die Existenz regelmässiger Lieferungen von Péchiney an IPS bewiesen werden konnte, daß Péchiney den Verkauf nicht verweigert, ist nicht überzeugend, denn die Möglichkeit zur Versorgung zu Dumpingpreisen kann IPS unabhängig von allen anderen Überlegungen zu Recht veranlassen, die zu Dumpingpreisen eingeführten Waren der Ware des Gemeinschaftsherstellers vorzuziehen.

Ausserdem reicht das Argument, IPS hätte in der Vergangenheit Calciummetall kanadischen Ursprungs verwendet, nicht aus, um nachzuweisen, daß Péchiney auch heute nicht bereit ist, IPS zu beliefern. IPS hat seit langem keine grösseren Mengen kanadischen Calciummetalls mehr eingeführt oder verarbeitet. In jedem Fall ist die Kommission der Auffassung, daß die Schwierigkeiten von IPS bei der Verwendung des Calciummetalls von Péchiney nicht der mangelnden Lieferbereitschaft von Péchiney angelastet werden können, sondern der mangelnden Bereitschaft von IPS, die eigene Verarbeitung an die Verwendung von Calciummetall von Péchiney anzupassen.

(40) Unter diesen Umständen hat die Kommission den Antrag von IPS auf Bestellung eines Experten zur Beurteilung der Lieferbereitschaft von Péchiney abgewiesen. Erstens fällt die Feststellung der Lieferbereitschaft kaum in die Zuständigkeit eines technischen Experten. Zweitens ist der Antrag auf Bestellung eines Experten nicht durch grössere technische Probleme begründet, da ja insbesondere erwiesen ist, daß die zu Dumpingpreisen eingeführte Ware und die Ware des Gemeinschaftsherstellers im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gleichartig sind (siehe Randnummer 11). Schließlich hätte die Bestellung eines Experten eine erhebliche und ungerechtfertigte Verzögerung der Untersuchung zur Folge.

(41) Da in dem Untersuchungszeitraum keine Beweise dafür vorgelegt wurden, daß Péchiney nicht bereit war, IPS oder irgendeinen anderen potentiellen Käufer zu beliefern, kann folglich die schwierige Situation des Gemeinschaftsherstellers nicht einem wettbewerbsfeindlichen Verhalten von Péchiney zugeschrieben werden. Da die Kommission keine anderen Erklärungen für diese Situation feststellen konnte, sind die gedumpten Einfuhren als die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen.

F. HÖHE DER ZÖLLE (42) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sollte der endgültige Zoll entweder der Dumpingspanne oder dem zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Betrag entsprechen, falls letzterer niedriger ist.

Zur Ermittlung des zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Betrags wurden die Verkaufspreise der gedumpten Waren mit dem Preis verglichen, zu dem der Gemeinschaftshersteller wieder einen angemessenen Gewinn erzielen kann. Dieser Preis stützte sich auf die durchschnittlichen Produktionskosten des Gemeinschaftsherstellers zuzueglich eines Gewinns von 5 %, der in diesem Wirtschaftszweig als ausreichend angesehen wurde. Dieser Vergleich ergab eine Differenz von 2 074 ECU je Tonne im Fall der chinesischen Ware und von 2 120 ECU je Tonne im Fall der russischen Ware. Diese Beträge stellen folglich die Schadensschwelle dar.

Da die Dumpingspannen (siehe Randnummer 20) die Schadensschwellen übersteigen, sind die vorläufigen Antidumpingzölle auf der Höhe der letzteren festzusetzen.

