31994R0655

Verordnung (EG) Nr. 655/94 der Kommission vom 24. März 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften über das Einheitspapier und die zu verwendenden Codes

Amtsblatt Nr. L 082 vom 25/03/1994 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0103
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0103


VERORDNUNG (EG) Nr. 655/94 DER KOMMISSION vom 24. März 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften über das Einheitspapier und die zu verwendenden Codes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3665/93 (3), legt den Vordruck fest, der für die Zollanmeldung zu verwenden ist.

Auf den Zollanmeldungen müssen wirtschaftliche passive Veredelungsverkehre mit Textilien eindeutig gekennzeichnet sein.

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 38 zu der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird in Form des Anhangs zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 1994

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 335 vom 31. 12. 1993, S. 1.

ANHANG

Anhang 38 zu der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung:

- Die Codes Nrn. 21 und 22, die sich auf Feld 37 beziehen, erhalten folgende Fassung:

"21 Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter 25 genannten passiven Veredelungen (1)().

22 Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter 21 und 25 genannten passiven Veredelungen.

"

- Der folgende Code ist in die auf Feld 37 bezogene Rubrik neu einzufügen:

"25 Vorübergehende Ausfuhr in allen Fällen, in denen die wirtschaftliche passive Veredelung für Textilien nach der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 anzuwenden ist."

(1)() Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.