Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates vom 24. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Amtsblatt Nr. L 030 vom 03/02/1994 S. 0002 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 231/94 DES RATES vom 24. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Durchführung der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (4) eingeführt wurde, stellen die Mitgliedstaaten Regionalisierungspläne anhand objektiver Kriterien auf. Die Kriterien für diese Pläne müssen geändert werden, um den Mitgliedstaaten einen grösseren Spielraum zu geben, wobei die in der Vergangenheit erzielten Durchschnittserträge in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. In Anbetracht der mit diesem grösseren Spielraum verbundenen Risiken ist eine besondere Maßnahme zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß die in der Vergangenheit erzielten Erträge in der Praxis eingehalten werden, wenn ein Mitgliedstaat Erzeugungsregionen ausweist, die von den Grundflächen abweichen. Ausserdem könnten unterschiedliche Erträge für bewässerte und nicht bewässerte Anbauflächen zugelassen werden, wobei jedoch eine Ausdehnung der gesamten Bewässerungsflächen zu vermeiden ist. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, daß je Anbauregion eine Hoechstfläche vorgesehen wird, für die die Ausgleichszahlung auf der Grundlage des bei bewässerten Flächen erzielten Ertrags gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten können diese Zahlung auch lediglich bei einer Ölfruchtkultur gewähren. Die Mitgliedstaaten können die Ausgleichszahlungen statt auf der Grundlage der Hoechstflächen im Rahmen einer Regelung von Grundflächen gewähren, die getrennt für bewässerte Kulturen aufgestellt werden. Im Interesse der Wirksamkeit muß die Flächenstillegung auf der Rotation beruhen. Zur Anwendung dieser Verordnung ist der Begriff der Rotation in einem besonderen Sinne festzulegen. Um eine bessere Anpassung der Stillegungsregelung an die agronomischen Erfordernisse zu gewährleisten, sind jedoch weitere Stillegungsformen vorzusehen, wie beispielsweise die rotationsunabhängige Stillegung, die Kombination der rotationsabhängigen Stillegung mit einer rotationsunabhängigen Stillegung (gemischte Stillegung) sowie eine rotationsabhängige Stillegung auf der Grundlage einer anderen Zeitfolge als der für die rotationsabhängige Stillegung zur Quote von 15 v. H. vorgesehenen Folge. Damit bei der Anwendung einer anderen Stillegungsform als der rotationsabhängigen Stillegung zur Quote von 15 v. H. die gleiche Wirksamkeit gewährleistet ist, ist für diese anderen Stillegungsformen eine über 15 v. H. liegende Quote vorzusehen. Die für die Flächenstillegung zu gewährende Ausgleichszahlung ist zu erhöhen. In bestimmten Fällen könnte den Erzeugern daran gelegen sein, einen grösseren Anteil ihrer Betriebsflächen stillzulegen, als sie eigentlich müssten. Eine solche Möglichkeit kann zugelassen werden. Hierzu sind besondere Bestimmungen vorzusehen, damit die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (5) stillgelegten Flächen berücksichtigt werden können. Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, wenn dies aufgrund besonderer Erfordernisse ihrer Landwirtschaft geboten ist. Es könnte der Fall eintreten, daß die Übertragung von Stillegungspflichten eine rationellere Bodennutzungspolitik und eine bessere Verfolgung der Umweltschutzziele ermöglicht. Solche Übertragungen sollten nur mit grosser Umsicht durchgeführt werden, um der Gefahr zu begegnen, daß die Wirksamkeit der Stillegungsregelungen beeinträchtigt wird. In dem Bemühen um Flexibilität sind die Übertragungen zwar zu erleichtern, jedoch insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes auf die unmittelbare Nachbarschaft oder innerhalb bestimmter Regionen zu beschränken. Zum Ausgleich der etwaigen Produktivitätsunterschiede zwischen den betreffenden Betriebsinhabern ist jedoch die Anwendung einer höheren Stillegungsquote vorzusehen. Des weiteren ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, in ihrem Hoheitsgebiet Übertragungen nicht zuzulassen. In Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 sind die für die Ausgleichszahlungen in Betracht kommenden Flächen definiert. Um bestimmten besonderen Sachverhalten Rechnung zu tragen, die zu rigorose Auswirkungen haben könnten, sind gewisse Abweichungen von diesem Artikel zu erlauben, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage eingeräumt