31994L0072

Richtlinie 94/72/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

Amtsblatt Nr. L 337 vom 24/12/1994 S. 0086 - 0086
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0188
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0188


RICHTLINIE 94/72/EG DES RATES vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1), nachstehend Beitrittsakte 1994 genannt, insbesondere auf Artikel 169,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Führerscheinmuster Finnlands und Schwedens ist ein plastifiziertes Dokument. In Anbetracht der bevorstehenden Prüfung einer Einführung eines anderen gemeinschaftlichen Führerscheinmusters sollten die Republik Finnland und das Königreich Schweden ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 1997 weiterhin Führerscheine nach ihrem derzeitigen Modell auszustellen. Die Richtlinie 91/439/EWG (2) ist dementsprechend zu ändern.

Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags 1994 können die Organe der Europäischen Gemeinschaft vor dem Beitritt Maßnahmen gemäß Artikel 169 der Beitrittsakte erlassen, die vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens wirksam werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG wird folgender Satz hinzugefügt:

"Die Republik Finnland und das Königreich Schweden können jedoch bis zum 31. Dezember 1997 Führerscheine nach ihrem derzeitigen Muster ausstellen."

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags 1994 in Kraft, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) ABl. Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1.