31994L0042

Richtlinie 94/42/EG des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Amtsblatt Nr. L 201 vom 04/08/1994 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0088


RICHTLINIE 94/42/EG DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (4) und die Richtlinie 91/496/EWG vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (5), erlassen.

Daher ist es erforderlich, die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (6) zu ändern, und zwar insbesondere hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Tiere vor ihrer Verbringung in einem Mitgliedstaat gehalten werden müssen, und hinsichtlich der Handelsvorschriften für weniger als 30 Tage alte Tiere -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"i) }Sammelstelle': jeder Ort einschließlich Betrieben und Märkten, an dem Rinder und Schweine aus verschiedenen Herkunftsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für den Handel zusammengeführt werden, der über die für die Unterbringung der Tiere erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen verfügt und der unter der Aufsicht der zuständigen Veterinärbehörde steht. Diese trifft alle Maßnahmen, welche gewährleisten können, daß diese Sammelstelle für die Tiere, die sie durchlaufen, unter tiergesundheitlichen Gesichtspunkten eine Einheit darstellt, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt und die zwischen jedem Verkauf und der Neueinstellung von Tieren frei von Tieren ist und gereinigt und desinfiziert wird. Diese Sammelstellen müssen für den Handel zugelassen werden."

2. In Artikel 3 Absatz 2 ist der Buchstabe i) wie folgt zu ergänzen:

"Hat jedoch der Transport mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Tiere jeweils in einer Partie für jeden Bestimmungsort zusammengefasst werden. Jede Partie muß bis zum Bestimmungsort von der genannten Bescheinigung begleitet sein. Diese Ausnahmeregelung kann nur für Empfänger gewährt werden, die zuvor von der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts registriert worden sind, sowie für registrierte Transportunternehmen, die bestimmte Vorschriften über die Desinfektion der Fahrzeuge und die angemessene Behandlung der Tiere beim Transport einzuhalten haben."

3. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer iii) wird folgender Absatz eingefügt:

"Die Vorschriften für die Zulassung von Desinfektionsstätten und die Verfahren zur Gewährleistung und Kontrolle der Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt."

4. In Artikel 3 Absätze 7 und 9

i) wird das Wort "Markt" durch "Sammelstelle" ersetzt (mit entsprechenden grammatischen Anpassungen);

ii) werden die Wörter "und/oder Sammelplatz" gestrichen.

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3a

Unbeschadet der in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Kontrollen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Tiere, die nicht in dem Betrieb, in den sie aufgenommen werden sollen, geboren sind und die sich während der vorangegangenen dreissig Tage nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten haben, in dem sich dieser Betrieb befindet, erst in den Bestimmungsbestand aufgenommen werden dürfen, nachdem der verantwortliche Tierarzt dieses Bestandes sich vergewissert hat, daß sie seinen tiergesundheitlichen Status nicht gefährden."

6. Artikel 4 wird gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegebenenfalls mit Sanktionen, um dieser Richtlinie am 1. Januar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Bis zu Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften in diesem Bereich unter Einhaltung der allgemeinen Vertragsbestimmungen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. WAIGEL

(1) ABl. Nr. C 33 vom 2. 2. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.

(3) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).

(5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56, zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27).

(6) ABl. Nr. L 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/102/EWG (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32).