31994R0232

Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ölsaaten)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 03/02/1994 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 232/94 DES RATES vom 24. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ölsaaten)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft hat im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens eine Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten geschlossen. Diese Vereinbarung erhielt die Form eines Erläuternden Vermerks über Ölsaaten, der durch den Beschluß 93/355/EWG (3) genehmigt wurde. Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (4) ist zu ändern, um diesen Erläuternden Vermerk in Kraft zu setzen.

Die in dem Erläuternden Vermerk vereinbarten Flächen sollten zwischen den Mitgliedstaaten in Form einzelstaatlicher Bezugsflächen aufgeteilt werden, die früheren Gegebenheiten und den Entwicklungen im Zusammenhang mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung tragen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 könnte zu einer Ausdehnung der Anbauflächen für Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen führen, so daß Anpassungen der kulturspezifischen Ausgleichszahlungen an die Erzeuger von Ölsaaten im Rahmen der Verordnung nötig würden. Für diese Ölsaaten müssten Garantiehöchstflächen eingeführt werden. Im Fall einer Zunahme des Anbaus über die Garantiehöchstfläche hinaus sollten die Ausgleichszahlungen gekürzt werden. Die Kürzung der Ausgleichszahlungen sollte so stark sein, daß ein Überschreiten der Garantiehöchstflächen vermieden wird. Es empfiehlt sich, den Anbau von Konfektionssonnenblumenkernen ab der Aussaat für die Ernte 1994 von der Gewährung der Ausgleichszahlungen auszuschließen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 5 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"e) Ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 werden Garantiehöchstflächen zu den spezifischen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten festgelegt. Sie entsprechen den Flächen in Anhang IV, reduziert um die geltende Quote der rotativen Flächenstillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens jedoch um 10 %. Werden diese Garantiehöchstflächen nach der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 erster Gedankenstrich überschritten, so kürzt die Kommission die endgültigen regionalen Referenzbeträge für Ölsaaten nach den Bestimmungen der Buchstaben f) und g).

f) Überschreitet die für die Gewährung der Ausgleichszahlungen bereits festgelegte Ölsaatenfläche in irgendeinem Jahr die Garantiehöchstflächen, so kürzt die Kommission die entsprechenden endgültigen regionalen Referenzbeträge im betreffenden Jahr um den jeweiligen Prozentsatz der Überschreitung der Garantiehöchstfläche. Mit Wirkung vom Wirtschaftsjahr 1994/95 gelten besondere Bestimmungen, wenn die Garantiehöchstfläche um mehr als einen Schwellensatz überschritten wird. Bis zu dem Schwellensatz werden die endgültigen regionalen Referenzbeträge in allen Mitgliedstaaten um den gleichen Prozentsatz gekürzt. Über den Schwellensatz hinaus werden entsprechende zusätzliche Kürzungen in den Mitgliedstaaten vorgenommen, die die einzelstaatlichen Bezugsflächen im Sinne des Anhangs V nach Abzug der in Buchstabe e) genannten Quote überschritten haben. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG die Höhe und Verteilung der entsprechenden Kürzungen fest, wobei die gewichtete Durchschnittskürzung für die Gemeinschaft als ganze dem Prozentsatz der Überschreitung der Garantiehöchstfläche entsprechen muß.

g) Der Schwellensatz gemäß Buchstabe f) beträgt 0 %. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1996 einen Bericht über die Anwendung dieser Bestimmung, dem erforderlichnfalls ein geeigneter Vorschlag beigefügt wird.

h) Im Fall der Kürzung der Ausgleichszahlung gemäß den Buchstaben f) und g) kürzt die Kommission die entsprechenden endgültigen regionalen Referenzbeträge für das folgende Wirtschaftsjahr um den gleichen Prozentsatz; wird jedoch die Garantiehöchstfläche in dem betreffenden Jahr nicht überschritten, so kann die Kommission auf die Kürzung verzichten."

2. Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Erzeuger von Konfektionssonnenblumenkernen sind ab der Aussaat für die Ernte nach dem 30. Juni 1994 von der Gewährung der Ausgleichszahlungen im Sinne dieses Artikels ausgeschlossen.

(5) Die Kommission wird bis spätestens 31. Dezember 1996 einen Bericht über die Entwicklungen im Zusammenhang mit Nebenerzeugnissen von Ölsaaten beim Anbau auf stillgelegten Flächen sowie über die Verwendung dieser Nebenerzeugnisse zu anderen als Futtermittelzwecken veröffentlichen. Der Bericht enthält ferner eine Übersicht über die Erfahrungen bei der Kontrolle der Trennung der Ölsaaten in solche, die für den menschlichen Verzehr oder für Futterzwecke, und in solche, die nicht für Ernährungszwecke bestimmt sind. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein geeigneter Vorschlag beigefügt."

3. Dem Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- die Vorschriften zur Einhaltung des mit Beschluß 93/355/EWG (5)() genehmigten Erläuternden Vermerks über Ölsaaten, insbesondere in bezug auf die Bestimmungen über den Anbau von Ölsaaten auf stillgelegten Flächen.

"

4. Folgende Anhänge werden angefügt:

"ANHANG IV

Flächen, die bei der Berechnung der Garantiehöchstflächen für Ölsaaten zu berücksichtigen sind

"" ID="1">Spanien - Sonnenblumen> ID="2">1 411 000> ID="3">-"> ID="1">Portugal - Sonnenblumen> ID="2">122 000> ID="3">-"> ID="1">EG 12 - Sonstige> ID="2">3 966 000> ID="3">-"> ID="1">Insgesamt> ID="2">-> ID="3">5 128 000">

ANHANG V Einzelstaatliche Bezugsflächen

"(in 1 000 ha)"" ID="1">Belgien> ID="2">6> ID="3">6"> ID="1">Dänemark> ID="2">236> ID="3">236"> ID="1">Deutschland> ID="2">929> ID="3">929"> ID="1">Griechenland> ID="2">26> ID="3">26"> ID="1">Frankreich> ID="2">1 730> ID="3">1 730"> ID="1">Irland> ID="2">5> ID="3">5"> ID="1">Italien> ID="2">542> ID="3">542"> ID="1">Luxemburg> ID="2">2> ID="3">2"> ID="1">Niederlande> ID="2">7> ID="3">7"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">385> ID="3">385"> ID="1">Spanien:"> ID="1">Sonnenblumen> ID="2">1 411"> ID="1">Sonstige> ID="2">26"> ID="1">Insgesamt> ID="3">1 168"> ID="1">Portugal:"> ID="1">Sonnenblumen> ID="2">122"> ID="1">Sonstige> ID="2">1"> ID="1">Insgesamt> ID="3">93"">

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 1994.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1994. Im Namen des Rates Der Präsident G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. C 266 vom 1. 10. 1993, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993.

(3) ABl. Nr. L 147 vom 18. 6. 1993, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1552/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 19).

(5)() ABl. Nr. L 147 vom 18. 6. 1993, S. 25.