31994R0398

Verordnung (EG) Nr. 398/94 des Rates vom 21. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

Amtsblatt Nr. L 054 vom 25/02/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0102
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0102


VERORDNUNG (EG) Nr. 398/94 DES RATES vom 21. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand ein. Die Kommission nahm mit Beschluß 91/604/EWG (3) ein Verpflichtungsangebot der Thai Merry Co. Ltd, einem Hersteller in Thailand, an, auf dessen Einfuhren folglich die Antidumpingzölle nicht erhoben wurden.

(2) Die Thai Merry Co. Ltd nahm mit Schreiben vom 18. August 1993 ihre Verpflichtung zurück. Die Kommission führte daraufhin mit Verordnung (EWG) Nr. 2957/93 (4) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren nicht nachfuellbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas des KN-Codes ex 9613 10 00 (Taric-Code 9613 10 00*10) mit Ursprung in Thailand ein, die von der Thai Merry Co. Ltd hergestellt wurden (Taric-Zusatzcode 8740).

B. Weiteres Verfahren (3) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde, und legte seinen Standpunkt schriftlich dar.

(4) Zu der Rücknahme der Verpflichtung durch die Thai Merry Co. Ltd wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Die Feststellungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2957/93 werden daher vom Rat bestätigt.

Der Rat hat auch keinen Grund zu der Annahme, daß die endgültigen Feststellungen, die zu der Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 führten, einer Änderung bedürfen. Dazu wurden von den interessierten Parteien keine Argumente vorgebracht.

C. Zölle (5) Da sich der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 eingeführte landesweite Zoll auf die Situation der Thai Merry Co. Ltd stützte, ist die Verordnung lediglich dahin gehend zu ändern, daß die Zollbefreiung für die von der Thai Merry Co. Ltd hergestellte Ware aufgehoben wird.

D. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (6) Angesichts des Umfangs der festgestellten Dumpingspanne und der schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller ist es ferner notwendig, die Beträge, für die aufgrund des vorläufigen Antidumpingzolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig in voller Höhe zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Beträge, für die aufgrund des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2957/93 verhängten vorläufigen Antidumpingzolls Sicherheit geleistet wurde, werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. PANGALOS

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 326 vom 28. 11. 1991, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 326 vom 28. 11. 1991, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 267 vom 28. 10. 1993, S. 2.