31994Q1005

Geschäftsordnung (vom Plenum am 2. Juni 1994 verabschiedet) [Wirtschafts- und Sozialausschuß] WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Amtsblatt Nr. L 257 vom 05/10/1994 S. 0032 - 0053


GESCHÄFTSORDNUNG (vom Plenum am 2. Juni 1994 verabschiedet)

PRÄAMBEL

Artikel A Der Wirtschafts- und Sozialausschuß ist als Vertretung der wirtschaftlichen und sozialen Kräfte der Mitgliedstaaten das beratende Organ des Rates und der Kommission mit allgemeiner Aufgabenstellung.

Artikel B

Gemäß Artikel 194 und 195 des Vertrags über die Europäische Union werden die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses nach Anhörung der Kommission vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.

Artikel C

Der Ausschuß hat das Recht, aus eigener Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen abzugeben, die die Aufgaben der Gemeinschaft betreffen.

Artikel D

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder seines Präsidiums auf zwei Jahre.

Bei der Zusammensetzung der Organe des Ausschusses ist der Vertretung der Mitgliedstaaten und der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Ausschuß Rechnung zu tragen.

Artikel E

Der Ausschuß ist gehalten, im Rahmen der von der Europäischen Union mit Nichtmitgliedstaaten abgeschlossenen Vereinbarungen oder Übereinkommen Beziehungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Organisationen dieser Staaten zu unterhalten.

TITEL I

ORGANISATION DES AUSSCHUSSES KAPITEL I ERSTE EINBERUFUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 1

(1) Die Mandatsperioden des Ausschusses erstrecken sich über vier Jahre.

Der Ausschuß wird nach jeder Neubesetzung, die alle vier Jahre vorzunehmen ist, vom ältesten Mitglied spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt einberufen, zu dem den Ausschußmitgliedern ihre Ernennung durch den Rat mitgeteilt wurde.

Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt das älteste anwesende Mitglied als Alterspräsident. Der Alterspräsident, die anwesenden vier jüngsten Mitglieder sowie der Generalsekretär des Ausschusses bilden zusammen das Alterspräsidium.

In dieser ersten Sitzung gibt der Alterspräsident dem Ausschuß von dem Schreiben des Rates Kenntnis, mit dem ihm die Ernennung der Ausschußmitglieder bekanntgegeben wurde, und erklärt die neue Mandatsperiode des Ausschusses für eröffnet.

Artikel 2

Der Ausschuß hat folgende Organe, deren Zuständigkeiten in dieser Geschäftsordnung geregelt sind: das Plenum, das Präsidium und den Präsidenten.

KAPITEL II PRÄSIDIUM

Artikel 3

Wahl für die erste Hälfte einer Mandatsperiode In seiner ersten, nach Maßgabe von Artikel 1 abgehaltenen Sitzung wählt der Ausschuß unter dem Vorsitz des Alterspräsidiums sein Präsidium für einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Eröffnung der Mandatsperiode.

Das nach den Durchführungsbestimmungen von Artikel 1 gebildete Alterspräsidium bleibt bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl des Ausschusspräsidiums im Amt. Unter dem Vorsitz des Alterspräsidiums sind lediglich Debatten über Fragen zulässig, die mit der Wahl des Ausschusspräsidiums zusammenhängen.

Artikel 4

Wahl für die zweite Hälfte einer Mandatsperiode Die Sitzung, in der das Präsidium für die beiden letzten Jahre einer Mandatsperiode gewählt wird, ist vom scheidenden Präsidenten einzuberufen. Sie wird zu Beginn der Plenartagung des Monats abgehalten, in dem die Amtszeit des für die beiden ersten Jahre der Mandatsperiode gewählten Präsidiums abläuft. Den Vorsitz führt der scheidende Präsident.

Artikel 5

Zusammensetzung Das Präsidium des Ausschusses besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und 27 Mitgliedern. Das Amt des Präsidenten, eines Vizepräsidenten und eines Mitglieds des Präsidiums ist unvereinbar mit dem Amt des Vorsitzenden einer Fachgruppe.

Der Präsident wird abwechselnd aus den Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der sonstigen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens gewählt, sofern der Ausschuß nicht vor der Wahl mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

Der Präsident und die Vizepräsidenten können nach Ablauf ihrer zweijährigen Amtszeit nicht für weitere zwei Jahre in ihrem Amt bestätigt werden, es sei denn, daß ein Beschluß gemäß vorstehendem Absatz ergeht.

Die Vizepräsidenten werden aus den Mitgliedern derjenigen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens gewählt, denen der Präsident nicht angehört.

Die Vizepräsidenten müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sein. Des weiteren dürfen sie nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben wie der Präsident.

Artikel 6

Wahlverfahren Zur Vorbereitung der Kandidaturlisten für die Wahl des Präsidiums kann der Ausschuß aus seiner Mitte eine Vorbereitungskommission bilden. Diese unterbreitet dem Plenum Kandidaturvorschläge; dabei ist Artikel 5 zu beachten. Sie hat dem Plenum in jedem Fall alle ihr zugegangenen Kandidaturen vorzulegen, sofern sie von den Kandidaten aufrechterhalten werden.

Gemäß dem vorgenannten Artikel führt die Vorbereitungskommission eine Vorprüfung der Kandidaturlisten für die Wahl des Präsidiums durch. Zulässig sind nur Kandidaturen, die bei der Vorbereitungskommission eingereicht werden. Auf den Stimmzetteln können folglich nur die Namen der Mitglieder aufgeführt werden, die sich bei der Vorbereitungskommission beworben haben.

Der Ausschuß befindet nach Maßgabe dieses Artikels über die Gesamtheit der Kandidaturen.

Der Ausschuß wählt, gegebenenfalls in mehreren Wahlgängen, den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mindestens drei Viertel oder in weiteren Wahlgängen die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl der Vizepräsidenten entscheidet das Alter.

Der Ausschuß wählt, gegebenenfalls in mehreren Wahlgängen, die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten, mindestens aber ein Viertel der gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Alter.

Anschließend wird eine Schlussabstimmung über die Liste mit den Namen des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und der übrigen gewählten Mitglieder durchgeführt. Für diese Liste müssen mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen abgegeben werden.

Die Abstimmungen nach Maßgabe dieses Artikels sind geheim. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Stimmzettel, auf denen mehr Stimmen vergeben werden als Sitze bei der jeweiligen Wahl zu besetzen sind, sind ungültig.

Artikel 7

Ersetzung von Mitgliedern Im Falle von Rücktritt, Tod oder Unmöglichkeit der Mandatsausübung werden Mitglieder des Präsidiums nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 für die verbleibende Amtszeit ersetzt.

Artikel 8

Aufgaben und Einberufung Die Einberufung des Präsidiums erfolgt durch den Präsidenten von Amts wegen oder auf Antrag von zehn seiner Mitglieder.

Über jede Präsidiumssitzung wird ein Protokoll erstellt. Dieses Protokoll wird dem Präsidium zur Genehmigung unterbreitet.

Das Präsidium legt im Rahmen dieser Geschäftsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen selbst die Vorschriften für seine Arbeitsweise fest.

In gleicher Weise legt das Präsidium die interne Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses fest.

Das Präsidium legt unter Einhaltung der im Rahmen des Haushaltsverfahrens beschlossenen Anordnungen die Durchführungsbestimmungen für die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder fest.

Das Präsidium trägt die politische Verantwortung für die allgemeine Leitung des Ausschusses. Es übt sie insbesondere dadurch aus, daß es dafür Sorge trägt, daß die Tätigkeiten des Ausschusses, seiner Arbeitsorgane und seines Personals mit der dem Ausschuß übertragenen institutionellen Rolle in Einklang stehen.

Zu diesem Zweck nimmt das Präsidium vor allem Aufgaben der Organisation und der Koordinierung der Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane wahr: Es trägt für den sachgerechten Einsatz der menschlichen, finanziellen und technischen Ressourcen Sorge, die dem Ausschuß zur Erfuellung der ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen. Das Präsidium ist in diesem Zusammenhang insbesondere am Haushaltsverfahren und am internen Aufbau des Sekretariats beteiligt.

Das Präsidium legt in der zweiten Hälfte des Vorjahres den Sitzungskalender des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane fest.

Die Gruppenvorsitzenden können zu den Präsidiumssitzungen eingeladen werden. Die Gruppensekretäre nehmen an den Präsidiumssitzungen als Beobachter teil. Die Fachgruppenvorsitzenden können zu bestimmten Präsidiumssitzungen eingeladen werden.

Die Präsidentschaft tritt mit den Gruppenvorsitzenden zur Vorbereitung der Arbeiten des Präsidiums und des Plenums zusammen. Das Präsidium nimmt Kenntnis von den Beschlüssen, die in den vorgenannten Sitzungen einvernehmlich gefasst wurden.

Die Fachgruppenvorsitzenden treten vor der Präsidiumssitzung mit der Präsidentschaft und den Gruppenvorsitzenden zusammen, um die Stellungnahmeersuchen zuzuweisen und sich über den Verlauf der Arbeiten der Fachgruppen zu informieren. Die Präsidentschaft und die Gruppen- und Fachgruppenvorsitzenden können weitere Sitzungen abhalten. Das Präsidium nimmt die Beschlüsse zur Kenntnis, die in den vorgenannten Sitzungen einvernehmlich gefasst wurden. Die Gruppen- und Fachgruppenvorsitzenden nehmen in der Regel persönlich an der Sitzungen teil.

Das Präsidium kann aus seiner Mitte Ad-hoc-Gruppen zur Untersuchung aller in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten bilden. An der Arbeiten dieser Gruppen können auch andere Mitglieder beteiligt werden, sofern es nicht um Finanz- und Haushaltsfragen oder die Ernennung von Beamten geht.

Das Präsidium prüft alle sechs Monate die weitere Behandlung der vom Ausschuß verabschiedeten Stellungnahmen anhand eines zu diesem Zweck erstellten Berichts. Es unterrichtet den Ausschuß hierüber in Form eines Berichts, den der Präsident dem Plenum mindestens einmal vor Ablauf seiner Amtszeit erstattet.

Dieser Bericht stützt sich auf die regelmässigen Mitteilungen der Kommission über die Berücksichtigung der vom Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedeten Stellungnahmen.

Das Präsidium präzisiert auf Anfrage die Auslegung der Geschäftsordnung. In Zweifelsfällen oder bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Bestimmungen sind seine Entscheidungen für alle Mitglieder bindend.

Bei der Neubesetzung des Ausschusses alle vier Jahre nimmt das Präsidium die laufenden Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neubesetzten Ausschusses wahr.

Artikel 9

Budgetgruppe Das Präsidium und der Präsident üben die in der Haushaltsordnung sowie in der Geschäftsordnung des Ausschusses vorgesehenen Befugnisse in Budget- und Finanzfragen aus.

Das Präsidium bildet aus seiner Mitte eine Budgetgruppe, die ihm bei der Fassung seiner Beschlüsse im Rahmen seiner einschlägigen Befugnisse behilflich ist.

Die Budgetgruppe beteiligt sich an der Ausarbeitung des Haushaltsplans und überwacht dessen korrekte Ausführung. Die Budgetgruppe unterbreitet dem Präsidium gegebenenfalls ausführliche Vorschläge, die von diesem bei Einmütigkeit der Budgetgruppe in der Regel ohne Debatte gebilligt werden (A-Punkt).

Das Mandat der Budgetgruppe, die aus neun auf Vorschlag der Gruppen nominierten Mitgliedern besteht, erstreckt sich auf zwei Jahre.

