31994R0754

Verordnung (EG) Nr. 754/94 der Kommission vom 30. März 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 089 vom 06/04/1994 S. 0002 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0105
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0105


VERORDNUNG (EG) Nr. 754/94 DER KOMMISSION vom 30. März 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 535/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) weiterverwendet werden können.

Der Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex hat für die Erzeugnisse unter den Ziffern 1 und 4 der Tabelle im Anhang nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse unter den Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 der Tabelle im Anhang der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1994

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 68 vom 11. 3. 1994, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

ANHANG

"" ID="1">1. Die als Graphiktablett oder Digitalisiertablett bezeichnete Ware besteht aus einem flachen Kunststoffgehäuse, in dem sich elektronische und elektrische Bauelemente wie Prozessoren, gedruckte Schaltungen und Schnittstellenschaltungen befinden. Die quadratische Oberfläche des Gerätes, deren aktiver Bereich etwa 28 × 28 cm beträgt, ist mit einem Menü-Overlay versehen. Das Tablett ist mit einem Abtaststift ausgestattet und wird über ein Kabel unmittelbar an die Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen. Durch die Berührung der Spitze des Abtaststiftes mit der Tablettoberfläche wird die für diesen Punkt im Zentralspeicher hinterlegte Information abgerufen.> ID="2">8471 92 80> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8471, 8471 92 und 8471 92 80."> ID="1">2. Farbmonitor mit hochauflösender 35,5 cm-Kathodenstrahlröhre mit einer Lochmaske und dem Abstand der Bildpunkte gleicher Farbe von 0,31 mm, Netzteil und bestückten Schaltungen zur Aufbereitung der RGB-Video- und Synchron-Eingangssignale (Videobandbreite 30 MHz) sowie zur Ansteuerung der Bildröhre für die Text- und Graphikwiedergabe innerhalb von EDV- und anderen informationsverarbeitenden Systemen.> ID="2">8471 92 80> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8471, 8471 92 und 8471 92 80."> ID="1">Der Monitor ist nicht in der Lage, ausgehend von einem Video-Composite-Signal, ein Farbbild wiederzugeben."> ID="1">3. Batteriebetriebenes Modem, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von 10,2 × 6,1 × 2,5 cm, mit vier LED-Statusanzeigen für Anrufablauf, Geschwindigkeit, Trägerfrequenz und Batterieerschöpfung ausgestattet. Ausserdem besitzt es einen Datenkonnektor, einen Telefonanschluß, einen Akustikkoppleranschluß und eine standardisierte Telefonminiaturbuchse. Das Gerät dient zur asynchronen Datenübertragung zwischen automatischen Datenverarbeitungsgeräten über Telefonleitungen im Vollduplex- und Akustikkopplerbetrieb mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bzw. 1200 bps (bits pro Sekunde).> ID="2">8517 40 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517 und 8517 40 00 (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8517, Teil III)."> ID="1">4. Interaktives Multimedia-System in einem Gehäuse (43,8 × 31,75 × 9,4 cm), geeignet zur Wiedergabe von Ton-, Graphik-, Text- und Videoaufzeichnungen von einer Compact Disc (CD) auf einen Monitor, Kopfhörer oder auf Lautsprecher. Eine Infrarot-Fernbedienung für Audio- und Videofunktionen ist Teil des Systems. Mit entsprechendem Zubehör (z. B. Disc-Laufwerk, Tastatur und Maus) kann es als Personalcomputer genutzt werden.> ID="2">8521 90 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00."> ID="1">Das Gehäuse enthält folgende Bestandteile:"> ID="1">- eine Platte mit gedruckten Schaltungen und einem digitalen Prozessor (CPU, 1 MB RAM und 512 KB ROM), einer Graphikkomponente, Videokomponente, Klangkomponente mit eigener CD-Audiöinheit und"> ID="1">- einem CD-ROM-Antrieb (für Daten-, Klang- und Bildreproduktion von nur einer 5-Zoll-Compact-Disc)."> ID="1">Das System kann etwa 70 Minuten lang High-Fidelity-Musik und hoch- und niedrigauflösende Graphiken wiedergeben. Die Videowiedergabekapazität ist auf die Aneinanderreihung von Standbildern und auf eine Hoechstdauer von etwa 5 Minuten beschränkt."> ID="1">5. Ein interaktives CD-System in einem Gehäuse, für die Wiedergabe digitaler Bild- und Tonaufzeichnungen für das Fernsehen mit Hilfe eines Laser-Tonabnehmersystems. Es wird mit Maus und Infrarot-Fernbedienung geliefert. Es besteht aus einer Steuereinheit, die Signale von einem Wiedergabegerät, einer Fernsteuerung oder Maus zum Fernseh- und Tonwiedergabegerät verarbeitet und interaktive Bild- und Tonverarbeitung ermöglicht.> ID="2">8521 90 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00."> ID="1">6. Elemente einer drahtlosen Gruppen-Sprech-/Höranlage, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf gestellt, bestehend aus:"> ID="1">a) einem Mikrophon-Sender, der aus einem Sendegerät für den Funksprechverkehr mit einem eingebauten, hochempfindlichen Mikrophon und einer Wurfantenne besteht, und> ID="2">8525 10 90> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 10, 8525 10 90, 8527, 8527 90 und 8527 90 99."> ID="1">b) einem Empfänger oder mehreren Empfängern für den Funksprechverkehr mit einem Frequenzmodul und einer Anschlußbuchse für ein Hörgerät, sowohl mit als auch ohne eingebautem Umgebungsmikrophon.> ID="2">8527 90 99> ID="3">Eine Einreihung in die Position 9021 ist ausgeschlossen, weil die Waren im Sinne dieser Position weder ausschließlich als Hörhilfe noch als Zubehör solcher Hörhilfen konstruiert sind."> ID="1">7. Farbvideomonitor, der in der Lage ist, ausgehend von einem Video-Composite-Signal, ein Farbbild wiederzugeben, mit 33-cm-Kathodenstrahlröhre, Netzteil, Lautsprecher, Signaleingängen (Video, Audio) und bestückten Schaltungen zur Aufbereitung der Video-/Audio- und Synchroneingangssignale und zur Ansteuerung der Bildröhre (Punktabstand 0,64 mm) und des Lautsprechers. Der Monitor ist bestimmt für die Wiedergabe von statischen oder bewegten Bildern und Tönen nach Anschluß mittels Kabel an Computer, Videorekorder, Bildplattenspieler oder andere Bildquellen.> ID="2">8528 10 31> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 10 und 8528 10 31.">