31994R0502

VERORDNUNG (EG) Nr. 502/94 DER KOMMISSION vom 7. März 1994 über den je Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 1993 zu bestimmenden Einkommensausfall und die je Mutterschaf und Ziege zu gewährende Prämie

Amtsblatt Nr. L 064 vom 08/03/1994 S. 0004 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 502/94 DER KOMMISSION vom 7. März 1994 über den je Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 1993 zu bestimmenden Einkommensausfall und die je Mutterschaf und Ziege zu gewährende Prämie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 233/94 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 (4), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 5 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist die Gewährung einer Prämie zum Ausgleich eines etwaigen Einkommensausfalls der Schaffleisch- und, in einigen Gebieten, der Ziegenfleischerzeuger vorgesehen. Diese Gebiete sind festgelegt in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird (5), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3519/86 (6).

In Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 sind die Mitgliedstaaten ermächtigt worden, den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1359/93 der Kommission (7) einen ersten und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1846/93 der Kommission (8) einen zweiten Vorschuß zu gewähren. Die endgültige Höhe der Prämie für das Wirtschaftsjahr 1993 muß daher festgesetzt werden.

Die den Erzeugern schwerer Lämmer im Wirtschaftsjahr 1993 zu gewährende Prämie wird gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 durch Multiplikation des Einkommensausfalls mit einem Koeffizienten berechnet, der je Mutterschaf der jährlichen Durchschnittserzeugung an Fleisch von schweren Lämmern, ausgedrückt in 100 kg Schlachtkörpergewicht, entspricht. Im Sinne der vorgenannten Verordnung ist die Prämie je Mutterschaf für das Wirtschaftsjahr 1993 zugunsten der Erzeuger leichter Lämmer und je Ziege auf 80 % der erstgenannten Prämie festzusetzen.

Die Prämie ist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 um die Auswirkung des Koeffizienten gemäß Absatz 2 desselben Artikels auf den Grundpreis zu verringern. Dieser Koeffizient wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (9) auf 7 % festgesetzt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sieht ab 1. Juli 1992 Sondermaßnahmen für die Landwirtschaft auf den Kanarischen Inseln vor. Dazu gehört die Gewährung einer zusätzlichen Prämie zugunsten der Erzeuger leichter Lämmer und Ziegen, für die die gleichen Bedingungen gelten wie für die Gewährung der Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89. Mit diesen Bestimmungen wird Spanien ermächtigt, diese zusätzliche Prämie zu gewähren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Differenz zwischen dem Grundpreis abzueglich der Auswirkungen des Koeffizienten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und dem gemeinschaftlichen Marktpreis beläuft sich im Wirtschaftsjahr 1993 auf 130,610 ECU/100 kg.

Artikel 2

Der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannte Koeffizient entspricht 16 kg.

Artikel 3

(1) Im Wirtschaftsjahr 1993 ist je Mutterschaf und Gebiet folgende Prämie zu zahlen:

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(2) Die im Wirtschaftsjahr 1993 je weibliche Ziege und Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 zu zahlende Prämie beträgt:

(ECU)

Prämie je weibliche Ziege

16,718

Artikel 4

Die zusätzliche Prämie für das Wirtschaftsjahr 1993 zugunsten der Erzeuger schwerer Lämmer und Ziegen auf den Kanarischen Inseln wird gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 bis zu den Obergrenzen und Sätzen gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wie folgt festgesetzt:

- 5,880 ECU je Mutterschaf für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89;

- 5,880 ECU je Ziege für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.

(5) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 25.

(6) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1986, S. 17.

(7) ABl. Nr. L 134 vom 3. 6. 1993, S. 14.

(8) ABl. Nr. L 168 vom 10. 7. 1993, S. 31.

(9) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 59.