Die Budgetgruppe wählt ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Sie wird im Rahmen der Finanzregelung und unbeschadet der Befugnisse der verantwortlichen Haushaltsinstanzen (Präsidium und Präsident) damit betraut, dem Generalsekretär bezueglich der globalen Strategie für die Haushaltsansätze Leitlinien zu geben.

Der Generalsekretär teilt der Budgetgruppe den Organisationsplan mit, bevor er ihn dem Präsidium vorlegt.

Der Vorsitzende der Budgetgruppe nimmt an den Haushaltsverhandlungen teil.

Die Budgetgruppe legt das Statut der Mitglieder fest. Dieses Statut regelt u. a. die administrativen, finanziellen und organisatorischen Aspekte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Mitglieder.

Die Budgetgruppe erstattet dem Präsidium über die Fragen Bericht, mit deren Prüfung sie beauftragt ist, um ihm die Elemente für eine Entscheidung an die Hand zu geben.

Sie tritt unter Beteiligung des Generalsekretärs vor der Präsidiumssitzung zusammen; ferner kann sie auch aus eigener Initiative zusammentreten.

KAPITEL III PRÄSIDENTSCHAFT

Artikel 10

Der Präsident leitet die Arbeiten des Ausschusses nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung und der Verträge.

Dem Präsidenten obliegt die Wahrnehmung der Aussenbeziehungen des Ausschusses.

Er kann diese Befugnis den Vizepräsidenten oder jedem anderen Ausschußmitglied übertragen.

Der Präsident legt vor dem Ausschuß Rechenschaft über die in seinem Namen zwischen zwei Tagungen des Plenums unternommenen Schritte und ergriffenen Maßnahmen ab.

An diese Mitteilungen schließt sich keinerlei Aussprache an.

Die Vizepräsidenten, denen bei Abwesenheit des Präsidenten dessen Vertretung obliegt, werden vom Präsidenten regelmässig über die anstehenden Fragen unterrichtet.

Im Falle einer vom Ausschuß festgestellten Verhinderung des Präsidenten wird dieser für die gesamte Dauer seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten aus der Gruppe ersetzt, die den nächsten Präsidenten stellen wird und dem alle dem Präsidenten in dieser Geschäftsordnung zuerkannten Befugnisse übertragen werden.

Die Präsidentschaft ist für die Beziehungen zur Präsidentschaft des Ausschusses der Regionen im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union zuständig.

KAPITEL IV FACHGRUPPEN

Artikel 11

Der Ausschuß umfasst gemäß den Verträgen eine Fachgruppe Landwirtschaft, eine Fachgruppe Verkehr und eine mit Atomfragen befasste Fachgruppe. Auf Vorschlag des Präsidiums oder von mindestens 35 Mitgliedern können für die von den Verträgen abgedeckten Bereiche weitere Fachgruppen eingesetzt werden.

Unbeschadet des ersten Absatzes dieses Artikels umfasst der Ausschuß mindestens sechs Fachgruppen. Das Verzeichnis der Fachgruppen und ihre Zuständigkeitsbereiche sind im Anhang zu dieser Geschäftsordnung enthalten.

Der Ausschuß setzt die Fachgruppen zu Beginn jeder Mandatsperiode auf seiner konstituierenden Tagung ein.

Des weiteren kann der Ausschuß wie in den Verträgen vorgesehen, aus seiner Mitte Unterausschüsse bilden, die zu bestimmten Fragen Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuß auszuarbeiten haben.

Artikel 12

Zusammensetzung Mitgliederzahl und generelle Zusammensetzung der Fachgruppen werden vom Ausschuß auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt.

Jeder Fachgruppe gehören mindestens 35 und höchstens 72 Mitglieder an.

Wie viele Mitglieder einer Fachgruppe höchstens bzw. mindestens angehören, hängt von der Zahl der Fachgruppen ab.

Artikel 13

Wahl der Mitglieder Mit Ausnahme des Präsidenten muß jedes Mitglied mindestens einer Fachgruppe angehören.

Kein Ausschußmitglied darf jedoch mehr als drei Fachgruppen angehören. Das Präsidium kann eine Abweichung von dieser Regel zulassen, um eine angemessene Vertretung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Die Zahl der Fachgruppen, denen ein Mitglied angehören kann, hängt von der Gesamtzahl der Fachgruppen ab.

Die Mitglieder der Fachgruppen werden vom Ausschuß aufgrund ihrer Fachkompetenzen für die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Ersetzung von Mitgliedern einer Fachgruppe erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie ihre Wahl.

Die Mitglieder der Fachgruppen und Studiengruppen können sich von einem Assistenten begleiten lassen, der an den Beratungen teilnimmt; der Assistent besitzt in den Fachgruppen kein Stimmrecht. Name und Berufsstellung des Assistenten sind dem Vorsitzenden der Fachgruppe bzw. Studiengruppe vor Beginn der Erörterung des Gegenstands, für den seine Teilnahme beantragt wird, im Hinblick auf seine Zulassung mitzuteilen.

Die Mitglieder der Fachgruppen und Studiengruppen können ihren Stellvertreter als Assistenten hinzuziehen. Der Assistent hat weder einen Anspruch auf Kostenerstattung noch auf Vergütung. Er kann vom Sitzungsleiter das Wort erhalten, wenn das Mitglied, das er begleitet, dies beantragt.

Der Sitzungsleiter hat im Rahmen seiner allgemeinen Befugnis zur Diskussionsleitung dafür zu sorgen, daß die Ausführungen eines Assistenten den geltenden Regeln entsprechen und nicht über den Rahmen der Aufgabe hinausgehen, die er beim Mitglied, das er begleitet, erfuellt.

Artikel 14

Vorstand Der Vorstand einer Fachgruppe besteht je nach deren Mitgliederzahl aus sechs oder neun Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und zweier stellvertretender Vorsitzender.

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Fachgruppe für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim; gewählt sind die Kandidaten, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit bzw. im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, es sei denn, die Mitglieder der Fachgruppe beschließen einstimmig eine Abweichung von diesem Wahlverfahren.

Die Wahl des Vorsitzenden sowie der übrigen Vorstandsmitglieder der Fachgruppe bedarf der Genehmigung durch den Ausschuß.

Eine Wiederwahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Für die Aufteilung der Fachgruppenvorsitze auf die Gruppen gilt das Rotationsprinzip, nach dem am Ende der ersten Hälfte der Mandatsperiode jede Gruppe einen Fachgruppenvorsitz abgibt. Die Anwendung dieses Prinzips erfolgt unbeschadet des vorher Gesagten.

Artikel 15

Aufgaben - Berichterstatter - Studiengruppen Den Fachgruppen obliegt es, zu den Gegenständen, mit denen sie nach Maßgabe der Artikel 25 und 26 befasst werden, je nach Fall eine Stellungnahme oder einen Informationsbericht auszuarbeiten.

Zur Untersuchung der Gegenstände, mit denen die Fachgruppen befasst werden, sowie zur Vorbereitung der jeweiligen Dokumente bestellen sie auf Vorschlag der in Artikel 22 dieser Geschäftsordnung genannten Gruppen einen Berichterstatter, dem gegebenenfalls Mitberichterstatter beigeordnet werden können. Der Berichterstatter verfolgt die Weiterbehandlung der Stellungnahmen des Ausschusses nach ihrer Verabschiedung durch das Plenum - und erstattet der Fachgruppe zu gegebener Zeit Bericht.

Erforderlichenfalls können die Fachgruppen ferner aus ihrer Mitte auf Vorschlag der Gruppen Studiengruppen bilden, deren Vorsitzenden und Mitglieder sie wählen.

Anstatt eine Studiengruppe einzusetzen, kann die Fachgruppe einen Alleinberichterstatter oder eine Redaktionsgruppe bestellen.

Die Studiengruppen dürfen ausser in den vom Präsidium genehmigten Ausnahmefällen nicht zu ständigen Arbeitsorganen werden. Die Zusammensetzung ständiger Studiengruppen wird im Rahmen der Neubesetzung der Fachgruppen jeweils zu Beginn der Mandatsperiode und am Ende der ersten Hälfte der Mandatsperiode des Ausschusses überprüft.

Die Studiengruppen sollten so zusammengesetzt sein, daß der Notwendigkeit der Vertretung aller betroffenen Interessen und Sektoren Rechnung getragen wird. Dieses Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn mehrere Fachgruppen ihre Zuständigkeit für das Thema geltend machen können.

Die Studiengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 15 Mitglieder haben. Das Präsidium kann auf Vorschlag der Sitzung der Präsidentschaft mit den Gruppenvorsitzenden und auf Antrag des Vorsitzenden der betroffenen Fachgruppe, der die Zustimmung des Fachgruppenvorstandes eingeholt hat, eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Bei Studiengruppen für Initiativstellungnahmen wird die Zahl der Mitglieder vom Präsidium festgelegt.

Die Fachgruppe legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes die endgültige Zahl und die Namen der Mitglieder der Studiengruppe fest. Es obliegt dem Vorsitzenden und dem Vorstand der Fachgruppe, im Benehmen mit den Gruppen dafür zu sorgen, daß sich die Studiengruppe aus interessierten, für diese Arbeit abkömmlichen und in dem entsprechenden Bereich kompetenten Mitgliedern zusammensetzt.

Der Vorsitzende einer befassten Fachgruppe kann im Dringlichkeitsfall im Benehmen mit dem Fachgruppenvorstand nach Anhörung der Gruppenvorsitzenden - vorbehaltlich einer späteren Bestätigung durch die Fachgruppe - einen Berichterstatter bestellen und gegebenenfalls eine Studiengruppe einsetzen.

Artikel 16

Sachverständige Soweit es sich für die Arbeit als unerläßlich erweist, können die Fachgruppen von sich aus oder auf Vorschlag ihres Vorstands mit Zustimmung des Ausschusspräsidenten den Berichterstatter und die Mitberichterstatter ermächtigen, zu ihrer Unterstützung jeweils eine Person hinzuzuziehen, die aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer Kenntnis besonders berufen ist, als Sachverständiger Auskünfte über die Beratungsgegenstände zu erteilen.

Zusätzlich zu diesen Personen können auf Vorschlag des Fachgruppenvorstands im Bedarfsfall bis zu drei weitere Sachverständige ernannt werden.

Den nach Maßgabe dieses Artikels ernannten Sachverständigen werden die Reise- und Aufenthaltskosten erstattet.

Es obliegt der Fachgruppe, gegebenenfalls auf Vorschlag ihres Vorstands, anhand des Gegenstands einer Vorlage zu beurteilen, ob es sich empfiehlt, Sachverständige zu den Arbeiten heranzuziehen.

Die Bestellung von Sachverständigen muß durch die Notwendigkeit begründet sein, sachliche Schwierigkeiten, die der Beratungsgegenstand aufwirft, zu klären. Sie darf nicht automatisch erfolgen.

Jede Gruppe kann die Bestellung eines Sachverständigen vorschlagen. Die übrigen Gruppen sind jedoch nicht verpflichtet, das gleiche zu tun.

Die Sachverständigen des Berichterstatters wie diejenigen einer Gruppe haben die Aufgabe, zur Information der Mitglieder beizutragen; sie können also keinesfalls an deren Stelle Entscheidungen treffen. Daher ist ihr Beitrag vor allem auf der Stufe der Vorbereitungsarbeiten von Nutzen, während er in der Fachgruppe weniger erforderlich ist. Der Vorsitzende der jeweiligen Fachgruppe hat dafür zu sorgen, daß sich die Darlegungen der Sachverständigen während der Beratungen im Rahmen dieser Aufgabenstellung halten.