Um die Gefahr auszuschließen, daß die Auswirkungen des Zolls durch Preismanipulierungen weitgehend zunichte gemacht werden (siehe Randnummer 27), wird es als angemessen angesehen, den Zoll in Form eines spezifischen Betrags je Tonne einzuführen.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (43) Bei der Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft haben die Gemeinschaftsorgane stets die Auffassung vertreten, daß der Zweck von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauterer Handelspraktiken zu verhindern und damit einen offenen und fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherzustellen, was grundsätzlich im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt. Ohne vorläufige Maßnahmen würde sich ausserdem die ohnehin schwierige Situation des Gemeinschaftsherstellers, weiterhin verschlechtern, die sich vor allem in unzureichenden Gewinnen zeigt, die seine Lebensfähigkeit gefährden. Würde dieser Hersteller seine Produktion einstellen müssen, würde sich die Zahl der Anbieter am Markt verringern, was zwangsläufig nachteilige Folgen für die Abnehmer hätte.

(44) Die Kommission prüfte, ob Antidumpingmaßnahmen zu einer effektiven Verringerung des Wettbewerbs führen könnten. Angesichts der Tatsache, daß der Gemeinschaftshersteller bereit ist, alle potentiellen Abnehmer einschließlich IPS zu beliefern, daß alternative Lieferanten in den Vereinigten Staaten und Kanada zur Verfügung stehen und daß die Ware weiterhin aus China und Rußland eingeführt werden kann, kam die Kommission zu dem Schluß, daß diese Gefahr nicht so groß war, daß sie die Notwendigkeit der Erhaltung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft überwiegt, dessen Fortfall effektiv zu einer Verringerung des Wettbewerbs führen würde.

(45) Die Kommission beurteilte ferner die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf zwei Kategorien von Abnehmern: die Verarbeiter wie IPS sowie die Metallurgie und die Stahlindustrie.

Was die Verkäufe innerhalb der Gemeinschaft an Verarbeitungsunternehmen anbetrifft, die Calciummetall aus Rußland oder China bezogen, so würden diese Verarbeitungsunternehmen, wie unter Randnummer 41 dargelegt, in der Lage sein, ihre Versorgung bei dem Gemeinschaftshersteller oder in den USA oder Kanada zu decken, aber auch weiterhin Lieferungen aus Rußland und China zu nicht gedumpten Preisen zu erhalten. Für ihre Verkäufe von verarbeitetem Calciummetall an Drittländer könnten sie sich weiterhin aus Rußland oder China im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs versorgen, ohne Zölle entrichten zu müssen. Was die Konkurrenz durch die Einfuhren eines Verarbeitungserzeugnisses aus Calciummetall mit Ursprung in Rußland oder China anbetrifft, so würden für diese Einfuhren ebenfalls die Antidumpingmaßnahmen gelten, da die Verarbeitung nicht zu einer Veränderung der Zollklassifizierung führt und nicht auszureichen scheint, um den Ursprung zu verleihen. Die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Wettbewerbssituation der Verarbeitungsunternehmen wären folglich minimal und nicht so groß, daß die Einführung von Schutzmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft widerspräche.

Im Fall der Endabnehmer stellte die Kommission fest, daß eine Anhebung des Preises für Calciummetall mit Ursprung in China oder Rußland um den Betrag des vorläufigen Antidumpingzolls die Kosten einer Tonne Blei, die Calciummetall enthält, um weniger als 0,3 % und diejenigen einer Tonne Stahl vor dem Walzen um weniger als 0,2 % erhöhen würden. Die Auswirkungen auf die Abnehmer wären daher minimal.

H. SCHLUSSFOLGERUNG (46) Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, in der die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Calciummetall des KN-Codes 2805 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Rußland wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Die Höhe des Zolls auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 2 074 ECU je Tonne für die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China und 2 120 ECU je Tonne für die Waren mit Ursprung in Rußland.

(3) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Ware zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 1994

Für die Kommission

Padraig FLYNN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.

(3) ABl. Nr. C 20 vom 26. 1. 1988, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 271 vom 20. 9. 1989, S. 1.

(5) Rechtssache C-358/89: Extramet Industrie SA gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1992, S.I - 3813.

(6) ABl. Nr. C 298 vom 14. 11. 1992, S. 3.