werden sollten. Die Anwendung der Abweichungen kann dazu führen, daß die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehene Regelung in ihrer Wirksamkeit abgeschwächt wird. Um dieser Gefahr zu begegnen, sind angemessene Maßnahmen vorzusehen, mit denen die Gesamtmenge der beihilfefähigen Flächen unverändert beibehalten bzw. eine erhebliche Aufstockung der Gesamtmenge vermieden werden kann. Die Qualität der gewonnenen Kulturpflanzen, insbesondere von Hartweizen und Sonnenblumen, könnte durch die Verwendung von zertifiziertem Saatgut verbessert werden. Eine Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, besteht darin, Ausgleichszahlungen nur zu gewähren, wenn derartiges Saatgut verwendet wird. Um die industriellen Absatzmöglichkeiten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugungen zu verbessern, ist die Möglichkeit vorzusehen, daß gegebenenfalls bestimmte Kulturpflanzen ohne Ausgleichszahlung auf den stillgelegten Flächen angebaut werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 2 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: "Die Flächen, die einer besonderen Stillegung gemäß Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich unterliegen, bleiben bei der Anwendung dieses Absatzes unberücksichtigt." 2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Zur Festsetzung der Durchschnittserträge für die Berechnung der Ausgleichszahlung erstellt jeder Mitgliedstaat einen Regionalisierungsplan, in dem er die entsprechenden objektiven Kriterien festlegt, anhand deren die einzelnen Erzeugungsregionen bestimmt werden, damit soweit wie möglich unterscheidbare homogene Regionen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Regionalisierungspläne besondere Situationen. Sie können insbesondere die Durchschnittserträge anpassen, um etwaigen strukturellen Unterschieden zwischen Erzeugungsregionen Rechnung zu tragen. Ferner dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Regionalisierungsplänen einen anderen Hektarertrag für Mais im Vergleich zu den anderen Getreidearten anwenden. - Liegt der Hektarertrag für Mais über dem der anderen Getreidearten, so muß innerhalb der regionalen oder individuellen Grundflächen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 eine Grundfläche für Mais getrennt bestimmt werden, die im Fall der regionalen Grundflächen eine oder mehrere Maiserzeugungsregionen nach Wahl des Mitgliedstaats abdeckt. Die Mitgliedstaaten können ferner in den betreffenden Regionen regionale oder individuelle Grundflächen für andere Kulturpflanzen als Mais getrennt bestimmen. Wird in diesem Fall die Grundfläche für Mais während eines Wirtschaftsjahres nicht ausgeschöpft, so werden die überschüssigen Hektarbeträge für dasselbe Wirtschaftsjahr den entsprechenden Grundflächen für andere Kulturpflanzen als Mais neu zugeteilt. - Entspricht der Hektarertrag für Mais höchstens dem der anderen Getreidearten, so kann auch für Mais gemäß dem ersten Gedankenstrich eine Grundfläche getrennt bestimmt werden. Beschließt der Mitgliedstaat, eine Grundfläche für andere Kulturpflanzen als Mais zu bestimmen, so können in diesem Fall, - falls die Grundfläche für Mais während eines Wirtschaftsjahres nicht ausgeschöpft wird, die überschüssigen Hektarbeträge für dasselbe Wirtschaftsjahr den entsprechenden Grundflächen für andere Kulturpflanzen als Mais neu zugeteilt werden; - falls die Grundfläche für andere Kulturpflanzen als Mais während eines Wirtschaftsjahres nicht ausgeschöpft wird, die überschüssigen Hektarbeträge für dasselbe Wirtschaftsjahr der betreffenden Grundfläche für Mais neu zugeteilt werden. Bei Überschreitung der Grundflächen findet Artikel 2 Absatz 6 Anwendung. Die Mitgliedstaaten können in ihren Regionalisierungsplänen ferner unterschiedliche Erträge für bewässerte und nicht bewässerte Anbauflächen vorsehen. Die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Ertrags für bewässerte Flächen werden bis zu einem im Regionalisierungsplan je Anbauregion festgesetzten Hoechstbetrag gewährt. Der Hoechstbetrag entspricht dem Durchschnitt der in den Jahren 1989 bis 1991 für den Anbau von Kulturpflanzen bewässerten Flächen. Der Hoechstbetrag kann um die neubewässerten Flächen aufgestockt werden, die für dieselben Kulturen bestimmt sind und bei denen mit den Investitionen nachweislich vor dem 1. August 1992 begonnen wurde. Übersteigen die Beihilfeanträge für bewässerte Flächen den Hoechstbetrag, so werden die Ausgleichszahlungen