Das Mandat der Sachverständigen endet grundsätzlich mit dem Abschluß der Arbeiten in der Fachgruppe. Das Mandat des Sachverständigen des Berichterstatters endet spätestens nach der Behandlung des Dokuments im Plenum.

Artikel 17

Stellvertreter Ein Ausschußmitglied kann sich bei Verhinderung in den Studiengruppen durch einen Stellvertreter vertreten lassen.

Name und Berufsstellung des Stellvertreters sind dem Präsidium des Ausschusses zwecks Zulassung mitzuteilen.

Der Stellvertreter nimmt innerhalb der Studiengruppe die gleichen Aufgaben wie das von ihm vertretene Mitglied wahr.

Der Stellvertreter muß aus demselben Mitgliedstaat stammen und derselben Gruppe des wirtschaftlichen und sozialen Lebens angehören wie das betreffende Mitglied des Ausschusses. Die Ausschußmitglieder können ihren Stellvertreter jederzeit aus eigener Initiative oder auf dessen Antrag von seinen Aufgaben entbinden. Sie unterrichten hiervon das Präsidium. Das Mandat des Stellvertreters endet auf jeden Fall zur gleichen Zeit wie das Mandat des Ausschußmitglieds.

Der Stellvertreter wird auf Veranlassung des abwesenden Mitglieds tätig, welches den Vorsitzenden der betreffenden Studiengruppe gemäß Artikel 52 darüber unterrichtet.

Das Verfahren der Stellvertretung bietet eine zusätzliche Möglichkeit, Nichtmitgliedern des Ausschusses Gelegenheit zu geben, sich an dessen Vorarbeiten zu beteiligen. In diesem Sinne unterscheidet es sich von der geltenden Regelung der gegenseitigen Ersetzung oder Vertretung von Mitgliedern (Artikel 53 und 54).

Der Stellvertreter wird für seine Mitarbeit nach vom Präsidium im Einvernehmen mit dem Rat festgelegten Modalitäten entschädigt, wobei Mitglied und Stellvertreter bezueglich der Reise- und Aufenthaltskosten als ein und dieselbe Person betrachtet werden.

Artikel 18

Anhörungen Eine Fachgruppe kann, wenn dies durch die Bedeutung einer Frage für ein bestimmtes Thema gerechtfertigt ist, aussenstehende Persönlichkeiten anhören. Zu diesem Zweck muß die Fachgruppe beim Ausschusspräsidium einen Antrag auf vorherige Genehmigung und ein Programm zur Begründung des Antrags einreichen, in dem die Aspekte des Themas dargelegt sind, die ihres Erachtens die Hinzuziehung aussenstehender Persönlichkeiten erfordern.

Nach Zustimmung des Präsidiums obliegt es dem Vorsitzenden der Fachgruppe, im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Studiengruppe und auf der Grundlage etwaiger Hinweise der Gruppen das Anhörungsverfahren einzuleiten. Es muß sichergestellt werden, daß alle Standpunkte in bezug auf das jeweilige Thema im Rahmen einer Anhörung zum Ausdruck gebracht werden können.

KAPITEL V UNTERAUSSCHÜSSE

Artikel 19

Bestellung - Aufgabe - Zusammensetzung Der Ausschuß kann in Ausnahmefällen auf Veranlassung des Präsidiums aus seiner Mitte Unterausschüsse bestellen. Diese haben zu allgemeinen Fragen oder zu bestimmten Gegenständen, die in die Zuständigkeit mehrerer Fachgruppen fallen, Entwürfe von Stellungnahmen auszuarbeiten, die dem Ausschuß zur Beratung unterbreitet werden.

In der Zeit zwischen zwei Tagungen des Plenums kann das Präsidium, vorbehaltlich der anschließenden Bestätigung durch den Ausschuß, Unterausschüsse bestellen. Ein Unterausschuß darf jeweils nur für einen einzigen Beratungsgegenstand eingesetzt werden. Sein Mandat erlischt, sobald der Ausschuß über den von ihm vorbereiteten Stellungnahmeentwurf abstimmt.

Fällt ein Gegenstand in die Zuständigkeit mehrerer Fachgruppen, so ist der Unterausschuß aus Mitgliedern der betreffenden Fachgruppen zu bilden.

Die Vorschriften über die Fachgruppen finden auf die Unterausschüsse entsprechende Anwendung.

KAPITEL VI HAUPTBERICHTERSTATTER

Artikel 20

Der Ausschuß kann für alle ihm zur Untersuchung unterbreiteten Gegenstände einen Hauptberichterstatter bestellen.

KAPITEL VII DELEGATIONEN DES AUSSCHUSSES

Artikel 21

Der Ausschuß kann auf Initiative des Präsidiums aus seiner Mitte Delegationen zur Unterhaltung von Beziehungen mit den sozialen und wirtschaftlichen Organisationen in nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten bilden.

KAPITEL VIII GRUPPEN

Artikel 22

Die Ausschußmitglieder können aus freien Stücken Gruppen bilden, die die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die sonstigen Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens vertreten.

Gruppen von mindestens 40 Mitgliedern wählen einen Vorsitzenden sowie stellvertretende Vorsitzende. Sie wirken an der Vorbereitung, der Organisation und der Koordinierung der Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane mit und tragen zu deren Information bei. Sie verfügen über ein Sekretariat.

Das Generalsekretariat gewährt den Mitgliedern, die keiner Gruppe angehören, die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche materielle und technische Hilfe.

Dem Präsidium obliegt es, für eine den Bestimmungen der Verträge entsprechende Anwendung dieses Artikels zu sorgen.

Die innerhalb des Ausschusses gebildeten Gruppen treten regelmässig im Rahmen der Plenartagungen zusammen. Sie können ausserdem bei Bedarf - vorzugsweise im Rahmen von Sitzungen der Ausschussorgane - nach Genehmigung des Ausschusspräsidenten oder des Generalsekretärs zusammentreten.

Ausschußmitglieder, die an Gruppensitzungen teilnehmen, welche unter diesen Bedingungen durchgeführt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.

Die Gruppen tragen zur Organisation der Arbeiten des Ausschusses insofern bei, als sie ihre Mitglieder für die Sitzungen der verschiedenen Arbeitsorgane vorbereiten. In Verbindung mit dem Präsidium übernehmen sie einen wesentlichen Teil der Organisation der Arbeiten des Plenums, insbesondere hinsichtlich bestimmter Debatten.

Sie können bei der Aufstellung des Entwurfs der Tagesordnung mitwirken, indem sie dem Präsidium Vorschläge für die Eintragung eines Entschließungsantrags in die Tagesordnung einer Plenartagung oder für die Ausarbeitung einer Initiativstellungnahme unterbreiten.

Die Gruppen werden vom Generalsekretariat unterstützt.

Die Gruppensekretariate fungieren insbesondere als Verbindungsstelle zwischen den Gruppen und dem Ausschußsekretariat. Sie tragen im Interesse des Ausschusses zu einer reibungslosen Organisation der Arbeiten bei. Die Gruppen verfügen zu diesem Zweck über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Planstellen, die im Stellenplan des Ausschusses ausgewiesen werden.

Die Planstellen der Gruppensekretariate werden im Organisationsplan unter dem eigenen Sekretariat des Präsidenten aufgeführt.

Die Einstellung der Personen, mit denen die Planstellen für die Gruppensekretariate besetzt werden, erfolgt durch die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der betreffenden Gruppe nach den im Statut der Europäischen Beamten vorgesehenen Einstellungsverfahren oder gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Diese Planstellen können nach Ermessen der Gruppen wie folgt besetzt werden: im Wege der Abordnung von Beamten des Ausschusses oder eines anderen Gemeinschaftsorgans oder aber durch Einstellung von Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Die Gruppen können ihre Entscheidung ändern; sie müssen dies lediglich so zeitig bekanntgeben, daß bei der Haushaltsplanung die nötigen Vorkehrungen getroffen werden können.

Die Angehörigen der Gruppensekretariate, für die ungeachtet ihres Status die gleichen Regeln wie für alle übrigen Beamten und Bediensteten gelten, unterstehen ihren Dienstvorgesetzten und in letzter Instanz dem Generalsekretär des Ausschusses.

Bei der Ausübung ihres Amtes unterstehen die Gruppensekretäre dem jeweiligen Gruppenvorsitzenden. Verwaltungsmässig, d. h. hinsichtlich der Anwendung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Statuts und der Bestimmungen über die Arbeitsweise des Generalsekretariats, unterstehen sie dem Generalsekretär des Ausschusses als Vorgesetztem.

TITEL II ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES KAPITEL I ANHÖRUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 23

Einberufung Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten zur Ausarbeitung der Stellungnahmen einberufen, um die der Rat oder die Kommission ersucht hat.

Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium einberufen, um die Untersuchung von Gegenständen fortzusetzen, zu denen er bereits eine Stellungnahme abgegeben hat.

Der Ausschuß kann von seinem Präsidenten auf Vorschlag seines Präsidiums und mit Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder einberufen werden, um aus eigener Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen abzugeben, die die Aufgaben der Europäischen Union betreffen.

Unabhängig davon, ob die Stellungnahmen infolge einer Konsultation, aus eigener Initiative oder als Ergänzung zu einer früheren Stellungnahme abgegeben werden, sind für ihre Vorlage und Verabschiedung im Plenum die gleichen Verfahren einzuhalten.

Ebenso muß auch eine ergänzende Stellungnahme vom Berichterstatter vorgelegt werden, Gegenstand einer allgemeinen Aussprache und einer Prüfung der einzelnen Ziffern sein, in deren Verlauf Änderungsanträge eingebracht werden können, und schließlich im Wege einer formellen Abstimmung verabschiedet werden. Danach wird das Dokument wie jede andere Stellungnahme an die Gemeinschaftsorgane weitergeleitet und gemäß Artikel 55 dieser Geschäftsordnung und den einschlägigen Bestimmungen im Amtsblatt veröffentlicht.

Die dem Ausschuß für ein Tätigwerden aus eigener Initiative zu Gebote stehenden Mittel sollen es ihm gestatten, sich vorab mit bestimmten Vorschlägen der Kommission zu beschäftigen; sich zu Fragen von allgemeiner Tragweite zu äussern, zu denen er nicht konsultiert worden wäre; seine Ansicht zu aktuellen und politisch wichtigen Fragen kundzutun.

Die Ausübung des Initiativrechts muß zu einer förmlichen Stellungnahme führen, über die im Plenum abgestimmt wird; sie darf weder auf akademische Betrachtungen beschränkt bleiben noch in inopportune Entschließungen einmünden. Die Einleitung dieses Verfahrens muß infolgedessen von Garantien begleitet sein, die gewährleisten, daß der Vorschlag zur Anwendung des Initiativrechts von einer breiten Mehrheit des Ausschusses befürwortet wird.

Die Vorschläge müssen von den Fachgruppen bzw. den Gruppen ausgehen und von einem ausführlichen Bericht begleitet sein.

Ein Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens kann nur schriftlich beim Präsidium gestellt werden.

Artikel 24

Ersuchen um Abgabe von Stellungnahmen Die Ersuchen des Rates und der Kommission um Abgabe von Stellungnahmen werden an den Präsidenten des Ausschusses gerichtet. Der Präsident regelt die Arbeiten des Ausschusses im Benehmen mit dem Präsidium unter weitestgehender Berücksichtigung der vom Rat oder der Kommission gesetzten Fristen.

Der für die Fachgruppe festgesetzte Termin muß es dem Ausschuß ermöglichen, seine Stellungnahme rechtzeitig zu erstellen, um einen Gemeinschaftsbeschluß in der betreffenden Angelegenheit beeinflussen zu können. Der Termin wird nach Maßgabe der von den konsultierenden Gemeinschaftsorganen vorgesehenen Prioritäten, der Bedeutung des Befassungsgegenstands sowie des Arbeitsvolumens des Ausschusses und der befassten Fachgruppe bestimmt.

