Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 237 vom 10/09/1994 S. 0013 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0015
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0015
RICHTLINIE 94/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen. Oberstes Gebot bei der Ausarbeitung von Vorschriften über diese Lebensmittelzusatzstoffe und die Bedingungen ihrer Verwendung sollte der Schutz und die Unterrichtung des Verbrauchers sein. Ein Lebensmittelzusatzstoff darf nur dann verwendet werden, wenn dies nachweislich technologisch notwendig und gesundheitlich unbedenklich ist. Farbstoffe werden verwendet, um das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wiederherzustellen, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist. Farbstoffe werden dazu verwendet, Lebensmittel optisch ansprechender zu machen, einen normalerweise mit einem bestimmten Lebensmittel verbundenen Geschmack leichter erkennbar zu machen und normalerweise farblose Lebensmittel zu färben. Bestimmte Farbstoffe zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von Fleisch durch den amtlichen Tierarzt gemäß der Richtlinie 91/497/EWG (5), insbesondere gemäß Anhang I Kapitel XI, sind einzubeziehen. Für die Verzierung von Eiern oder für Stempelaufdrucke auf Eiern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 (6) sollten nur die durch diese Richtlinie zugelassenen Farbstoffe verwendet werden. Farbstoffe werden dazu verwendet, bereits in Lebensmitteln vorhandene Farben zu verstärken. Es ist allgemein anerkannt, daß unverarbeitete Lebensmittel und bestimmte andere Grundlebensmittel frei von Lebensmittelzusatzstoffen sein sollten. Aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen und toxikologischen Erkenntnisse über Zusatzstoffe sind einige dieser Stoffe nur bei bestimmten Lebensmitteln und unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Es ist erforderlich, strenge Bestimmungen für die Verwendung von Zusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung zu erlassen. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist zu den Stoffen gehört worden, die bisher noch nicht Gegenstand einer Vorschrift der Gemeinschaft sind. Für die Entscheidung, ob ein Lebensmittel zu einer bestimmten Kategorie gehört, sollte der Ständige Lebensmittelausschuß angehört werden. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (7). Nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 89/107/EWG werden die Änderung bereits bestehender Reinheitskriterien für färbende Stoffe sowie neue Spezifikationen für solche Stoffe vorgeschlagen, für die keine Reinheitskriterien festgelegt sind. Zum Schutz der Verbraucher sollte die Gemeinschaft Untersuchungen fördern, die sich mit den möglichen (einschließlich der kumulativen und synergistischen) Auswirkungen von Lebensmittelfarbstoffen, vor allem derjenigen, deren Unschädlichkeit umstritten ist, auf die menschliche Gesundheit befassen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen der Globalrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/107/EWG. (2) Im Sinne dieser Richtlinie sind Farbstoffe Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe geben oder die Farbe in einem Lebensmittel wiederherstellen; hierzu gehören natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie natürliche Ausgangsstoffe, die normalerweise weder als Lebensmittel noch als charakteristische Lebensmittelzutaten verwendet werden. Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die die Pigmente im Hinblick auf ihre ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteile selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe im Sinne dieser Richtlinie. (3) Die folgenden Stoffe gelten jedoch nicht als Farbstoffe im Sinne dieser Richtlinie: - Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromatische Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmittelzubereitungen wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben, wie Paprika, Kurkuma und Safran; - Farbstoffe zum Färben von nicht zum Verzehr bestimmten Oberflächen von Lebensmitteln, wie Käseueberzuege und Wursthüllen. Artikel 2 (1) Nur die in Anhang I aufgeführten Stoffe dürfen als Farbstoffe in Lebensmitteln verwendet werden. (2) Farbstoffe dürfen nur in den in den Anhängen III, IV und V aufgeführten Lebensmitteln sowie unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden; Farbstoffe dürfen in diesen Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie im Einklang mit der Richtlinie 89/398/EWG (1) für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind. (3) Farbstoffe dürfen nicht in den in Anhang II aufgeführten Lebensmitteln verwendet werden, es sei denn, dies ist in Anhang III, Anhang IV oder Anhang V eigens festgelegt. (4) Farbstoffe, die nur für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen sind, sind in Anhang IV aufgeführt. (5) Farbstoffe, die in Lebensmitteln im allgemeinen erlaubt sind, und ihre Verwendungsbedingungen sind in Anhang V aufgeführt. (6) Die in den Anhängen festgelegten Hoechstwerte - beziehen sich auf gebrauchsfertige Lebensmittel, die gemäß der Gebrauchsanweisung zubereitet werden; - beziehen sich auf die Mengen des färbenden Grundbestandteils in der färbenden