Verordnung (EG) Nr. 316/94 des Rates vom 7. Februar 1994 zur Verringerung der beweglichen Teilbeträge für bestimmte Waren mit Ursprung in der Slowakischen Republik, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 hergestellt werden
Amtsblatt Nr. L 041 vom 12/02/1994 S. 0015 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0041
VERORDNUNG (EG) Nr. 316/94 DES RATES vom 7. Februar 1994 zur Verringerung der beweglichen Teilbeträge für bestimmte Waren mit Ursprung in der Slowakischen Republik, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 hergestellt werden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1) wurde die Berechnungsmethode für die beweglichen Teilbeträge festgelegt, die auf die in Tabelle I des Anhangs B jener Verordnung aufgeführten Waren Anwendung finden. Gemäß Artikel 1 des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik geschlossenen Zusatzprotokolls zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (2) gilt das genannte Abkommen mit den im Protokoll aufgeführten Änderungen für die Slowakische Republik. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zum Interimsabkommen werden die gemäß Artikel 14 dieses Abkommens erlassenen Maßnahmen berücksichtigt. Diese Maßnahmen, die mit dem am 1. Juli 1993 durch den Beschluß 93/421/EWG (4) in Kraft gesetzten Zusatzprotokoll (3) zu dem Interimsabkommen geändert wurden, sehen insbesondere vor, die Abschöpfung auf Magermilchpulver und Butter sowie auf Gerste im Rahmen der üblichen Einfuhren dieser Erzeugnisse, die jedes Jahr um 10 v.H. erhöht werden, im ersten Jahr um 20 v.H., ab dem 1. Januar 1993 um 40 v.H. und ab dem 1. Juli 1993 um 60 v.H. zu verringern. In der Verordnung (EWG) Nr. 2109/92 (5) zur Verringerung der beweglichen Teilbeträge für bestimmte Waren mit Ursprung in der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ist als Bezugsgrundlage für die Festsetzung des Kontingents, in dessen Rahmen die betreffenden beweglichen Teilbeträge verringert werden, nach einem Verfahren, das demjenigen für die bei der Herstellung der in Protokoll Nr. 3 genannten Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gleichwertig ist, der Wert der Waren herangezogen worden, die nach dem Interimsabkommen der Erhebung einer landwirtschaftlichen Komponente der Zollbelastung unterliegen und im Jahr 1990 aus der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik eingeführt worden sind, wobei dieser Wert für 1992 um 10 % erhöht wird. Gemäß den Briefwechseln zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik andererseits haben diese beiden Länder mitgeteilt, daß sie sich über die Aufteilung des genannten Kontingents im Verhältnis von 2 zu 1 geeinigt haben. Gemäß Artikel 8 des Zusatzprotokolls gilt die Aufteilung der in Anhang XIIIb aufgeführten Kontingente für Magermilchpulver und Butter sowie für Gerste ab dem 1. Januar 1994. In Anbetracht der Maßnahmen, die für die genannten zur Herstellung der Waren im Sinne des Anhangs des Protokolls Nr. 3 verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erlassen worden sind, muß die Verringerung der genannten beweglichen Teilbeträge wie auch das betreffende Kontingent vom gleichen Zeitpunkt an wirksam werden und für die in der Tabelle I des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 angegebenen aufeinanderfolgenden Zeiträume gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Ab dem 1. Januar 1994 unterliegen die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in der Slowakischen Republik dem ermässigten beweglichen Teilbetrag nach Artikel 2 im Rahmen eines Kontingents, dessen Wert für 1994 auf 1 570 400 ECU, für 1995 auf 1 691 200 ECU und für 1996 und die folgenden Jahre auf 1 812 000 ECU festgesetzt worden ist. (2) Als "Ursprungswaren" im Sinne dieser Verordnung gelten Waren, die den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 des Interimsabkommens entsprechen. Artikel 2 Die ermässigten beweglichen Teilbeträge werden berechnet, indem der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 errechnete Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnitt der Schwellenpreise und dem Durchschnitt der für die einzelnen Grunderzeugnisse berücksichtigten cif-Preise oder Frei-Grenze-Preise um 30 v. H. gesenkt wird; ausgenommen ist der Unterschiedsbetrag für die Grunderzeugnisse des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur (Milcherzeugnisse) sowie für Gerste, der um 60 v. H. gesenkt wird. Die so errechneten Beträge gelten im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 für die Mengen der einzelnen Grunderzeugnisse, von denen unterstellt wird, daß sie bei der Herstellung der Waren verwendet wurden. Artikel 3 Die beweglichen Teilbeträge für Waren, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93, nicht aber in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, sowie für Waren, bei denen das Kontingent nach Artikel 1 überschritten wird, werden unmittelbar nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgesetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS (1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18. (2) ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 2. (3) ABl. Nr. L 195 vom 4. 8. 1993, S. 47. (4) ABl. Nr. L 195 vom 4. 8. 1993, S. 42. (5) ABl. Nr. L 212 vom 28. 7. 1992, S. 4. ANHANG "" ID="1">ex 0403> ID="2">Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao:"> ID="1">0403 10 51> ID="2">- Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao"> ID="1">bis "> ID="1">0403 10 99"> ID="1">0403 90 71> ID="2">- andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao"> ID="1">bis "> ID="1">0403 90 99"> ID="1">ex 1517> ID="2">Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:"> ID="1">1517 10 10> ID="2">- Margarine, ausgenommen fluessige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT"> ID="1">1517 90 10> ID="2">- andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT"> ID="1">ex 1704> ID="2">Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weisse Schokokade), ausser Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT ohne Zusatz anderer Stoffe der Unterposition 1704 90 10"> ID="1">1806> ID="2">Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen"> ID="1">1901> ID="2">Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen"> ID="1">ex 1902> ID="2">Teigwaren, ausser gefuellte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet"> ID="1">1903> ID="2">Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen"> ID="1">1904> ID="2">Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet"> ID="1">1905> ID="2">Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren"> ID="1">2101 10 99> ID="2">Zubereitungen auf der Grundlage von Auszuegen, Essenzen oder Konzentraten von Kaffee oder auf der Grundlage von Kaffee, andere als Waren des KN-Codes 2101 10 91"> ID="1">2101 20 90> ID="2">Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszuege, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate, andere als Waren des KN-Codes 2101 20 10"> ID="1">2101 30 19> ID="2">Geröstete Kaffeemittel ausser geröstete Zichorienwurzeln"> ID="1">2101 30 99> ID="2">Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln ausser von gerösteten Zichorienwurzeln"> ID="1">2102 10 31> ID="2">Backhefen"> ID="1">2102 10 39"> ID="1">2105> ID="2">Speiseeis, auch kakaohaltig"> ID="1">ex 2106> ID="2">Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 10 und 2106 90 91 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt"> ID="1">2202 90 91> ID="2">Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Waren der Positionen 0401, 0402 und 0404 oder Milchfett enthaltend"> ID="1">2202 90 95"> ID="1">2202 90 99">