31994R0810

VERORDNUNG (EG) Nr. 810/94 DER KOMMISSION vom 12. April 1994 zur Verlängerung von für die Zertifizierung von Hopfen festgelegten Fristen

Amtsblatt Nr. L 094 vom 13/04/1994 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 810/94 DER KOMMISSION vom 12. April 1994 zur Verlängerung von für die Zertifizierung von Hopfen festgelegten Fristen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1987/93 (4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 wurde für die Zertifizierung von Hopfenzapfen eine Frist festgesetzt. Sie sieht jedoch vor, daß diese Frist bei Auftreten von Absatzschwierigkeiten für eine bestimmte Ernte verlängert werden kann. Dieser Zustand ist in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft für die Ernte 1993 eingetreten. Es empfiehlt sich daher, die Frist für die Zertifizierung von Hopfenzapfen der Ernte 1993 bis zum 31. Mai 1994 zu verlängern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ernte 1993 wird die Frist für die Zertifizierung von Hopfenzapfen bis zum 31. Mai 1994 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 200 vom 8. 8. 1977, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 182 vom 24. 7. 1993, S. 1.