KAPITEL II DURCHFÜHRUNG DER ARBEITEN A. ARBEITEN DER FACHGRUPPEN

Artikel 25

Befassung der zuständigen Fachgruppe Fällt ein Beratungsgegenstand eindeutig in die Zuständigkeit einer Fachgruppe, so bestimmt der Präsident gemäß Artikel 8 die für die Vorbereitung einer Stellungnahme oder eines Informationsberichts zuständige Fachgruppe. Das Präsidium wird hiervon unterrichtet.

Der Präsident teilt dem Vorsitzenden der befassten Fachgruppe den Gegenstand der Beratungen und die Frist für die Vorlage der zu erstellenden Dokumente mit.

Er unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses über die Befassung der Fachgruppe sowie über den Termin, zu dem der Gegenstand auf die Tagesordnung für die Plenartagung gesetzt werden soll.

Artikel 26

Informationsverfahren Unbeschadet von Artikel 23 Absatz 3 kann der Ausschuß auf Vorschlag des Präsidiums die Erarbeitung eines Informationsberichts beschließen, um Fragen im Zusammenhang mit den der Europäischen Union übertragenen Aufgaben zu prüfen.

Der Informationsbericht ist nicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt bestimmt und wird auf Beschluß des Plenums den Gemeinschaftsorganen übermittelt.

Der Informationsbericht behandelt eine Frage von besonderem Interesse, die dem Ausschuß vom Rat oder von der Kommission zur Information vorgelegt wurde, sowie Fragen, zu denen der Ausschuß aufgrund des Vertrags gehört werden muß oder kann.

Der Informationsbericht ist ein Dokument der Fachgruppe, das den Ausschuß nicht bindet. Er wird dem Plenum vom Berichterstatter vorgelegt und gibt Anlaß zu einer allgemeinen Aussprache, ohne daß seine Änderung im Plenum möglich wäre.

Der Informationsbericht kann auch als Basis für die Ausarbeitung einer Initiativstellungnahme dienen. Es obliegt dem Plenum, nach Abschluß dieses vorbereitenden Verfahrens auf Vorschlag des Präsidiums zu beurteilen, ob es zweckmässig ist, auf der Grundlage des Informationsberichts eine kurze Initiativstellungnahme auszuarbeiten.

Wenn sich im Laufe der eingeleiteten Arbeiten ein klarer Standpunkt herauszukristallisieren scheint, kann das Präsidium dem Plenum jedoch auf Antrag der Fachgruppe vorschlagen, die Rechtsform der begonnenen Arbeiten zu ändern, d. h. den Informationsbericht durch eine Initiativstellungnahme zu ersetzen. Die Rechtsgrundlage der Arbeiten kann auch dann geändert werden, wenn der Ausschuß zu dem betreffenden Thema offiziell konsultiert wird.

Artikel 27

Gemeinsame Sitzungen Die Fachgruppen beraten grundsätzlich nicht gemeinsam. Der Präsident kann jedoch im Einvernehmen mit dem Präsidium mehrere Fachgruppen ermächtigen, gemeinsame Sitzungen abzuhalten, sofern er dies für die Ausarbeitung der Stellungnahme für erforderlich erachtet. Aus demselben Grund kann eine Fachgruppe ermächtigt werden, eine gemeinsame Sitzung mit einem Ausschuß des Europäischen Parlaments oder einer Fachkommission des Ausschusses der Regionen abzuhalten.

Artikel 28

Einberufung Die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung befassten Fachgruppen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 29

Vorbereitung der Sitzungen Die Sitzungen einer Fachgruppe werden von ihrem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand vorbereitet.

Der Entwurf der Tagesordnung sowie die sonstigen Sitzungsunterlagen werden den Mitgliedern der Fachgruppe rechtzeitig übermittelt; sie werden auf Wunsch auch jedem anderen Mitglied des Ausschusses zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Die Leitung der Fachgruppensitzungen obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit einem der stellvertretenden Vorsitzenden.

Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden wird die Sitzung vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet.

Der Vorsitzende und der Vorstand der Fachgruppe sorgen dafür, daß die Stellungnahmen innerhalb der vom Präsidium des Ausschusses auf Wunsch der Gemeinschaftsorgane festgelegten Fristen ausgearbeitet werden.

Es obliegt dem Vorsitzenden und Vorstand der Fachgruppe, ihre Verfahrensvorschläge zusammen mit dem Entwurf eines Zeitplans für die Abwicklung der Arbeiten, der im Benehmen mit dem Berichterstatter und dem Sekretariat erstellt wurde, zu unterbreiten, damit die Mitglieder, die der Studiengruppe anzugehören wünschen, ihre Teilnahme in Kenntnis des zu erwartenden Arbeitsablaufs zusagen. Der Entwurf des Zeitplans trägt der der Fachgruppe gesetzten Frist und der zwischen den Sitzungen für die Ausarbeitung der Dokumente erforderlichen Zeit Rechnung. Er enthält die einzelnen Sitzungstermine der Studiengruppe und gibt den Zeitpunkt an, zu dem die Fachgruppe ihre Stellungnahme annehmen soll.

Von Ausnahmen abgesehen müssen die Sitzungen in einem Abstand von vier bis sechs Wochen abgehalten werden, damit die Texte dem Sekretariat rechtzeitig zugeleitet und die vom Präsidium festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

Die Bestimmungen der Artikel 43, 44 und 45 dieser Geschäftsordnung betreffend die Abwicklung der Arbeiten auf der Plenartagung sind auf die Arbeiten der Fachgruppen entsprechend anwendbar.

Artikel 30

Beschlußfähigkeit Die Fachgruppen sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

Wird die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so schließt der Vorsitzende die Sitzung und beraumt innerhalb einer in seinem Ermessen liegenden Frist, jedoch während desselben Tages, eine neue Sitzung an, in der die Fachgruppe ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

Artikel 31

Ausarbeitung von Stellungnahmen Anhand der vom Berichterstatter, von der Redaktionsgruppe oder von der Studiengruppe vorbereiteten Arbeitsunterlagen arbeitet die Fachgruppe eine Stellungnahme aus.

Artikel 32

Stellungnahmen Die Stellungnahmen der Fachgruppe enthalten nur die Texte, die von der Fachgruppe nach dem in Artikel 49 dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Abstimmungsverfahren angenommen wurden.

Der Wortlaut abgelehnter Änderungsanträge wird unter Angabe des Abstimmungsergebnisses als Anhang beigefügt, wenn sie mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen erhalten haben. Diese Vorschrift gilt auch für Gegenstellungnahmen.

Die Vorlage von Änderungsanträgen muß nach ähnlichen Regeln wie denen der Plenartagung erfolgen. Den Mitgliedern wird unabhängig von der eingeräumten Frist empfohlen, ihre Änderungsanträge vor der Sitzung schriftlich vorzulegen.

Artikel 33

Übermittlung der Stellungnahmen Die Stellungnahme der Fachgruppe wird nebst den gemäß Artikel 32 beizufügenden Texten dem Ausschusspräsidenten vom Vorsitzenden übermittelt und dem Ausschuß durch das Präsidium so schnell wie möglich vorgelegt. Sie ist den Ausschußmitgliedern rechtzeitig zu übersenden.

Sämtliche Artikel, die die Vorbereitung der Stellungnahmen betreffen, gelten analog auch für die Informationsberichte.

Im Interesse eines reibungslosen Arbeitsverlaufs müssen die Fachgruppen ihre Stellungnahmen - ausser im Dringlichkeitsfall - mindestens zwei Wochen vor deren Aufnahme in die Tagesordnung der Plenartagung annehmen, damit die entsprechenden Texte den Mitgliedern des Ausschusses rechtzeitig übermittelt werden können.

Artikel 34

Protokolle Über jede Fachgruppensitzung wird ein Kurzprotokoll gefertigt. Das Protokoll wird der Fachgruppe zur Genehmigung vorgelegt.

Die Protokolle der Fachgruppensitzungen müssen die getroffenen Entscheidungen und die strittigen Diskussionspunkte enthalten. Die Protokolle sind unverzueglich nach der Sitzung zu erstellen und müssen in der Regel in der folgenden Sitzung vorliegen.

Artikel 35

Rückverweisung von Stellungnahmen an die Fachgruppe Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Präsidium oder gegebenenfalls dem Plenum eine Fachgruppe um erneute Prüfung eines Gegenstands ersuchen, wenn er der Auffassung ist, daß die Verfahrensvorschriften dieser Geschäftsordnung für die Ausarbeitung der Stellungnahmen nicht eingehalten wurden oder weitere Untersuchungen erforderlich sind.

B. VORBEREITENDE ARBEITEN

Artikel 36

Der Berichterstatter, der gegebenenfalls von einer Studiengruppe und/oder Mitberichterstattern unterstützt wird, untersucht im Rahmen der von der Fachgruppe erteilten Weisungen den Beratungsgegenstand, sammelt das Material, das als Grundlage für den Entwurf der Stellungnahme dient, und stellt die Arbeitsunterlagen zusammen, die dem Vorsitzenden der Fachgruppe übermittelt werden.

Die Leitung der Studiengruppensitzungen obliegt dem von der Fachgruppe gemäß Artikel 15 gewählten Vorsitzenden. Bei Abwesenheit wird er durch ein von den anwesenden Mitgliedern bestimmtes Mitglied vertreten.

In Studiengruppensitzungen finden keine Abstimmungen statt.

Der Vorsitzende und der Berichterstatter legen im Einvernehmen mit dem Fachgruppensekretariat die Sitzungstermine fest. Das Sekretariat stellt im Rahmen der EDV-Anwendung "Terminplanung" einen Entwurf für einen Sitzungskalender auf, der den Mitgliedern zur Genehmigung unterbreitet wird.

Über jede Studiengruppensitzung wird ein für den Vorsitzenden, den Berichterstatter und das Sekretariat bestimmter kurzer Vermerk angefertigt. Dieser Vermerk enthält eine Anwesenheitsliste der ordentlichen Mitglieder bzw. Stellvertreter sowie der Sachverständigen und Assistenten, die an der Sitzung teilgenommen haben.

Für die erste Sitzung der Studiengruppe verfasst der Berichterstatter ein Arbeitsdokument. Im Anschluß an diese Sitzung erarbeitet der Berichterstatter mit Hilfe des Fachgruppensekretariats, erforderlichenfalls auch mit Unterstützung von Sachverständigen, den Vorentwurf einer Stellungnahme, den er der Studiengruppe unterbreitet, bzw. den Entwurf einer Stellungnahme, der der Fachgruppe vorzulegen ist.

Die allgemeine Aussprache zu dem behandelten Gegenstand findet entweder bei der Regelung der Arbeiten in der Fachgruppe oder in der ersten Sitzung der Studiengruppe statt. Sofern nicht die Fachgruppe eine abweichende Entscheidung trifft, findet bei der Prüfung und Annahme des Stellungnahmeentwurfs in der Fachgruppe auf jeden Fall eine allgemeine Aussprache statt.

Auf der Basis dieses Artikels werden die Arbeiten der Sitzungen in einer Weise organisiert, daß alle Mitglieder bzw. ihre Stellvertreter, die Sachverständigen und Assistenten Gelegenheit haben, die Vorlagen rechtzeitig zu lesen. Zu diesem Zweck muß der Entwurf des Berichterstatters den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Studiengruppensitzung vorliegen; andernfalls entscheidet der Vorsitzende, ob die Sitzung zu verschieben ist.