um das 1fache der im betreffenden Wirtschaftsjahr festgestellten Überschreitung gekürzt. Beträgt die Überschreitung jedoch mindestens 10 v. H., so ist als Ertrag für die bewässerten Kulturen derjenige heranzuziehen, der für die nichtbewässerten Kulturen in derselben Region gilt. Die Mitgliedstaaten können die Ausgleichszahlungen statt auf der Grundlage der in diesem Artikel vorgesehenen Hoechstbetragsregelung auf der Grundlage der Erträge für bewässerte Flächen im Rahmen einer Regelung von Grundflächen gewähren, die getrennt für bewässerte Anbauflächen aufgestellt werden. In diesem Fall wird die bewässerte Grundfläche nach den Vorschriften bestimmt, die für die Festsetzung des obengenannten Hoechstbetrags vorgesehen sind, ohne jedoch zu einer Zunahme der Gesamtgrundfläche des betreffenden Mitgliedstaats zu führen. Bei Überschreitung dieser Flächen findet Artikel 2 Absatz 6 Anwendung. Der Regionalisierungsplan muß in allen Fällen gewährleisten, daß der für den Zeitraum und nach den Kriterien des Absatzes 2 bestimmte Durchschnittsertrag des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten wird." 3. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Beschließt ein Mitgliedstaat, - Mais getrennt von den anderen Getreidearten aufzulisten, so muß der durchschnittliche Getreideertrag, der nicht verändert werden darf, nach Mais einerseits und Getreide mit Ausnahme von Mais andererseits aufgeschlüsselt werden; - die bewässerten Anbauflächen getrennt von den unbewässerten Anbauflächen aufzulisten, so muß der entsprechende Durchschnittsertrag, der nicht verändert werden darf, nach den beiden Flächenarten aufgeschlüsselt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen in einer Region die Ausgleichszahlungen für bewässerte Flächen auf eine einzige Ölfruchtkultur beschränken. In diesem Fall ist bei der betreffenden Kultur ein spezifischer Hoechstbetrag für diese Region festzulegen, wobei die Vorschriften für Hoechstbeträge Anwendung finden." 4. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: "(6) Beschließt ein Mitgliedstaat in Anwendung von Absatz 1, Erzeugungsregionen auszuweisen, deren Abgrenzung nicht derjenigen der regionalen Grundflächen entspricht, so übermittelt er der Kommission eine Aufstellung aller Beihilfeanträge und der diesbezueglichen Erträge. Geht aus diesen Angaben hervor, daß im Falle eines Mitgliedstaats, der sich aus dem für 1993 geltenden Regionalisierungsplan gemäß Artikel 3 Absatz 2 ergebende Durchschnittsertrag überschritten wird, so werden alle in diesem Mitgliedstaat für das folgende Wirtschaftsjahr zu leistenden Ausgleichszahlungen proportional zu der festgestellten Überschreitung gekürzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die in Tonnen Getreide ausgedrückte Menge, für die Beihilfeanträge gestellt wurden, nicht die Menge überschreitet, die sich aus dem Produkt der gesamten Grundflächen des Mitgliedstaats und dem obengenannten Durchschnittsertrag errechnet. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die etwaige Überschreitung des Durchschnittsertrags auf der Ebene jeder Grundfläche festzustellen. In diesem Fall sind die Bestimmungen dieses Absatzes auf die bei jeder betreffenden Grundfläche zu leistenden Ausgleichszahlungen anzuwenden." 5. Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 beträgt die Stilllegungsquote für rotationsabhängige Stillegungen 15 v. H. Der Begriff der Rotation im Sinne dieser Verordnung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgelegt. Für alle anderen Stillegungsformen als die obengenannte Form gilt die um 5 Prozentpunkte erhöhte rotationsabhängige Stillegungsquote. In den Fällen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 ist jedoch eine um lediglich 3 Prozentpunkte erhöhte Quote zulässig." 6. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Der Stillegungsausgleich wird auf einen Betrag von 57 ECU festgesetzt, der mit dem im Regionalisierungsplan berechneten durchschnittlichen Getreideertrag multipliziert wird. Dieser Ausgleich wird für die Hektaranzahl gezahlt, die für die Erfuellung der Verpflichtung nach Absatz 1 erforderlich ist. Im Fall Portugals trägt der Stillegungsausgleich der Beihilferegelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 Rechnung." 