Zubereitung. (7) Der in Anhängen dieser Richtlinie verwendete "quantum-satis"-Vermerk bedeutet, daß kein Hoechstwert festgelegt ist. Farbstoffe sind jedoch gemäß den nach redlichen Herstellerbrauch üblichen Verfahren und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. (8) Zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit gemäß der Richtlinie 91/497/EWG und für sonstige Kennzeichnungen, die für Fleischerzeugnisse vorgeschrieben sind, dürfen nur E 155 Braun HT, E 133 Brillantblau FCF oder E 129 Allurarot AC oder eine entsprechende Mischung von E 133 Brillantblau FCF und E 129 Allurarot AC verwendet werden. (9) Zur Farbverzierung der Schalen von Eiern oder für Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 dürfen nur die in Anhang I aufgeführten Farbstoffe verwendet werden. (10) Nur die in Anhang I aufgeführten Farbstoffe, mit Ausnahme von E 123, E 127, E 128, E 154, E 160b, E 161g, E 173 und E 180, dürfen direkt an die Verbraucher verkauft werden. (11) Im Sinne dieser Richtlinie sind "unbehandelte Lebensmittel" solche Lebensmittel, die keinerlei Behandlung unterzogen worden sind, die zu einer wesentlichen Änderung des Originalzustands der Lebensmittel führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein. Artikel 3 Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind Farbstoffe in Lebensmitteln in folgenden Fällen zulässig: - in zusammengesetzten Lebensmitteln, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, wenn der Farbstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist, oder - wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels bestimmt ist und dieses zusammengesetzte Lebensmittel den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt. Artikel 4 Nach dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren kann beschlossen werden, ob ein bestimmtes Lebensmittel zu einer in den Anhängen genannten Lebensmittelkategorie gehört und ob ein Stoff ein Farbstoff im Sinne von Artikel 1 ist. Artikel 5 (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem mit dem Beschluß 69/414/EWG (1) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß, im folgenden "Ausschuß" genannt, unterstützt. (2) Der Vorsitzende des Ausschusses befasst diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (4) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Außschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 6 Binnen drei Jahren ab dem Erlaß dieser Richtlinie führen die Mitgliedstaaten Systeme zur Überwachung des Verbrauchs und der Verwendung von Farbstoffen ein und teilen die Ergebnisse dieser Maßnahme der Kommission mit. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament binnen fünf Jahren ab Erlaß dieser Richtlinie Bericht über die Veränderungen, die auf dem Markt für Farbstoffe sowie bei den verwendeten und verbrauchten Mengen eingetreten sind. Gemäß den allgemeinen Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 89/107/EWG überprüft die Kommission die Verwendungsbedingungen innerhalb von fünf Jahren nach Erlaß dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Artikel 7 Die Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 2 sowie die Artikel 9 bis 15 der Richtlinie vom 23. Oktober 1962 über färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie. Artikel 8 Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie leitet die Kommission im Benehmen mit dem Europäischen Parlament, den zuständigen Ministerien der Mitgliedstaaten, den Lebensmittelherstellern und -vertriebsunternehmen und den Verbraucherorganisationen eine Kampagne mit dem Ziel ein, die Verbraucher über die Verfahren zur Bewertung und Zulassung der zugelassenen Farbstoffe und die Bedeutung der E-Nummern zu unterrichten. Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 31. Dezember 1995 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Nach diesen Vorschriften sind - spätestens am 31. Dezember 1995 der Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen; - spätestens am 30. Juni 1996 der Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt; jedoch können vor diesem Termin in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, bis zum Abbau der Vorräte vermarktet werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich von den erlassenen Vorschriften in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 10 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 11 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 1994. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident E. KLEPSCH Im Namen des Rates Der Präsident A. BALTAS (1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (2) ABl. Nr. C 12 vom 18. 1. 1992, S. 7. (3) ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 1. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. März 1993 (ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993, S. 105), bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20. 12. 1993). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. März 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994, S. 79). (5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1). (6) Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte vermarktungsnormen für Eier (ABl. Nr. L 121 vom 16. 5. 1991, S. 11). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/94 (ABl. Nr. L 137 vom 1. 6. 1994, S. 54). (7) ABl. Nr. 115 vom 11. 11. 1962, S. 2645/62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/7/EWG (ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22). (1) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27. (1) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II LEBENSMITTEL, DIE KEINE FARBSTOFFZUSÄTZE ENTHALTEN DÜRFEN, ES SEI DENN, DIES IST IN ANHANG III, ANHANG IV ODER ANHANG V SPEZIELL FESTGELEGT (Die in Anhang II verwendeten Bezeichnungen beeinträchtigen nicht den "Übertragungs"-Grundsatz in den Fällen, in denen Erzeugnisse Bestandteile mit Farbstoffen enthalten, die für sich genommen zulässig sind.) 1. Unbehandelte Lebensmittel 2. Jegliches in Flaschen abgefuelltes oder verpacktes Wasser 3. Milch, teilentrahmte und entrahmte Milch, pasteurisiert oder sterilisiert (einschließlich Sterilisation durch Ultrahocherhitzung) (nicht aromatisiert) 4. Schokoladenmilch 5. Fermentierte Milch (nicht aromatisiert) 6. Haltbar gemachte Milchsorten gemäß der Richtlinie 76/118/EWG (nicht aromatisiert) 7. Buttermilch (nicht aromatisiert) 8. Sahne und Sahnepulver (nicht aromatisiert) 9. Öle und Fette tierischen und pflanzlichen Ursprungs 10. Eier und Eiprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG 11. Mehl und andere Müllereierzeugnisse sowie Stärkeerzeugnisse 12. Brot und ähnliche Erzeugnisse 13. Teigwaren und Gnocchi 14. Zucker, einschließlich sämtlicher Mono- und Disaccharide 15. Tomatenmark und Tomatenkonserven 16. Saucen auf Tomatenbasis 17. Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Richtlinie 75/726/EWG sowie Gemüsesaft 18. Obst, Gemüse (einschließlich Kartoffeln) und Pilze, konserviert oder getrocknet; Obst, Gemüse (einschließlich Kartoffeln) und Pilze, behandelt 19. Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem, gemäß der Richtlinie 79/693/EWG, Crème de pruneaux 20. Fisch, Weichtiere und Krebstiere, Fleisch, Gefluegel und Wild sowie deren Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Mahlzeiten, die diese Zutaten enthalten 21. Kakaörzeugnisse und Schokoladenbestandteile in Schokoladeerzeugnissen gemäß der Richtlinie 73/241/EWG 22. Röstkaffee, Tee, Zichorie; Tee- und Zichorienextrakte; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgußzubereitungen sowie Mischungen und tassenfertige Mischungen dieser Erzeugnisse 23. Salz, Salzsubstitute, Gewürze und Gewürzmischungen 24. Wein und andere Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 25. Korn, Kornbrand, Obstspirituosen, Obstbrände, Ouzo, Grappa, Tsikoudia aus Kreta, Tsipouro aus Mazedonien, Tsipouro aus Thessalien, Tsipouro aus Tyrnavos, Eau-de-vie de marc, Marque nationale luxembourgeoise, Eau de vie de seigle, Marque nationale luxembourgeoise, und London Gin gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 26. Sambuca, Maraschino und Mistra gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EWG) Nr. 1180/91 27. Sangria, Clarea und Zurra gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 28. Weinessig 29. Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Richtlinie 89/398/EWG, auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder 30. Honig 31. Malz- und Malzerzeugnisse 32. Reifender und nichtreifender Käse (nicht aromatisiert) 33. Butter aus Schaf- und Ziegenmilch ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V ZUGELASSENE FARBSTOFFE IN LEBENSMITTELN, DIE IN DEN ANHÄNGEN II UND III NICHT AUFGEFÜHRT SIND Teil 1 Die folgenden Farbstoffe dürfen in den in Anhang V Teil 2 aufgeführten Lebensmitteln sowie in allen anderen nicht in den Anhängen II und III genannten Lebensmitteln bis zum Quantum satis verwendet werden: E 101 i) Riboflavin ii) Riboflavin-5′-Phosphat E 140 Chlorophylle und Chlorophylline E 141 Kupferhaltige Komplexe von Chlorophyllen und Chlorophyllinen E 150a Einfache Zuckerkulör E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör E 150c Ammoniak-Zuckerkulör E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör E 153 Pflanzenkohle E 160a Carotine E 160c Paprika-Extrakt, Capsanthin, Capsorubin E 162 Beetenrot, Betanin E 163 Anthocyane E 170 Calciumcarbonat E 171 Titandioxid E 172 Eisenoxide und -hydroxide Teil 2 Die folgenden Farbstoffe können einzeln und in Verbindungen in den nachstehenden Lebensmitteln bis zu der in der Tabelle festgelegten höchstzulässigen Menge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Feingebäck und Zuckerwaren können Farbstoffe bis zu der in der entsprechenden Tabelle festgelegten Menge verwendet werden; bei den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 darf die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten. E 100 Kurkumin E 102 Tartrazin E 104 Chinolingelb E 110 Sunsetgelb FCF Gelborange S E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin E 122 Azorubin, Carmoisin E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A E 129 Allurarot AC E 131 Patentblau V E 132 Indigotin, Indigokarmin E 133 Brillantblau FCF E 142 Grün S E 151 Brillantschwarz BN, Schwarz PN E 155 Braun HT E 160d Lycopin E 160e Beta-apo-8′-Carotinal (C 30) E 160f Beta-apo-8′-Carotinsäure(C 30)-Ethylester E 161b Lutein >PLATZ FÜR EINE TABELLE>