Des weiteren werden die Arbeiten in einer Weise geregelt, daß die Mitglieder genügend Zeit haben, das vom Berichterstatter verfasste Dokument zu lesen, um - gegebenenfalls schriftlich - kritische Äusserungen und Änderungswünsche zu der Vorlage formulieren zu können und die interessierten wirtschaftlichen und sozialen Organisationen zu konsultieren.

Der Vorsitzende der Studiengruppe ist gegenüber dem Fachgruppenvorsitzenden und dieser wiederum gegenüber dem Präsidium dafür verantwortlich, daß die Dokumente kurz gefasst sind, den geltenden Regeln entsprechen und die Fristen eingehalten werden. Ihnen obliegt es, die Sitzungen dementsprechend zu leiten.

Die Studiengruppen dürfen nicht mehr als drei Sitzungen pro Thema abhalten; bei einer Abweichung von dieser Regel ist der Fachgruppenvorstand zu unterrichten, der seinerseits das Präsidium zu benachrichtigen hat, damit dieses gegebenenfalls eingreift. Dasselbe gilt auch für Initiativstellungnahmen.

Die Studiengruppen können vier Arbeitssprachen benutzen, die der jeweilige Vorsitzende vor der ersten Sitzung nach Maßgabe der Zusammensetzung der Studiengruppe festlegt. Die vom Berichterstatter gewählte Sprache kann hinzukommen, wenn sie nicht schon zu den ersten vier Sprachen gehört.

Die Fachgruppenvorsitzenden können als Verantwortliche für eine reibungslose Abwicklung der Fachgruppenarbeiten an Sitzungen von Studiengruppen ihrer Fachgruppe als Beobachter teilnehmen.

C. ARBEITEN DES PLENUMS

Artikel 37

Tagungen Die Gesamtheit der Ausschußmitglieder tritt zu Plenartagungen zusammen.

Diese Tagungen, die gemäß Artikel 23 einberufen werden, finden im Einklang mit dem vom Präsidium in der zweiten Hälfte des Vorjahres festgelegten Zeitplan grundsätzlich während der letzten sieben Tage des Monats statt.

Artikel 38

Vorbereitung der Tagungen Die Tagungen werden vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium gemäß Artikel 8 vorbereitet. Das Präsidium tritt vor jeder Tagung sowie gegebenenfalls während der Tagung zur Regelung der Arbeiten zusammen.

Das Präsidium kann für jede Stellungnahme die Dauer der allgemeinen Aussprache im Rahmen der Tagung festlegen.

Artikel 39

Tagesordnung Unbeschadet Artikel 50 dieser Geschäftsordnung (Dringlichkeitsverfahren) wird der vom Präsidium auf Vorschlag der Präsidentschaft und der Gruppenvorsitzenden aufgestellte Entwurf der Tagesordnung vom Präsidenten spätestens fünfzehn Tage vor Eröffnung der Tagung allen Ausschußmitgliedern sowie dem Rat und der Kommission übermittelt.

Der Entwurf der Tagesordnung wird dem Plenum bei der Eröffnung jeder Tagung zur Genehmigung unterbreitet. Nach Annahme der Tagesordnung müssen die Tagesordnungspunkte in der vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Die für die Beratungen des Ausschusses erforderlichen Dokumente werden den Ausschußmitgliedern gemäß Artikel 33 übersandt.

Artikel 40

Beschlußfähigkeit Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Wird die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so schließt der Präsident die Sitzung und beraumt innerhalb einer in seinem Ermessen liegenden Frist, jedoch während derselben Tagung, eine neue Sitzung an, in der der Ausschuß ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

Erweist es sich am Ende einer Plenartagung oder einer Sitzung, daß die Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder eindeutig unzureichend ist, so kann der Sitzungsleiter, falls eine Abstimmung besonders wichtig ist, vorschlagen, die Abstimmung auf die folgende Sitzung oder Plenartagung zu verschieben.

Artikel 41

Fragestunde Anläßlich der Annahme der Tagesordnung kündigt der Präsident gegebenenfalls eine Aussprache über einen Punkt betreffend die Funktion und die Arbeitsweise des Ausschusses an.

Die Mitglieder des Ausschusses können schriftlich Fragen an den Präsidenten richten, die im Zusammenhang mit der Funktion des Ausschusses und seiner Arbeitsweise stehen. Die Fragen sind spätestens zwei Wochen vor der Plenartagung einzureichen, auf der sie behandelt werden sollen, aus besonders aktuellem Anlaß kann eine Frage jedoch auch dann zugelassen werden, wenn sie vor Eröffnung der Plenartagung eingereicht wird.

Die Fragen werden vom Präsidenten während der Plenartagung behandelt. Vor der Beantwortung der Frage kann der Fragesteller gegebenenfalls das Wort ergreifen und seine Frage erläutern. Fragen, die innerhalb einer Stunde nicht beantwortet werden können, werden schriftlich beantwortet oder, wenn der Fragesteller dies wünscht, auf die Tagesordnung für die nächste Plenartagung gesetzt.

Falls Gegenstand der Frage eine Angelegenheit ist, die nach Auffassung des Präsidenten in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden muß, ist sie am Ende der Plenartagung zu behandeln. Die Fragen dürfen sich nicht auf die in den Fach- und Studiengruppen laufenden Arbeiten beziehen.

Artikel 42

Entschließungen Der Entwurf der Tagesordnung kann vom Ausschuß abgeändert werden, um Entschließungsanträge, die von einer oder mehreren Gruppen gemäß dem geltenden Verfahren eingereicht werden, zu prüfen.

Die Gruppen oder die Gruppenvorsitzenden können beim Präsidium oder gegebenenfalls beim Präsidenten zu einer Frage, die in die Zuständigkeit des Ausschusses fällt, einen Entschließungsantrag einreichen.

Der Antrag ist dem Präsidenten in der Regel mindestens einen Werktag vor der Präsidiumssitzung zu übermitteln. Das Präsidium prüft den Wortlaut des Antrags. Es kann beschließen, sofern nicht eine der Gruppen widerspricht, den Entschließungsantrag auf die Tagesordnung für dieselbe Tagung bzw. für die folgende Tagung zu setzen.

Der Wortlaut des Entschließungsantrags wird den anderen Gruppen zur Prüfung übermittelt. Nach den Gruppensitzungen tritt das Präsidium bzw. die Präsidentschaft des Ausschusses mit den Gruppenvorsitzenden zusammen, um den Entschließungsantrag für die Vorlage vor dem Plenum vorzubereiten.

Der Präsident schlägt bei Eröffnung der Tagung vor, diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu setzen.

Gegebenenfalls nach Anhörung eines Sprechers jeder Gruppe äussert sich der Ausschuß zu dem vorgeschlagenen Wortlaut, ohne ihn abändern zu können. Entfallen auf den Antrag zwei Drittel der Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder, so gilt er als angenommen und wird vom Präsidenten den Organen der Europäischen Union übermittelt.

Artikel 43

Abwicklung der Arbeiten Der Präsident eröffnet die Sitzung; er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er wird dabei von den Vizepräsidenten unterstützt.

Im Falle seiner Abwesenheit wird der Präsident von den Vizepräsidenten vertreten. Bei Abwesenheit der Vizepräsidenten wird die Vertretung vom ältesten Mitglied des Präsidiums wahrgenommen.

Der Ausschuß berät auf der Grundlage der Arbeiten der Fachgruppe, die für die Berichterstattung vor dem Plenum zuständig ist.

Der Berichterstatter erläutert die von der Fachgruppe angenommene Stellungnahme. Kann der Berichterstatter nicht an der Debatte teilnehmen, so bestimmt er im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der jeweiligen Fachgruppe ein Mitglied zu seiner Vertretung.

Im Anschluß hieran findet eine allgemeine Aussprache über den Gegenstand statt, zu dem die Stellungnahme abgegeben werden soll. Das Wort wird den Ausschußmitgliedern erteilt, die sich beim Präsidenten in die Rednerliste eingetragen haben.

Der Präsident kann die Redezeit begrenzen.

Ist eine Regelung der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung vorgesehen, so kann sich jedes Mitglied im Rahmen der dafür festgesetzten Redezeit an der allgemeinen Aussprache beteiligen. Der Präsident verliest die Rednerliste während der Sitzung im Anschluß an die Ausführungen des Berichterstatters bzw. des Vertreters der Institutionen; er fordert die Gruppen auf mitzuteilen, ob weitere Redner in die Liste einzutragen sind. Die endgültige Liste wird mit Eröffnung der allgemeinen Aussprache geschlossen, so daß nur die eingetragenen Mitglieder das Wort ergreifen können.

Wurde ein Text in der Fachgruppe ohne Gegenstimmen angenommen, so kann das Präsidium unter Zugrundelegung der von dem Vorsitzenden der zuständigen Fachgruppe übermittelten Informationen nach Maßgabe von Artikel 33 dem Plenum die Anwendung eines Abstimmungsverfahrens ohne Debatte vorschlagen. Dieses Verfahren wird angewandt, sofern kein Mitglied dagegen Einwände erhebt. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt die Abstimmung über den vorgelegten Text durch Handzeichen, sofern kein Mitglied dagegen Einwände erhebt.

Über Stellungnahmen, die nach dem Verfahren ohne Debatte verabschiedet werden können, wird zu Beginn der Plenartagung abgestimmt.

Das Plenum sieht in diesem Falle von den Referaten des Vorsitzenden der Fachgruppe und des Berichterstatters sowie von der allgemeinen Aussprache und der Prüfung der einzelnen Ziffern der Stellungnahme ab. Zur Vermeidung möglicher Mißverständnisse oder einer indirekten Debatte sind Erklärungen zur Abstimmung oder Erklärungen für das Protokoll auszuschließen.

Falls sich trotzdem eine Debatte als erforderlich erweist, wird die Prüfung des Textes auf das Ende der Plenartagung bzw. der Sitzung verschoben.

Auf die allgemeine Aussprache folgt eine Prüfung der einzelnen Ziffern der Stellungnahme, die der Ausschuß sodann auf der Grundlage des von der Fachgruppe erarbeiteten Textes und der angenommenen Änderungsanträge verabschiedet.

Der Ausschuß kann dieses Verfahren auch anwenden, wenn kein Änderungsantrag vorliegt, wobei der Präsident dem Plenum direkt den gesamten Text der Stellungnahme zur Abstimmung vorlegt. Namentlich in dem Fall, in dem die Fachgruppe dies beantragt, kann der Präsident auch die Debatte auf eine allgemeine Aussprache ohne Prüfung der einzelnen Ziffern beschränken.

Liegen zum Text zahlreiche Änderungsanträge vor, so kann der Ausschuß auf die allgemeine Aussprache verzichten und direkt eine Prüfung der einzelnen Ziffern vornehmen.

Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden diese Regeln analoge Anwendung auf die Arbeiten der Fachgruppen.

Bei Ablehnung der Stellungnahme der Fachgruppe kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Plenum die Stellungnahme an die zuständige Fachgruppe zur erneuten Prüfung zurückverweisen oder einen Hauptberichterstatter bestellen, der während derselben oder einer anderen Tagung einen neuen Stellungnahmeentwurf vorlegt.

Artikel 44

Änderungsanträge Änderungsanträge sind schriftlich abzufassen, von ihren Verfassern zu unterzeichnen und vor Eröffnung der Tagung beim Sekretariat einzubringen.

Der Ausschuß lässt jedoch zu, daß Änderungsanträge vor Eröffnung der einzelnen Sitzungen eingebracht werden, sofern sie von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sind.

