31994R0358

VERORDNUNG (EG) Nr. 358/94 DER KOMMISSION vom 17. Februar 1994 zur Eröffnung des Kontingents für 1994 für die Einfuhr von Lebendrindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik und zur Festlegung der entsprechenden Durchführungsbestimmungen

Amtsblatt Nr. L 046 vom 18/02/1994 S. 0034 - 0037


VERORDNUNG (EG) Nr. 358/94 DER KOMMISSION vom 17. Februar 1994 zur Eröffnung des Kontingents für 1994 für die Einfuhr von Lebendrindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik und zur Festlegung der entsprechenden Durchführungsbestimmungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3492/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) andererseits (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2235/93 (4), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3611/93 (6), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn sowie der Republik Polen andererseits sind am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Die Gemeinschaft hat beschlossen, bis zum Inkrafttreten des mit der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Assoziierungsabkommens, mit Wirkung vom 1. März 1992 ein mit den betreffenden Ländern geschlossenes Interimsabkommen, im folgenden "Interimsabkommen" genannt, anzuwenden.

Die ehemalige Tschechische und Slowakische Föderative Republik wurde zum 1. Januar 1993 aufgelöst. Ihre Folgestaaten, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik, werden den Verpflichtungen weiterhin nachkommen, die sich aus allen zwischen der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Abkommen, insbesondere dem Interimsabkommen, ergeben. Dieses Interimsabkommen wurde durch Zusatzprotokolle sowie durch andere, mit der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik geschlossene Protokolle geändert.

Aufgrund der Zugeständnisse im Agrarhandel nach den obengenannten Abkommen ist für 1994 ein Gemeinschaftszollkontingent für Rinder mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik sowie Ungarn zu eröffnen, für das eine verminderte Abschöpfung in Höhe von 25 % der normalen Abschöpfung gilt.

Unter Berücksichtigung der geschätzten Versorgungsbilanz für junge männliche Mastrinder, die für 1994 auf 198 000 Stück festgelegt wurde, beträgt dieses Kontingent 59 400 Stück.

Die Interimsabkommen enthalten zwar Bestimmungen, die den Ursprung der Waren gewährleisten, dennoch empfiehlt es sich, im Rahmen dieser Regelung Einfuhrlizenzen zu verwenden. Zu diesem Zweck sind in Abweichung von gewissen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3519/93 (8), und der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2867/93 (10), unter anderem die Einzelheiten für die Antragstellung sowie die Angaben festzulegen, die die Anträge und die Lizenzen enthalten müssen. Schließlich empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Prozentsatz für die Kürzung angewandt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für 1994 wird ein Zollkontingent für die Einfuhr von Lebendrindern des KN-Codes 0102 90 41 oder 0102 90 49 mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Slowakischen und der Tschechischen Republik eröffnet.

Das Kontingent beläuft sich auf 59 400 Tiere.

(2) Die für dieses Kontingent geltende verminderte Abschöpfung beträgt 25 % der vollen Abschöpfung, die am Tag der Annahme der Bescheinigung über die Abfertigung zum freien Verkehr gilt.

Artikel 2

Um das Kontingent nach Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können,

a) muß der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, daß sie 1993 mindestens 50 Tiere des KN-Codes 0102 90 ein- bzw. ausgeführt hat und in ein öffentliches Verzeichnis des Mitgliedstaates eingetragen ist;

b) kann der Lizenzantrag nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist;

c) betrifft der Lizenzantrag

- eine Menge von mindestens 50 Tieren

und

- höchstens 10 % der verfügbaren Menge.

Geht ein Einfuhrlizenzantrag über diese Menge hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt;

d) enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in den Feldern 7 und 8 die Angabe der Länder nach Artikel 1 Absatz 1; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der angegebenen Länder;

e) enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz im Feld 20 folgende Angabe:

Reglamento (CE) no 358/94,

Forordning (EF) nr. 358/94,

Verordnung (EG) Nr. 358/94,

Kanonismos (EK) arith. 358/94,

Regulation (EC) No 358/94,

Règlement (CE) no 358/94,

Regolamento (CE) n. 358/94,

Verordening (EG) nr. 358/94,

Regulamento (CE) nº 358/94;

f) enthält die Lizenz im Feld 24 eine der folgenden Angaben:

Exacción reguladora, tal como establece el Reglamento (CE) no 358/94,

Importafgift i henhold til forordning (EF) nr. 358/94,

Abschöpfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 358/94,

I eisfora opos provlepetai apo ton kanonismo (EK) arith. 358/94,

Levy as provided for in Regulation (EC) No 358/94,

Prélèvement comme prévu par le règlement (CE) no 358/94,

Prelievo a norma del regolamento (CE) n. 358/94,

Heffing overeenkomstig Verordening (EG) nr. 358/94,

Direito nivelador conforme estabelecido no Regulamento (CE) nº 358/94;

g) verpflichtet sich der Einführer zum Zeitpunkt der Annahme der Bescheinigung über die Abfertigung zum freien Verkehr, die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaates innerhalb eines Monats nach der Einfuhr über folgendes in Kenntnis zu setzen:

- Anzahl der eingeführten Tiere,

- Ursprung dieser Tiere.

Die Behörden teilen der Kommission die betreffenden Angaben vor dem Beginn des jeweiligen Monats mit.

Artikel 3

(1) Die Lizenzanträge können nur vom 28. Februar bis 4. März 1994 gestellt werden.

(2) Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die eingereichten Anträge spätestens bis am 17. März 1994. Die Übermittlung umfasst ein Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Für die Anträge ist das Formular im Anhang dieser Verordnung zu verwenden.

(4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Werden Lizenzen für grössere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

(5) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

(6) Die Lizenzen werden nur für eine Menge von 50 Tieren oder mehr erteilt.

Führt die anteilmässige Kürzung aufgrund der beantragten Mengen dazu, daß sich Lizenzen auf eine Menge von weniger als 50 Tieren beziehen, so erteilen die Mitgliedstaaten durch Losentscheidung Lizenzen für jeweils 50 Tiere.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für wieviele Tiere keine Einfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(7) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 4

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EWG) Nr. 2377/80 gelten unbeschadet dieser Verordnung.

Auf die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingeführten Mengen, welche die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschreiten, wird jedoch die volle Abschöpfung erhoben.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

(2) Abweichend von Artikel 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 werden die Einfuhrlizenzen am 31. Dezember 1994 ungültig.

Artikel 6

Gemäß den Protokollen Nr. 4 im Anhang der Interimsabkommen werden die Tiere auf Vorlage der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zum zollrechtlich freien Verkehrt abgefertigt.

Artikel 7

(1) Jedes Tier, das unter der Regelung nach Artikel 1 eingeführt wird, wird wie folgt gekennzeichnet:

- entweder durch eine bleibende Tätowierung,

- oder durch eine amtliche oder durch den Mitgliedstaat amtlich zugelassene Ohrmarke, die mindestens an einem Ohr des Tieres angebracht wird.

(2) Die Tätowierung und die Marke sind so beschaffen, daß es durch ihre Eintragung bei der Überführung in den freien Verkehr möglich ist, den Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr und den Namen des Einführers festzustellen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(6) ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 7.

(7) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 16.

(9) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

(10) ABl. Nr. L 262 vom 21. 10. 1993, S. 26.

ANHANG

Fax Nr. EG: (32-2) 29 66 027

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 358/94 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI D.2 - RINDFLEISCH

ANTRAG AUF ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE EINFUHR MIT VERMINDERTER ABSCHÖPFUNG Datum: Zeitraum:

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