31994L0064

RICHTLINIE 94/64/EG DES RATES vom 14. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG

Amtsblatt Nr. L 368 vom 31/12/1994 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0232
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0232


RICHTLINIE 94/64/EG DES RATES vom 14. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen die unter die Richtlinien 64/433/EWG (2), 71/118/EWG (3) und 72/462/EWG (4) fallenden Fleischarten, sind die Modalitäten für die Finanzierung der Veterinärkontrollen festzulegen.

Für Fleisch aus Drittländern ist eine Verbindung mit dem Termin herzustellen, von dem an die Vereinbarungen über die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG (5) geschlossen werden sollen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Einfuhren aus Ländern, die am 31. Dezember 1994 bereits Sondierungsgespräche mit der Gemeinschaft aufgenommen haben, um ein globales Gleichwertigkeitsabkommen für veterinärrechtliche Garantien (Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit) abzuschließen, das auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, bis zum Abschluß eines derartigen Abkommens, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1995 die ermässigten Gebühren beibehalten, die sie am 1. Januar 1994 angewendet haben.

Diese Ermässigung darf gegenüber den in Nummer 1 genannten pauschalen Mindestbeträgen höchstens 55 % betragen.

Die Höhe der Gebühr auf die Einfuhren aus einem Drittland im Sinne des Unterabsatzes 1 wird nach Abschluß der globalen Gleichwertigkeitsabkommen mit dem betreffenden Land nach dem Verfahren der Nummer 3 festgesetzt, wobei folgende Grundsätze berücksichtigt werden:

- die Häufigkeit der Kontrollen,

- die Höhe der Gebühr, die das betreffende Drittland auf Einfuhren aus der Gemeinschaft erhebt,

- die Aufhebung anderer von dem Drittland erhobener Kosten wie beispielsweise der obligatorischen Hinterlegung oder Erhebung einer Gesundheitskaution."

b) Nummer 4 wird gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwei Tage nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/118/EG (ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 15).(2) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1).(3) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/116/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1).(4) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13).(5) ABl. Nr. L 158 vom 25. 6. 1994, S. 41.