Bei der Prüfung eines Änderungsantrags kann der Berichterstatter mit Zustimmung des Verfassers mündlich Kompromißvorschläge machen, zu denen sich das Plenum äussert.

In den Änderungsanträgen ist anzugeben, auf welchen Teil des Textes sie sich beziehen. Sie sind kurz zu begründen.

Im Hinblick auf eine reibungslose Abwicklung der Arbeiten im Plenum legt das Präsidium die Modalitäten für das Einbringen der Änderungsanträge fest.

Der Präsident kann im Benehmen mit dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter der zuständigen Fachgruppe dem Ausschuß vorschlagen, die Änderungsanträge so zu behandeln, daß der logische Zusammenhang des endgültigen Wortlauts gewahrt bleibt.

Die Begründung der Änderungsanträge muß kurz, aber so aussagefähig sein, daß der Änderungsantrag verständlich ist.

Falls ein Änderungsantrag mehrere Passagen einer Stellungnahme betrifft, die dem Ausschuß zur Beschlußfassung vorliegt, so muß jede einzelne Stelle Gegenstand eines besonderen Änderungsantrags sein, damit der Ausschuß im Rahmen der Prüfung der einzelnen Ziffern jeden der Punkte, die vom ursprünglichen Text abweichen, gesondert prüfen und sich zu jeder der vorgeschlagenen Änderungen im Wege der Abstimmung äussern kann.

Der Präsident kann dem Plenum vorschlagen, daß bei jedem Änderungsantrag der Verfasser, ein Gegner des Antrags und der Berichterstatter gehört werden.

Änderungsanträge, die ordnungsgemäß eingebracht wurden, von ihrem Verfasser bzw. einem anderen Ausschußmitglied auf der Plenartagung jedoch nicht vertreten werden, werden dem Ausschuß nicht zur Beratung vorgelegt.

Bei einer Gegenstellungnahme, in der unter Bezugnahme auf die erste Seite der Stellungnahme der Fachgruppe in einem kurzen Text eine insgesamt unterschiedliche Konzeption zum Ausdruck gebracht wird, obliegt es dem Präsidium oder dem Präsidenten, im Benehmen mit dem Fachgruppenvorsitzenden und dem Berichterstatter zu entscheiden, ob dieser Änderungsantrag in der vorgelegten Form dem Ausschuß zur Beratung vorgelegt werden kann oder ob er gemäß Artikel 35 der Geschäftsordnung mit der Bitte um eine weitere Prüfung an die Fachgruppe zurückzuverweisen ist. Aus diesem Grund sind Änderungsanträge dieser Art dem Sekretariat vor der Präsidiumssitzung zu übermitteln.

Artikel 45

Schluß der Beratungen Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds einen Beschluß des Ausschusses über eine Beschränkung der Redezeit, eine Unterbrechung der Sitzung oder den Abschluß der Beratungen herbeiführen. Nach Schluß der Beratungen kann das Wort nur noch für Erklärungen zur Abstimmung erteilt werden. Diese dürfen erst nach der Abstimmung abgegeben werden; sie müssen sich in den Grenzen der vom Präsidenten festgelegten Redezeit halten.

Artikel 46

Protokolle Über jede Plenartagung wird ein Protokoll gefertigt und dem Ausschuß zur Genehmigung unterbreitet.

Das Protokoll wird in seiner endgültigen Form vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Ausschusses unterzeichnet.

Dem Protokoll sind in der Anlage die Berichte über die Beratungen des Ausschusses über die Stellungnahmen beizufügen, die unter anderem den Wortlaut aller zur Abstimmung gestellten Änderungsanträge mit Angabe des Abstimmungsergebnisses enthalten; sofern eine namentliche Abstimmung stattgefunden hat, sind die Namen der Abstimmenden anzuführen. Des weiteren sind die Stellungnahmen der zuständigen Fachgruppen sowie alle sonstigen Unterlagen beizufügen, die der Ausschuß als wesentlich für das Verständnis der Beratungen erachtet.

Artikel 47

Stellungnahmen Die Stellungnahmen des Ausschusses umfassen die Einführung, die über die Rechtsgrundlage der Stellungnahme und das bei ihrer Ausarbeitung angewandte Verfahren Aufschluß gibt und die Begründung enthält, sowie einen Teil, der die Auffassung des Ausschusses zu dem jeweiligen Beratungsgegenstand in seiner Gesamtheit und besondere Bemerkungen zu einzelnen Punkten des Beratungsgegenstands enthält.

Die Stellungnahme legt in einem knappen Text eine fundierte Meinung zum Kommissionsvorschlag bzw. zum Gegenstand der Befassung dar. Sie gibt die zum Verständnis des geäusserten Urteils wesentlichen Argumente wieder. Sie enthält gegebenenfalls ergänzend konkrete Vorschläge zur Lösung des zur Diskussion stehenden Problems. In der Stellungnahme sind daher Verweise auf Dokumente zu vermeiden, die nicht Gegenstand der Befassung sind. Des weiteren kann die Stellungnahme eine Zusammenfassung der wichtigsten Empfehlungen des Ausschusses enthalten und einen Anhang mit einer kurzen Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags umfassen.

Das Ergebnis der Abstimmung über den Gesamttext der Stellungnahme ist im Anhang wiederzugeben. Hat eine namentliche Abstimmung stattgefunden, so sind die Namen der Abstimmenden anzuführen.

Der Wortlaut und die Begründung der vom Plenum abgelehnten Änderungsanträge werden mit Angabe des Abstimmungsergebnisses gleichfalls im Anhang zur Stellungnahme wiedergegeben, wenn sie mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen erhalten haben. Diese Vorschrift gilt auch für Gegenstellungnahmen.

Die Textstellen der vorgelegten Fachgruppenstellungnahmen, die zugunsten von im Plenum angenommenen Änderungsanträgen abgelehnt wurden, werden zusammen mit den Abstimmungsergebnissen zu diesen Änderungsanträgen gleichfalls im Anhang zur Stellungnahme wiedergegeben, sofern mindestens ein Viertel der Mitglieder für die Beibehaltung des Wortlauts der Stellungnahme der Fachgruppe gestimmt hat.

Über einen Änderungsantrag mit Globalcharakter bzw. über eine Gegenstellungnahme und über die gesamte Stellungnahme wird ausser in dem Fall, in dem nach Artikel 49 Absatz 6 eine geheime Abstimmung vorgesehen ist, namentlich abgestimmt.

Wenn eine im Ausschuß gebildete Gruppe oder eine in ihm vertretene Interessengruppe des wirtschaftlichen und sozialen Lebens hinsichtlich einer dem Plenum unterbreiteten Vorlage eine abweichende, aber in sich geschlossene Auffassung vertritt, kann ihre Haltung nach Abschluß einer namentlichen Abstimmung über den Beratungsgegenstand in einer kurzen Erklärung dargelegt werden, die der Stellungnahme als Anhang beigefügt wird.

Eine extreme Zunahme der Gruppierungen, die nach diesem Verfahren eine abweichende Auffassung äussern dürfen, ist zu vermeiden. Da dieses Verfahren speziell für die kollektive Äusserung abweichender Auffassungen bestimmt ist, sollte die Anzahl der Mitglieder, die eine gemeinsame Minderheitserklärung abgeben wollen, nicht entscheidend sein; wichtig ist dagegen das Kriterium, ob sie für im Ausschuß anerkannte spezifische Interessen repräsentativ sind.

Es ist daher vorgesehen, dieses Verfahren identifizierbaren Minderheiten vorzubehalten, d. h. einerseits den gemäß Artikel 22 dieser Geschäftsordnung gebildeten Gruppen und andererseits den auf Gemeinschaftsebene und im Ausschuß vertretenen Interessengruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, deren Zusammensetzung vorher dem Präsidium mitgeteilt wurde.

Damit eine kollektive Abstimmungserklärung als repräsentativ für die betreffende Gruppe bzw. Interessengruppe betrachtet werden kann, ist bei den Gruppen eine Dreiviertelmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich und bei den Interessengruppen eine Zweidrittelmehrheit.

Die Interessengruppen können Mitglieder aus verschiedenen Gruppen umfassen. Es ist ausgeschlossen, daß ein Mitglied sich auf seine Zugehörigkeit zu mehreren Interessengruppen berufen kann.

Damit die Abstimmungserklärung ihren vollen Sinn behält, muß sie den wichtigsten Problemen vorbehalten bleiben, auf das anstehende Thema beschränkt werden und sich an den vorausgegangenen Beratungen orientieren. Sie soll dazu dienen, eine im Verlauf der Beratungen des Ausschusses über dieses Thema vorgetragene und verfochtene Auffassung zu formulieren, und muß in knapper Form die Hauptgründe ihrer Verfasser für eine Ablehnung der Stellungnahme wiedergeben. Hierdurch unterscheidet sie sich von der Erklärung nach Artikel 45 dieser Geschäftsordnung.

An die Abstimmungserklärung schließt sich keinerlei Debatte an. Sie darf auf keinen Fall Anlaß zu persönlichen Abstimmungserklärungen geben.

Artikel 48

Übermittlung der Stellungnahmen und des Protokolls Die vom Ausschuß angenommenen Stellungnahmen, die Stellungnahmen der Fachgruppen sowie das Protokoll über die Tagung des Plenums werden dem Rat und der Kommission übermittelt.

Sie werden dem Europäischen Parlament und erforderlichenfalls dem Ausschuß der Regionen zur Kenntnis gebracht. Ausserdem werden die Stellungnahmen des Auschusses nach jeder Tagung so schnell wie möglich den Ausschußmitgliedern zugestellt. Die Übersendung des Protokolls an die Mitglieder erfolgt so bald wie möglich vor der nächsten Plenartagung.

TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I ABSTIMMUNGSVERFAHREN

Artikel 49

Die gültigen Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme, die Nein-Stimme und die Stimmenthaltung.

Für die Annahme der Texte oder sonstigen Beschlüsse des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane ist die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen ausschlaggebend, sofern diese Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Abgestimmt wird durch Handzeichen, durch namentliche Stimmabgabe oder geheim.

Namentliche Abstimmung über einen Änderungsantrag hat auf Antrag eines Viertels der Ausschußmitglieder zu erfolgen. Namentlich abgestimmt wird ausserdem bei den Schlussabstimmungen über die gesamte Stellungnahme, sofern mindestens fünf Mitglieder dies wünschen.

Der Präsident/Vorsitzende kann ferner namentlich über eine Frage abstimmen lassen, über die bereits durch Handzeichen abgestimmt wurde, wenn ihm die Abstimmung zweifelhaft erscheint.

Die Abstimmung ist geheim, wenn eine Mehrheit von Ausschußmitgliedern dies beantragt. Artikel 6 und 14 bleiben unberührt.

Der Präsident/Vorsitzende nimmt in der Regel nicht an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit in der Plenar- oder Fachgruppensitzung gibt der Präsident/Vorsitzende eine Stimme ab, die ausschlaggebend ist.

Die Annahme eines Änderungsantrags durch den Berichterstatter ist kein Grund, auf das übliche Verfahren zur Abstimmung über diesen Antrag zu verzichten.

Da Stimmenthaltungen bei der Abstimmung über die Stellungnahme wirkungsneutral sind, zählen bei der Ermittlung der Mehrheit lediglich die Ja- und die Nein-Stimmen.

KAPITEL II DRINGLICHKEITSVERFAHREN

Artikel 50

Dringlichkeitsverfahren auf Ebene des Ausschusses Ergibt sich die Dringlichkeit aus einer Frist, die dem Ausschuß gemäß Artikel 198 Absatz 2 des Vertrags für die Vorlage seiner Stellungnahme vom Rat oder von der Kommission gesetzt worden ist, kann die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens beschlossen werden, wenn der Präsident feststellt, daß dies geboten ist, damit der Ausschuß eine anstehende Stellungnahme rechtzeitig verabschieden kann.

