31994R0163

Verordnung (EG) Nr. 163/94 des Rates vom 24. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/1994 S. 0002 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0378
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0378


VERORDNUNG (EG) Nr. 163/94 DES RATES vom 24. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (3), hatte die Kommission dem Rat einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung vorzulegen.

Aus diesem Bericht und einem ergänzenden Bericht geht hervor, daß einige zu starre Regeln mitunter einer wirksameren Kontrolle im Wege stehen. Die Risikoanalyse kann besser angewendet werden, wenn die Kontrollstellen über einen grösseren Spielraum für die Ausrichtung ihrer Kontrollen verfügen.

Da ein Kontrollsatz von 5 v. H. je Erzeugnissektor und je Zollstelle eingehalten werden muß, ist es kaum möglich, den Einsatz der Kontrollbeamten auf Ausfuhren zu konzentrieren, die mit einem erhöhten Risiko verbunden sind.

Der Kontrollsatz von 5 v. H. wird beibehalten, jedoch eine Bestimmung in die Verordnung aufgenommen, die es den Kontrollstellen gestattet, ihre Kontrollen auf Erzeugnisse mit erhöhtem Risiko auszurichten.

Um insbesondere bei Ausfuhranmeldungen, die bei einer Binnenzollstelle oder beim Ausführer vorgelegt und angenommen wurden, der Gefahr einer Vertauschung vorzubeugen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, je Ausgangszollstelle einen Mindestsatz von repräsentativen Warenstichproben vorzuschreiben.

Um sicherzustellen, daß die Kontrollbestimmungen für Ausfuhrerstattungen in der gesamten Gemeinschaft wirksam angewandt werden, und im Hinblick auf die finanziellen Risiken für die Gemeinschaft müssen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstabe a) werden nach "gemäß Artikel 3" die Worte "und Artikel 3a" eingefügt.

2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden Bestimmungen gilt der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Kontrollsatz

- je Zollstelle,

- je Kalenderjahr,

- je Erzeugnissektor.

Der Kontrollsatz von 5 v. H. je Erzeugnissektor kann jedoch durch einen Kontrollsatz von 5 v. H. für alle Sektoren ersetzt werden, sofern der Mitgliedstaat eine Auswahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse vornimmt, die anhand von - nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden - Kriterien durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 v. H. je Erzeugnissektor obligatorisch."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3a

Wurden Ausfuhranmeldungen von einer Binnenzollstelle angenommen, so kann jede Ausgangszollstelle der Gemeinschaft einen Mindestsatz bzw. Mindestsätze von Warenkontrollen in bezug auf Vertauschung aufgrund repräsentativer Stichproben durchführen. Der Mindestkontrollsatz/die verschiedenen Mindestkontrollsätze ist/sind je nach Art des Risikos nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Kalenderjahr.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. C 218 vom 12. 8. 1993, S. 13.

(2) Stellungnahme vom 19. 1. 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990, S. 6.