31994R0162

VERORDNUNG (EG) Nr. 162/94 DES RATES vom 24. Januar 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Isobutanol mit Ursprung in der Russischen Föderation

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/1994 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 162/94 DES RATES vom 24. Januar 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Isobutanol mit Ursprung in der Russischen Föderation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2720/93 der Kommission (2) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Isobutanol mit Ursprung in der Russischen Föderation eingeführt.

Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat den bekanntermassen betroffenen Ausführern mitgeteilt, daß sie beabsichtigt, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um weitere zwei Monate vorzuschlagen.

Die Ausführer haben dagegen keine Einwände erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Isobutanol mit Ursprung in der Russischen Föderation, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2720/93 eingeführt wurde, wird um zwei Monate verlängert. Sie endet vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn vorher der Rat endgültige Maßnahmen erlässt oder das Verfahren nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingestellt wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 246 vom 2. 10. 1993, S. 12.