Im Fall der Dringlichkeit für den Ausschuß kann der Präsident ohne vorherige Anhörung des Präsidiums sofort alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung der Arbeiten des Ausschusses ergreifen. Er hat die Mitglieder des Präsidiums zu unterrichten.

Die Fristen des ordentlichen Verfahrens können ausser acht gelassen werden.

Die vom Präsidenten ergriffenen Maßnahmen werden dem Ausschuß auf der nächsten Tagung zur Genehmigung unterbreitet.

Artikel 51

Dringlichkeitsverfahren auf Ebene der Fachgruppen Wenn sich die Dringlichkeit aufgrund der einer Fachgruppe gesetzten Frist ergibt, kann der Vorsitzende der Fachgruppe mit Zustimmung des Präsidenten und im Benehmen mit dem Vorstand bei der Regelung der Arbeiten der Fachgruppe von den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.

Die vom Vorsitzenden ergriffenen Maßnahmen werden der Fachgruppe in der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Im Dringlichkeitsfall kann die zuständige Fachgruppe ferner zu einer allgemeinen richtungsweisenden Debatte zusammentreten, auf deren Grundlage der Berichterstatter dann einen Stellungnahmeentwurf erstellt, den er in der folgenden Fachgruppensitzung bzw. als Hauptberichterstatter gemäß Artikel 20 der Geschäftsordnung direkt dem Plenum vorlegt.

KAPITEL III ABWESENHEIT UND VERTRETUNG

Artikel 52

Abwesenheit Ausschußmitglieder, die verhindert sind, an einer Tagung des Ausschusses oder an der Sitzung einer Fachgruppe oder Studiengruppe teilzunehmen, benachrichtigen hiervon im voraus den Präsidenten/Vorsitzenden direkt oder über das Sekretariat ihrer Gruppe.

Nimmt ein Ausschußmitglied, ohne einen Vertreter zu bestellen und ohne stichhaltigen Grund, an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagungen nicht teil, so kann der Präsident - nach Anhörung des Präsidiums und nach Aufforderung an das betreffende Mitglied, seine Abwesenheit zu begründen - den Rat ersuchen, das Mitglied seines Mandats zu entheben.

Nimmt ein Mitglied einer Fachgruppe, ohne einen Vertreter zu bestellen und ohne stichhaltigen Grund, an mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teil, so kann der Vorsitzende nach Aufforderung an das betreffende Mitglied, seine Abwesenheit zu begründen, dieses auffordern, sich in der Fachgruppe ersetzen zu lassen.

Artikel 53

Übertragung des Stimmrechts Ausschußmitglieder, die verhindert sind, an einer Tagung des Plenums oder an der Sitzung einer Fachgruppe teilzunehmen, können nach einer direkten oder über das Sekretariat ihrer Gruppe erfolgten Unterrichtung des Präsidenten/Vorsitzenden ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen Mitglied des Ausschusses bzw. der Fachgruppe übertragen.

Sowohl im Plenum als auch in den Fachgruppen kann jedem Mitglied nur eine Zusatzstimme übertragen werden.

Die Stimmrechtsübertragung muß schriftlich mit Hilfe des dafür vorgesehenen, vom Vollmachtgeber eigenhändig zu unterzeichnenden Formulars vorgenommen werden, das bei den Gruppensekretariaten erhältlich ist.

Die entsprechenden Formulare sind nach Maßgabe der genauen Anweisungen der Unterzeichner zu verwenden.

Die Stimmrechtsübertragung kann nur einmal pro Sitzung erfolgen; sie kann in derselben Sitzung wieder rückgängig gemacht werden. Es kann nur das persönliche Stimmrecht, nicht aber ein übertragenes Stimmrecht übertragen werden.

Vor der Abstimmung veranlasst der Präsident eine Überprüfung der Stimmrechtsübertragungen.

Ein Mitglied, das ein Fachgruppenmitglied gemäß Artikel 54 Absatz 1 vertritt, tritt in sämtliche Rechte des Vollmachtgebers ein. Ihm kann deshalb wie dem vertretenen Mitglied ein Stimmrecht von einem anderen abwesenden Mitglied der Fachgruppe gemäß diesem Artikel übertragen werden.

Artikel 54

Vertretung Mitglieder einer Fachgruppe oder Studiengruppe, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, können sich nach schriftlicher Unterrichtung des jeweiligen Vorsitzenden, die direkt oder über das Sekretariat ihrer Gruppe zu erfolgen hat, durch ein anderes Ausschußmitglied vertreten lassen.

Die Vertretung muß schriftlich anhand des entsprechenden Formulars, das bei den Gruppensekretariaten erhältlich und vom Vollmachtgeber persönlich zu unterzeichnen ist, vorgelegt und dem Sekretariat vor Beginn der Sitzung unterbreitet werden.

Das Mandat gilt ausschließlich für die Sitzung, für die es übertragen wurde.

Ein Mitglied, das am Sitzungstag am Sitzungsort anwesend ist, kann sich nicht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

Bei der Bildung einer Studiengruppe kann jedes Mitglied beantragen, daß ein anderes Ausschußmitglied an seiner Stelle Mitglied der Studiengruppe wird. Diese Ersetzung, die für einen bestimmten Gegenstand und für die gesamte Dauer der betreffenden Arbeiten der Fachgruppe gilt, kann nicht rückgängig gemacht werden.

Der Antrag auf Ersetzung muß bei Bildung der Studiengruppe gestellt werden. Er ist dem Generalsekretär unverzueglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Das mit der Ersetzung beauftragte Mitglied nimmt an den Arbeiten der Fachgruppe anstelle des beauftragenden Mitglieds teil. Seine Teilnahme ist auf das Thema beschränkt, für das es in Ersetzung teilnimmt. Das Mitglied, das es beauftragt hat, kann vollberechtigt an den Arbeiten der Fachgruppe zu den übrigen Tagesordnungspunkten teilnehmen.

Durch die Wahrnehmung dieser verschiedenen Möglichkeiten darf das insbesondere zwischen den Gruppen hergestellte Gleichgewicht nicht verändert werden.

KAPITEL IV PUBLIZITÄT

Artikel 55

Veröffentlichungen Der Wirtschafts- und Sozialausschuß veröffentlicht seine Stellungnahmen nach Maßgabe der vom Rat und von der Kommission nach Anhörung des Ausschusspräsidiums getroffenen Regelung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Die Zusammensetzung des Ausschusses, seines Präsidiums und der Fachgruppen sowie alle diesbezueglichen Änderungen werden ebenfalls im Amtsblatt veröffentlicht.

Artikel 56

Öffentlichkeit der Sitzungen Die Plenartagungen des Ausschusses sind öffentlich.

Der Ausschuß kann auf Antrag des um Stellungnahme ersuchenden Gemeinschaftsorgans oder auf Vorschlag des Präsidiums bestimmte Beratungen für vertraulich erklären.

Fachgruppensitzungen sind öffentlich, es sei denn, der Fachgruppenvorsitzende hat anders beschlossen.

Die übrigen Sitzungen sind nicht öffentlich.

Um in praktischer Hinsicht die bestmöglichen Bedingungen für die Abwicklung der Beratungen im Plenum zu gewährleisten, haben zum Sitzungssaal ausschließlich die Mitglieder sowie jene Beamten Zugang, deren Anwesenheit aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Von letzteren ist es nur den Amtsboten gestattet, im Sitzungssaal umherzugehen.

Die Sachverständigen und Assistenten sind gehalten, auf der Besuchertribüne Platz zu nehmen. Nur der Sachverständige des Berichterstatters kann, soweit nötig, neben diesem Platz nehmen, wenn das ihn betreffende Thema zur Behandlung aufgerufen wird.

Der Präsident des Ausschusses kann den von einer der Gruppen des Ausschusses eingeführten Personen ständige oder für eine Tagung geltende Zuhörerausweise für die Sitzungen des Plenums erteilen. Die Zuhörerausweise berechtigen nicht zur Anwesenheit bei für vertraulich erklärten Beratungen.

Artikel 57

Anwesenheit des Rates, der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen Die Mitglieder des Rates und der Kommission können an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane teilnehmen und das Wort ergreifen.

Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen können eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

Bevollmächtigte Beamte des Rates und der Kommission können an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane teilnehmen und von dem Präsidenten bzw. Vorsitzenden um Beantwortung von Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich ersucht werden.

Bevollmächtigte Beamte des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen können ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen.

KAPITEL V

TITEL, VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER MITGLIEDER

Artikel 58

Die Ausschußmitglieder führen den Titel "Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses".

Sie genießen die Vorrechte und Befreiungen, die in dem im Anhang des Vertrages (Artikel 10 und 11) enthaltenen Protokoll vorgesehen sind.

KAPITEL VI BEENDIGUNG DES MANDATS DER MITGLIEDER

Artikel 59

Das Mandat der Ausschußmitglieder erlischt mit Ablauf der vom Rat bei der Neubesetzung des Ausschusses festgelegten Mandatsperiode .

Das Mandat eines Ausschußmitglieds endet durch Rücktritt, Amtsenthebung, Tod, höhere Gewalt oder durch Auftreten einer Inkompatibilität.

Das Amt eines Ausschußmitglieds ist nicht vereinbar mit dem Amt eines Mitglieds einer Regierung oder eines nationalen Parlaments, eines Organs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Ausschusses der Regionen und des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank und mit der Tätigkeit eines Beamten oder Bediensteten im aktiven Dienst der Europäischen Gemeinschaften.

Der Rücktritt ist dem Präsidenten des Ausschusses schriftlich mitzuteilen.

Die Amtsenthebung erfolgt unter den in Artikel 52 dieser Geschäftsordnung genannten Bedingungen. Entscheidet sich der Rat für die Beendigung des Mandats, so nimmt er die Ersetzung vor.

Bei Rücktritt, Tod, höherer Gewalt oder Inkompatibilität unterrichtet der Ausschusspräsident den Rat, der das Freiwerden des Sitzes feststellt und die Ersetzung vornimmt. Im Falle des Rücktritts bleibt das zurückgetretene Mitglied jedoch bis zum Wirksamwerden der Ernennung seines Nachfolgers im Amt, falls es keine gegenteilige Erklärung abgibt.

In der Praxis ist es zulässig, daß die Mitglieder bis zur Ernennung eines Nachfolgers gegebenenfalls ihren Rücktritt widerrufen können.

In allen im Absatz 2 genannten Fällen wird der Nachfolger für die restliche Dauer der Mandatsperiode ernannt.

KAPITEL VII VERWALTUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 60

Generalsekretariat Dem Ausschuß steht ein Generalsekretariat zur Verfügung, das von einem Generalsekretär geleitet wird. Der Generalsekretär untersteht bei der Ausübung seines Amtes dem Präsidenten, der das Präsidium vertritt.

Der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teil, über die er Protokoll führt.

Dem Generalsekretär obliegt die Durchführung der Beschlüsse, die vom Plenum, vom Präsidium und vom Präsidenten nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung getroffen werden. Er legt dem Präsidenten alle drei Monate einen schriftlichen Bericht über die Kriterien und Durchführungsbestimmungen vor, die in Verwaltungs-, Organisations- und Personalfragen angewandt wurden oder geplant sind.

Der Generalsekretär kann seine Befugnisse innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Grenzen übertragen.

Der Generalsekretär verpflichtet sich gegenüber dem Präsidium, die ihm übertragenen Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft zu erfuellen.

