31994R0212

VERORDNUNG (EG) Nr. 212/94 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1994 mit den Durchführungsbestimmungen zu den mit den Verordnungen (EG) Nr. 129/94 und (EG) Nr. 131/94 des Rates für hochwertiges Rind- und gefrorenes Büffelfleisch vorgesehenen Einfuhrregelungen

Amtsblatt Nr. L 027 vom 01/02/1994 S. 0038 - 0043


VERORDNUNG (EG) Nr. 212/94 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1994 mit den Durchführungsbestimmungen zu den mit den Verordnungen (EG) Nr. 129/94 und (EG) Nr. 131/94 des Rates für hochwertiges Rind- und gefrorenes Büffelfleisch vorgesehenen Einfuhrregelungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 129/94 des Rates vom 24. Januar 1994 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Waren der Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 (1994) (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 131/94 des Rates vom 24. Januar 1994 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90 (1994) (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 129/94 und (EG) Nr. 131/94 sind Kontingente für Rindfleisch hochwertiger Qualität sowie für Büffelfleisch eröffnet worden. Es ist erforderlich, hierfür die Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Die Ausfuhrdrittländer haben sich verpflichtet, für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es ist erforderlich, daß die äussere Form dieser Bescheinigungen festgelegt und Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden.

Die Echtheitsbescheinigung muß von einer in einem Drittland liegenden Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muß alle Garantien für das gute Funktionieren der betroffenen Regelung bieten.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2867/93 (4), werden alle Einfuhren in die Gemeinschaft von Produkten des Sektors Rindfleisch der Vorlage von Bescheinigungen unterworfen. Für Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung von Rindfleisch aus Drittländern, die keine Verträge über Selbstbeschränkung unterzeichnet haben, müssen diese Bescheinigungen die im Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 vorgesehenen Vermerke enthalten.

Damit die Einfuhr dieses Fleisches ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigungen abhängig gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten sehen die Übermittlung der mit diesen Einfuhren zusammenhängenden Informationen vor.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 129/94 wird wie folgt aufgeteilt:

a) 17 000 Tonnen Fleisch, gekühlt, entbeint, der KN-Codes 0201 30 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

"Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung }besondere Teilstücke von Rindern', in Kartons }Special boxed beef'; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung }s.c.' (special cuts) tragen";

b) 5 000 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

"Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, von Rindern mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 327 kg (720 lbs) nicht überschreiten dürfen, gedrungen aussehend, mit Fleisch von guter Schneidequalität, von heller und einheitlicher Farbe sowie einer angemessenen, aber nicht übermässigen Fettschicht. Das Fleisch muß als }high-quality beef EC' ausgewiesen sein";

c) 2 300 Tonnen Fleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

"Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung }besondere Rindfleischteilstücke', in Kartons }Special boxed beef'. Diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung }s.c.' (special cuts) tragen";

d) 10 000 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

"Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Das Fleisch mit der Bezeichnung }choice' oder }prime' gemäß diesen Normen des }UNITED STATES DEPARTMENT OF AGRICULTURE' (USDA) gehört automatisch zu der obenstehenden Begriffsbestimmung. Das nach den Normen des kanadischen Landwirtschaftsministeriums in A 2, A 3 und A 4 eingestufte Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung."

(2) Das Zollkontingent an gefrorenem Büffelfleisch gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 131/94 wird gemäß dieser Verordnung geregelt.

Artikel 2

(1) Die vollständige Aussetzung der Einfuhrabschöpfungen für das in Artikel 1 genannte Fleisch hängt davon ab, daß bei der Abfertigung zum freien Verkehr folgendes vorgelegt wird:

- für Fleisch gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) eine Echtheitsbescheinigung und Einfuhrlizenz gemäß den Artikeln 12 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80;

- für Fleisch gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) und Artikel 1 Absatz 2 eine gemäß dieser Verordnung und, analog, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 dieser Verordnung erteilte Einfuhrlizenz.

(2) Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang I angegebenen Vordruck erstellt.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2.

(3) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Sie können ausser in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt sein. Auf der Rückseite des Vordrucks muß die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Definition aufgeführt werden, die Anwendung für Fleisch mit Ursprung im Ausfuhrland findet.

(4) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 4 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Abschriften tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original.

(5) Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung müssen mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte ausgefuellt sein.

Artikel 3

(1) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben der Anhänge I und II von einer im Anhang II verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefuellt und abgezeichnet ist.

(2) Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt. Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Abschriften kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 4

(1) Eine im Anhang II verzeichnete Ausgabestelle muß:

a) als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein;

b) sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

c) sich verpflichten, der Kommission jeden Mittwoch alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

(2) Das Verzeichnis kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfuellt oder wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt ist.

Artikel 5

(1) Für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sowie das in Artikel 1 Absatz 2 genannte Fleisch gilt folgendes:

a) Der zuständigen Behörde werden bei der Beantragung der der Echtheitsbescheinigung entsprechenden ersten Einfuhrlizenz das Original dieser Bescheinigung sowie eine Abschrift davon vorgelegt.

Das Original der Echtheitsbescheinigung wird von der genannten Behörde aufbewahrt.

b) Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für mehrere Einfuhrlizenzen gleichzeitig erteilt werden. In diesem Fall nimmt die zuständige Behörde in der Echtheitsbescheinigung die entsprechenden Abbuchungen vor.

c) Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, daß alle Auskünfte der Echtheitsbescheinigung den diesbezueglichen Wochenmitteilungen an die Kommission entsprechen. Die betreffende Lizenz wird unverzueglich erteilt.

(2) Eine Echtheitsbescheinigung und Einfuhrlizenz gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Sie gelten jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 1994.

Artikel 6

Unbeschadet dieser Verordnung gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 2377/88 und 3719/88 der Kommission (5).

Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird der dort genannte Betrag von 100 ECU durch 25 ECU ersetzt.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 15. Tag jedes Monats, unterteilt nach Ursprungsland und dem jeweiligen KN-Code, über die auf den abgelaufenen Monat entfallenden Mengen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse,

- für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden,

- die zum freien Verkehr abgefertigt wurden.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1994, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 262 vom 21. 10. 1993, S. 26.

(5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

ANHANG I

DEFINITION

Fleisch hochwertiger Qualität mit Ursprung . . . . . .

(anwendbare Definition)

Büffelfleisch mit Ursprung in Australien

ANHANG II

VERZEICHNIS DER STELLEN DER AUSFUHRLÄNDER, DIE ZUR AUSSTELLUNG DER ECHTHEITSBESCHEINIGUNGEN BEFUGT SIND - SECRETARÍA DE AGRICULTURA, GANADERÍA Y PESCA:

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- AUSTRALIAN MEAT AND LIVESTOCK CORPORATION:

für Fleisch mit Ursprung in Australien,

a) das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

b) in Artikel 1 Absatz 2 genannt;

- INSTITUTO NACIONAL DE CARNES (INAC):

für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- FOOD SAFETY AND INSPECTION SERVICE (FSIS) OF THE UNITED STATES DEPARTMENT OF AGRICULTURE (USDA):

für Fleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- FOOD PRODUCTION AND INSPECTION BRANCH - AGRICULTURE CANADA / DIRECTION GÉNÉRALE, PRODUCTION ET INSPECTION DES ALIMENTS - AGRICULTURE CANADA:

für Fleisch mit Ursprung in Kanada, das der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Begriffsbestimmung entspricht.