31994R0268

VERORDNUNG (EG) Nr. 268/94 DER KOMMISSION vom 4. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung in Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994

Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/1994 S. 0020 - 0021


VERORDNUNG (EG) Nr. 268/94 DER KOMMISSION vom 4. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung in Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Ernte 1994 sind die Aufteilung der Quoten und die Anbaubescheinigungen unter Berücksichtigung der mit der vorherigen Ernte gemachten Erfahrung zu befristen.

Für die Ernte 1994 gelten bei bestimmten Sortengruppen höhere, bei anderen wiederum niedrigere Garantieschwellen als im Fall der Ernte im vorherigen Wirtschaftsjahr. Die zusätzlichen Mengen sollten auf die Beteiligten nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden, die den Prioritäten Rechnung tragen, welche die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der bei ihnen geltenden Bedingungen vorgesehen haben.

Durch freiwilligen Tausch von Quoten und Anbaubescheinigungen zwischen den interessierten Erzeugern könnte ein Beitrag zur Modernisierung der Erzeugung geleistet werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1668/93 (3), sollte entsprechend geändert werden.

Da die Bestimmungen dieser Verordnung die Verwaltung der Quoten sowie die Anbaubescheinigungen für die Ernte 1994 betreffen, sollten sie schnellstmöglich angewendet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 1 wird das Datum "15. Dezember 1993" durch den Datum "22. Februar 1994" ersetzt.

2. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Überschreitet die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 für die Ernte 1994 festgesetzte Garantieschwelle in einem Mitgliedstaat die für die Ernte 1993 geltende Garantieschwelle, wird die darüber hinausgehende Menge nach den von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden objektiven Kriterien aufgeteilt.

Gegebenenfalls werden die gemäß Unterabsatz 1 verfügbaren Mengen um die Mengen vermindert, auf die Absatz 4 angewendet wird.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere vorsehen, daß die zusätzlichen Mengen vorrangig auf die Erzeuger aufgeteilt werden:

a) bei denen sich die auf die Anbau- und Quotenbescheinigungen entfallenden Mengen im Vergleich zur vorherigen Ernte bei einer anderen Sortengruppe verringern;

b) die die Erzeugung von Tabak der betreffenden Sortengruppe dank der zusätzlichen Menge erheblich modernisieren können;

c) die 1990 oder 1991 mit dem Anbau der betreffenden Sortengruppe begonnen haben.

Mitgliedstaaten, die für die Anbau- und Quotenbescheinigungen eine Sammelstelle gemäß Artikel 16a einrichten, können die zusätzlichen mengen dieser Sammelstelle überschreiben."

3. In Artikel 11 Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

"Griechenland und Italien dürfen jedoch die gesetzte Frist vom 1. Mai bis zum 1. Juni verlängern."

4. Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

"Artikel 16a

(1) Mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats können die Erzeuger die bezueglich einer Sortengruppe bestehenden Ansprüche auf eine Anbau- oder Quotenbescheinigung gegen die für eine andere Sortengruppe eintauschen. Der Mitgliedstaat kann die Einrichtung einer Sammelsstelle vorsehen, der die Anbau- und Quotenbescheinigungen erfasst, welche die Anspruchsberechtigten für den Tausch zwischen Sortengruppen zurückbehalten.

(2) Die Übertragung des Anspruchs auf eine Anbau- oder Quotenbescheinigung gemäß Absatz 1 gilt als endgültige Übertragung der durch die genannten Bescheinigungen ausgewiesenen Referenzmengen durch die Erzeuger."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70.

(2) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 27.