31994L0061

RICHTLINIE 94/61/EG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1994 zur Verlängerung der vorläufigen Anerkennung bestimmter Schutzgebiete gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/76/EWG

Amtsblatt Nr. L 330 vom 21/12/1994 S. 0063 - 0063
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0108


RICHTLINIE 94/61/EG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1994 zur Verlängerung der vorläufigen Anerkennung bestimmter Schutzgebiete gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/76/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/13/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (3), geändert durch die Richtlinie 93/106/EG (4), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 92/76/EWG wurden bestimmte Gebiete der Gemeinschaft hinsichtlich bestimmter Schadorganismen bis zum 31. Dezember 1994 als "Schutzgebiete" anerkannt.

Diese Anerkennung hat vorläufigen Charakter, bis sich aus geeigneten, von Sachverständigen der Kommission überwachten Untersuchungen zweifelsfrei ergibt, daß ein oder mehrere Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet beantragt wird, dort weder endemisch noch angesiedelt sind.

Die vorgenannten Untersuchungen wurden noch nicht abgeschlossen. Daher ist die vorläufige Anerkennung um einen weiteren Zeitraum zu verlängern, der den Abschluß der Untersuchungen erlaubt.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Richtlinie 92/76/EWG wird das Datum "31. Dezember 1994" durch das Datum "1. Juli 1995" ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Februar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 15. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 92 vom 9. 4. 1994, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 298 vom 3. 12. 1993, S. 34.