7. Artikel 7 Absatz 6 wird gestrichen, und es werden folgende Absätze angefügt: "(6) Die Erzeuger können den in Absatz 5 vorgesehenen Ausgleich für Flächen erhalten, die sie zur stärkeren Eindämmung der Erzeugung über ihre Verpflichtung hinaus stillgelegt haben. In diesem Fall darf die brachgelegte Fläche nicht grösser sein als diejenige für Kulturpflanzen, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird. Hierbei gilt die besondere Stillegung gemäß Artikel 2 Absatz 6 als Fläche für Kulturpflanzen, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Stillegungsrate vorsehen, um den besonderen Erfordernissen ihrer Landwirtschaft wie dem Umweltschutz oder der Gefahr einer übermässigen Verringerung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in bestimmten Regionen Rechnung zu tragen. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Erzeuger, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 eine grössere Fläche als diejenige stillgelegt haben, auf der sie beihilfefähige Kulturpflanzen anbauen wollen, und die nicht begonnen haben, diese Flächen wieder zu Anbauflächen zu machen, nach Ablauf des Vepflichtungszeitraums gemäß Artikel 2 Absatz 3 der obengenannten Verordnung die Stillegung der Flächen, die sie bereits gemäß dieser Maßnahme stillgelegt hatten, für einen weiteren Zeitraum von sechzig Monaten fortsetzen. Dafür wird die Zahlung für die Stillegung auf 40 ECU/Tonne für den Teil festgesetzt, der denjenigen für Kulturpflanzen überschreitet, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird. Hierbei gilt die besondere Stillegung gemäß Artikel 2 Absatz 6 als Fläche für Kulturpflanzen, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird. Diese Möglichkeit steht auch den Erzeugern offen, deren Stillegungsverpflichtung im September 1993 endete und die aufgrund der Ungewißheit hinsichtlich der künftigen Vorschriften diese Flächen wieder zu Anbauflächen im Hinblick auf eine Ernte im Jahr 1994 gemacht haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch aus denselben Gründen wie denjenigen gemäß Unterabsatz 1 davon absehen, diese Möglichkeit anzuwenden. (7) Ein Erzeuger kann seine Stillegungsverpflichtung unter folgenden Bedingungen auf einen anderen Erzeuger in demselben Mitgliedstaat übertragen: - wenn einzelstaatliche Umweltvorschriften dazu führen, daß ein Erzeuger durch die Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs seinen Viehbestand verringern muß. Der Mitgliedstaat kann verlangen, daß derartige Übertragungen nur innerhalb derselben Region im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 vorgenommen werden; - im Rahmen eines der Kommission von dem Mitgliedstaat im voraus unterbreiteten Plans; die Kommission trägt dafür Sorge, daß der Plan die Wirksamkeit der Stillegungsregelung nicht beeinträchtigt. Die in diesem Plan vorgesehene Übertragung muß entweder auf einen Umkreis von höchstens 20 km beschränkt sein oder innerhalb einer besonderen Region durchgeführt werden, in der insbesondere Umweltschutzziele verfolgt werden. Die Stillegungsquote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 wird um 5 Prozentpunkte erhöht. In den Fällen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 ist diese Erhöhung jedoch auf 3 Prozentpunkte begrenzt. Ein Mitgliedstaat kann davon absehen, die in diesem Gedankenstrich vorgesehene Regelung anzuwenden. Erfolgt die Übertragung auf eine andere Erzeugungsregion, so muß die stillzulegende Fläche entsprechend angepasst werden. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung des seine Stillegungsverpflichtung übertragenden Erzeugers hängt davon ab, daß der Erzeuger, auf den diese Verpflichtung übertragen wurde, diese vollständig erfuellt. Die übertragenen Verpflichtungen unterliegen den Regelungen für den Betrieb, in dem die Fläche tatsächlich stillgelegt wird." 8. Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9 Anträge auf Ausgleichszahlungen und Stillegungserklärungen können nicht für Flächen eingereicht werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten. Die Mitgliedstaaten können unter noch festzulegenden Bedingungen von Absatz 1 abweichen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen, insbesondere wenn Flächen in ein Umstrukturierungsprogramm eingebunden oder mit ausdauernden Kulturen bestellt sind, die normalerweise mit den in Anhang I genannten Kulturen im Fruchtwechsel stehen. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß die Anwendung dieser Abweichungen zu einer spürbaren Zunahme der gesamten beihilfefähigen Agrarfläche führt. Diese Maßnahmen können insbesondere die Möglichkeit vorsehen, Flächen, die vorher als beihilfefähig galten, nicht mehr als beihilfefähig zu betrachten und durch neue beihilfefähige Flächen zu ersetzen. Die Mitgliedstaaten können ferner von Absatz 1 abweichen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen, die mit einer bestimmten Form von öffentlicher Maßnahme verbunden sind, wenn diese Maßnahme einen Landwirt veranlasst, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig angesehen wurden, zu bebauen, um seine normale landwirtschaftliche Tätigkeit fortzusetzen und wenn mit der betreffenden Maßnahme vorgesehen wird, daß ursprünglich beihilfefähige Flächen diesen Status verlieren, so daß die Gesamtmenge beihilfefähiger Flächen nicht nennenswert erhöht wird. Die Mitgliedstaaten können ausserdem in nicht durch die Absätze 2 und 3 abgedeckten Fällen von Absatz 1 abweichen, wenn sie in einem der Kommission vorgelegten Plan nachweisen, daß die Gesamtmenge beihilfefähiger Flächen unverändert bleibt." 9. Artikel 12 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die Vorschriften über die Festlegung und Verwaltung der Grundflächen und der Hoechstbeträge für bewässerte Kulturen sowie die Vorschriften zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 4;". 10. Artikel 12 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die Vorschriften über die Berechnung der Höhe der Beträge und über die Zahlung der Ausgleichsbeihilfe; unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 ist in diesen Vorschriften vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die Gewährung der besonderen Beihilfen für Kulturpflanzen davon abhängig machen können, daß zertifiziertes Saatgut verwendet wird;". 11. Artikel 12 fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die Vorschriften über die Anspruchsvoraussetzungen für den Hartweizenzuschlag; in diesen Vorschriften ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die Gewährung des Zuschlags gemäß Artikel 4 Absatz 3 davon abhängig machen können, daß zertifiziertes Saatgut verwendet wird;". 12. Artikel 12 achter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die Vorschriften über die Flächenstillegung; diese Vorschriften sollen insbesondere die anderen Formen der Stillegung als die rotationsabhängige Stillegung, die jährliche Mindeststillegungsdauer sowie die Umweltschutzmaßnahmen festlegen und bestimmen, in welchen Regionen diese Maßnahmen witterungsbedingt durch andere, geeignetere Maßnahmen ersetzt werden können; ausserdem sind hierin die Bedingungen festzulegen für - die Stillegungsübertragung, - die Durchführung der Stillegung eines in mehreren Erzeugungsregionen liegenden Betriebs sowie für etwaige Ausnahmen, die sich als notwendig erweisen können, um den Erzeugern für den Fall der sogenannten }secano'- und }regadio'-Regionen die Möglichkeit zu eröffnen, die Stillegungsverpflichtung für eine sogenannte }regadio'-Region ganz oder teilweise in einer sogenannten }secano'-Region zu erfuellen, wobei Unterschiede im Hektarertrag Berücksichtigung finden;". 13. Artikel 12 neunter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die Vorschriften über die Bedingungen zur Anwendung von - Artikel 7 Absatz 4; diese Bedingungen können den Anbau von Erzeugnissen ohne Ausgleichszahlung vorsehen; - Artikel 9; diese Bedingungen betreffen die Umstände, unter denen die Abweichungen von Artikel 9 zugelassen werden können, und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die geplanten Maßnahmen der Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Diese Abweichungen können bei den neuen deutschen Bundesländern bestimmte Umstrukturierungen im Umfang von 2 500 Hektar betreffen, auf denen im Hinblick auf die Ernte 1993/94 Kulturpflanzen angebaut werden;". Artikel 2 Sind spezifische Maßnahmen erforderlich, um den Übergang von der geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung geschaffenen Regelung zu erleichtern, so werden Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95. Die Bestimmungen für die Flächenstillegung gelten bereits für Stillegungen, die im Hinblick auf dieses Wirtschaftsjahr durchgeführt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1994. Im Namen des Rates Der Präsident G. MORAITIS (1) ABl. Nr. C 265 vom 30. 9. 1993, S. 6. (2) ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993. (3) ABl. Nr. C 352 vom 30. 12. 1993, S. 41. (4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1552/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 19). (5) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.