31994L0070

RICHTLINIE 94/70/EG DES RATES vom 13. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 92/120/EWG über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 368 vom 31/12/1994 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0230
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0230


RICHTLINIE 94/70/EG DES RATES vom 13. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 92/120/EWG über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 92/120/EWG (4) vom 17. Dezember 1992 sind die vorgesehenen Mindestbearbeitungsmengen für Schlachtbetriebe, auf die eine Ausnahmeregelung Anwendung findet, bis zum 31. Dezember 1994 auf 20 GVE wöchentlich bzw. 1 000 GVE jährlich erhöht worden.

Der Rat ist mit einem Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Bestimmungen befasst worden, die auf kleine, unter eine Ausnahmeregelung fallende Betriebe Anwendung finden, und konnte vor dem 31. Dezember 1994 nicht über den Vorschlag befinden; daher ist diese Bestimmung beizubehalten, bis der Beschluß des Rates ergeht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/120/EWG enthaltene Termin "31. Dezember 1994" wird durch den Termin "28. Februar 1995" ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 100.(2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991.(3) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 62.(4) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 86.