Der Organisationsplan des Generalsekretariats wird vom Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs so festgelegt, daß das Generalsekretariat in der Lage ist, ein reibungsloses Arbeiten des Ausschusses und seiner Organe zu gewährleisten und die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats, namentlich bei der Durchführung der Sitzungen des Ausschusses und bei der Ausarbeitung der Stellungnahmen, zu unterstützen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen verfügen über gemeinsame Dienste, deren Organisations- und Verwaltungsmodalitäten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

Die Generalsekretäre des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen regeln im beiderseitigen Einvernehmen alle Angelegenheiten, die diese gemeinsamen Dienste betreffen.

Artikel 61

Ernennungen und aus dem Statut erwachsende Befugnisse Die nach dem Statut der Beamten der Gemeinschaft der Anstellungsbehörde zustehenden Befugnisse werden wie folgt ausgeuebt:

- im Falle des Generalsekretärs durch das Präsidium;

- im Falle der Beamten der Besoldungsgruppen 3, 2 und 1 der Laufbahngruppe A und der LA3-Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst hinsichtlich der Artikel 13, 29, 30, 31, 32, 40, 41, 49, 50, 51, 78 und 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Statuts einschließlich Artikel 90 Absatz 2 durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs;

- im Falle der Beamten der Besoldungsgruppen 4 und 5 der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn Sprachendienst durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs;

- im Falle der Beamten der Besoldungsgruppen 6 bis 8 der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn Sprachendienst sowie im Falle der Beamten der Laufbahngruppen B, C und D durch den Generalsekretär;

Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft der zum Abschluß von Dienstverträgen zuständigen Stelle übertragen sind, werden wie folgt ausgeuebt:

- im Falle der Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen 6 bis 8 der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn Sprachendienst sowie im Falle der Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen B, C und D durch den Generalsekretär; im Falle der Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen 4 und 5 der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn Sprachendienst durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs; im Falle der übrigen Bediensteten auf Zeit durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs;

- im Falle der Sonderberater durch den Präsidenten nach Maßgabe von Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

- im Falle der Hilfskräfte durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs für Bedienstete der Kategorie A, Gruppe I, und durch den Generalsekretär für alle übrigen Bediensteten;

- im Falle der örtlichen Bediensteten durch den Generalsekretär.

Der Präsident übt die aufgrund von Artikel 110 des Statuts der Beamten jedem Organ übertragenen Befugnisse hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen aus.

Das Präsidium kann die ihm aus diesem Artikel erwachsenden Befugnisse auf den Präsidenten übertragen.

Der Generalsekretär kann die ihm aus diesem Artikel erwachsenden Befugnisse übertragen.

Artikel 62

Sekretariat des Präsidenten Der Präsident verfügt über ein eigenes Sekretariat.

Die Beschäftigten dieses Sekretariats werden im Rahmen des Haushaltsplans als Bedienstete auf Zeit eingestellt, wobei die Befugnisse, die der zum Abschluß von Dienstverträgen zuständigen Stelle übertragen sind, vom Präsidenten ausgeuebt werden.

Artikel 63

Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen Vor dem 1. Juni jedes Jahres unterbreitet der Generalsekretär dem Präsidium den Entwurf eines Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses für das folgende Haushaltsjahr. Das Präsidium stellt den Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses auf. Es übermittelt ihn gemäß den Bedingungen und innerhalb der Fristen der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften.

Vor der endgültigen Aufstellung des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses unterrichtet das Präsidium durch den Vorsitzenden der Budgetgruppe summarisch das Plenum, das sich in diesem Rahmen äussern kann.

Der Präsident setzt das Plenum von dem Haushalt in Kenntnis, der dem Ausschuß von den Haushaltsbehörden bewilligt wurde, und gibt dazu die wichtigsten Erläuterungen. Ebenso unterrichtet er am Ende jedes Haushaltsjahres das Plenum über die Ausführung des Haushaltsplans. An diese Mitteilungen schließt sich keine Aussprache an.

Der Ausgaben- und Einnahmenplan des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird nach Maßgabe der Haushaltsordnung vom Präsidenten des Ausschusses oder auf seine Veranlassung ausgeführt.

Artikel 64

Schriftverkehr Die für den Ausschuß bestimmte Korrespondenz ist an den Präsidenten oder an den Generalsekretär zu richten.

KAPITEL VIII REVISION DER GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 65

Der Ausschuß kann mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Geschäftsordnung zu revidieren.

Zur Revision der Geschäftsordnung setzt der Ausschuß ein Arbeitsorgan ein, das die Bezeichnung "Kommission Geschäftsordnung" führt. Nach Maßgabe von Artikel 20 ernennt er einen Hauptberichterstatter, der einen entsprechenden Bericht und den Entwurf einer Neufassung anfertigt. Aufgrund dieser Unterlagen beschließt der Ausschuß mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder über die Annahme der neuen Bestimmungen. Gleichzeitig mit den Änderungsvorschlägen legt die Kommission Geschäftsordnung dem Plenum als dem Garanten für die korrekte Auslegung der Geschäftsordnung die entsprechenden Änderungen für die Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vor.

Die Mitgliederzahl der Kommission Geschäftsordnung hängt vom Umfang der geplanten Revision ab.

Die neue Geschäftsordnung tritt nach Genehmigung durch das Plenum unverzueglich in Kraft.

(1) Die Durchführungsbestimmungen der Geschäftsordnung sind kursiv.

ANHANG

VERZEICHNIS DER FACHGRUPPEN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES UND IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP);

- Agrarstrukturen und landwirtschaftliche Produktionsfaktoren;

- Preise und Märkte;

- EAGFL;

- Fischerei;

- Forstwirtschaft;

- Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

- im veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bereich,

- für die eigentlichen Agrarerzeugnisse (Ackerbau und Viehzucht) und die Fischereierzeugnisse sowie für die Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen stehen und in Anhang II des Vertrags aufgeführt sind;

- landwirtschaftliches Genossenschaftswesen.

Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel - Gemeinsame Verkehrspolitik und Marktzugang;

- Binnenverkehr (einschließlich Binnenschiffahrt);

- Seeverkehr und Luftfahrt;

- Preise und Beförderungsbedingungen;

- Koordinierung und Finanzierung der Infrastrukturen;

- Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Verkehrsbereich, technische Hemmnisse in diesem Sektor, Sozialfragen des Verkehrsbereichs;

- Fernmeldewesen: Hierzu gehören die Tätigkeiten der öffentlichen oder privaten Kommunikations- und Telekommunikationsdienste zur Übermittlung von Informationsdaten. Die Fachgruppe Industrie behält die Zuständigkeit für die Herstellerindustrie des entsprechenden Materials sowie für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die am Informationsmarkt und an der Programmherstellung beteiligt sind. Die Fachgruppe Energie bleibt weiter für die Forschungsprobleme dieser Sektoren zuständig.

Fachgruppe Energie, Atomfragen und Forschung - Energiepolitik;

- EURATOM (Sicherheitskontrolle);

- Kohle;

- Kernenergie;

- Kohlenwasserstoffe;

- sonstige Primärenergieträger, insbesondere Elektrizität und Gas;

- nachwachsende Energieträger;

- Energieeinsparungen;

- Gemeinsame Forschungsstelle;

- alle Fragen im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagenforschung sowie deren Entwicklung und Anwendungen, sofern diese Anwendungen nicht in den Rahmen anderer spezifischer Sektoren als derjenigen des Energiebereichs fallen.

Fachgruppe Wirtschafts-, Finanz- und Währungsfragen - Wirtschaftspolitik:

- kurzfristige Wirtschaftspolitik,

- mittelfristige Wirtschaftspolitik,

- langfristige Wirtschaftspolitik;

- europäische Währungsfragen (alle institutionellen Fragen und die europäischen Instrumente wie EWS und Ecu);

- internationale Währungsprobleme;

- Eigenmittel;

- allgemeine Besteuerung (direkte und indirekte Besteuerung), Harmonisierung der Steuersysteme;

- freier Kapitalverkehr und Kapitalmärkte;

- allgemeine Statistikprobleme.

Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen - Industriepolitik und Politik zur technologischen Entwicklung, sofern die Anwendung einen spezifischen Sektor betrifft:

- sektorale Politiken;

- Binnenmarkt:

- Zollunion,

- technische Hemmnisse (Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Herstellung von gewerblichen Erzeugnissen, einschließlich Nahrungsmittel, soweit es sich nicht um landwirtschaftliche Erstverarbeitungserzeugnisse handelt), Technologien zur Verhütung bzw. Beseitigung der Umweltverschmutzung,

- öffentliches Beschaffungswesen,

- Informationsmarkt;

- Wettbewerbsfragen (Absprachen, marktbeherrschende Stellungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen):

- Europäisches Patent - gewerblicher Rechtsschutz (Lizenzen usw.),

- Gesellschaftsrecht;

- Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr:

- Tätigkeiten industriellen Charakters,

- Tätigkeiten kommerziellen Charakters, u. a. Bank- und Versicherungswesen,

- Tätigkeiten handwerklichen Charakters;

- KMU.

Fachgruppe Sozial- und Familienfragen, Bildungswesen und Kultur - Sozial- und Beschäftigungspolitik:

- Europäischer Sozialfonds,

- soziale Sicherheit;

- Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht:

- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Arbeitsmedizin,

- soziale Auswirkungen der neuen Technologien;

- gesellschaftliche Probleme:

- Familien- und Jugendpolitik,

- Bevölkerungs- und Ausländerpolitik,

- Gleichbehandlung,

- Erziehungs-, Bildungs- und Berufsausbildungswesen,

- Freizeitgestaltung und Sport,

- kulturelle Fragen;

- Europa der Bürger:

- freier Personenverkehr und Freizuegigkeit der Arbeitnehmer,

- Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr im Bereich der freiberuflichen und handwerklichen Tätigkeiten (Art. 60 EG-Vertrag),

- Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Diplomen.

Fachgruppe Aussenbeziehungen, Aussenhandels- und Entwicklungspolitik - Allgemeine Welthandelspolitik: GATT:

- Zolltarifverhandlungen,

- internationale Übereinkommen (APS, Multifaserabkommen usw.),

- Beziehungen zu Drittländern: EFTA usw.;

- Beitrittspolitik und Assoziierungsabkommen;

- Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern;

- Abkommen von Lomé.

Fachgruppe Regionale Entwicklung, Raumordnung und Städtebau - Regionale Entwicklungspolitik;

- Koordinierung der Regionalpolitiken;

- EFRE;

- Ziele und Methoden der Regionalplanung;

- regionalpolitische Maßnahmen;

- integrierte Maßnahmen und integrierte Mittelmeerprogramme;

- Raumordnung/Städtebau;

- Fremdenverkehr, soweit es sich um die Investitions- und Infrastrukturpolitik handelt.

Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch - Schutz von Mensch, Tier und natürlicher Umwelt. Die Zuständigkeit der Fachgruppe ist zu berücksichtigen, wenn das betreffende Problem Gegenstand eines Vorschlags ist, der sich aus der Durchführung des Aktionsprogramms Umweltschutz ergibt;

- Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit vor Verschmutzung bzw. anderen Belastungen;

- allgemeine Verbraucherprobleme;

- Schutz der Verbraucher vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken;

- Probleme des Fremdenverkehrs, soweit es sich um Verbraucherschutzmaßnahmen handelt;

- Vorschläge betreffend Verpackung, Kontrolle, Inverkehrbringen und sonstige spezifische Aspekte im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Lebensmitteln oder der Verwendung von Waren, insbesondere von Kosmetika, elektrischen bzw. elektronischen Haushaltsgeräten, Reinigungsprodukten, Waschpulver und Spielzeug.