31994D1073

94/1073/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nichtnotifizierten Kapitalaufstockung (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0012


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nichtnotifizierten Kapitalaufstockung C 33/93 (ex NN 32/93) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/1073/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) und auf das Protokoll 27 hierzu,

nachdem den betroffenen Parteien gemäß Artikel 93 des Vertrags Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde und unter Berücksichtigung der eingegangenen Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Der Bull-Konzern ("Bull") ist ein Hersteller einer breiten Palette von Produkten des EDV-Sektors mit Sitz in Frankreich. Neben seinen Produktionstätigkeiten bietet Bull seinen Kunden auch Software und Wartungsdienste.

Gegenwärtig gehört das Gesellschaftskapital von Bull mehrheitlich dem französischen Staat, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar über France Télécom. Eine Minderheitsbeteiligung am Gesellschaftskapital des Konzerns wird vom privaten Sektor, und zwar von NEC und IBM, gehalten.

Die Kommission hat in jüngerer Zeit verschiedene Entscheidungen betreffend Bull erlassen. Die erste Entscheidung ist eine abschließende Entscheidung von 1992 nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (1), in der die Kommission Kapitalzuführungen in Höhe von 4 Milliarden ffrs an den Konzern trotz festgestellter Beihilfeelemente für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befand. Die gleiche Entscheidung betraf auch die Gewährung von Beihilfen in Höhe von 2,68 Milliarden ffrs für Forschung und Entwicklung, die ebenfalls für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befunden wurden. Gegen diese Entscheidung ist, was die Kapitalzuführungen betrifft, Berufung vor dem Europäischen Gerichtshof eingelegt worden (2). Weitere Entscheidungen betreffen das derzeitige Kapitalaufstockungsprogramm: 1993 leitete die Kommission im Zusammenhang mit einem Vorschuß auf eine künftige Kapitalzuführung, der sich auf 2,5 Milliarden ffrs beläuft, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 ein (3). Anschließend wurde das Verfahren im Januar 1994 ausgedehnt (4), um eine weitere Kapitalaufstockung in Höhe von 8,6 Milliarden ffrs, wovon im Dezember 1993 5,5 Milliarden ffrs gezahlt wurden, einzubeziehen.

II Bull gehört zu den grösseren traditionellen Computerfirmen mit breiter Basis. Der Konzern stellt herstellergebundene und offene Systeme her und vertreibt Mikrocomputer. Laut "Datamation 100 Survey" vom Juni 1993 steht Bull auf Platz 13 der Weltrangliste. Wie andere führende traditionelle Hersteller auf breiter Basis hatte Bull jedoch rückläufige Umsätze und schlechte Betriebsergebnisse.

Die schlechte finanzielle und geschäftliche Verfassung dieser Unternehmen spiegelt sich darin wider, daß die Computerbranche eine Phase rascher technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen mit entsprechendem Umstrukturierungsbedarf durchläuft. Folgen dieser Entwicklung sind dramatische Preiseinbrüche, rückläufiger Verbrauch und rückläufige Produktion sowie eine Aufsplitterung des Marktes in eine Vielzahl von Segmenten. Die Tendenz zur Verkleinerung und die Standardisierung der Produkte haben zu einem verstärkten Wettbewerb und reduzierten Gewinnspannen geführt. Viele der führenden traditionellen Hersteller mussten 1992 Verluste hinnehmen und versuchen gegenwärtig, ihre Tätigkeiten von der Fertigung auf Software und Dienstleistungen, wo nach wie vor hohe Zuwachsraten zu verzeichnen sind, umzustellen.

In den letzten Jahren ist es jedoch zu tiefgreifenden Veränderungen im Bereich der Informationstechnologie gekommen. Die Unternehmen haben grosse Summen in die Entwicklung von Produkten investiert, die später Auswirkungen auf viele Sektoren haben werden. Dieser Trend erklärt sich zum Teil durch den technologischen Fortschritt, aber auch durch den Fortfall der früheren Grenzen zwischen Telekommunikation und elektronischer Datenverarbeitung ("EDV"). Neue Anwendungen wie interaktive Videospiele und Teleshopping symbolisieren die neue Multimedienwelt, die sich auf eine Vielfalt von Technologien gründet und in der Computer den Rang von Konsumprodukten erlangen. Produkte, zu denen früher nur grosse Unternehmen Zugang hatten, sind heute auch kleineren gewerblichen Nutzern zugänglich; gleichzeitig hat sich ein grosser Markt privater Nutzer herausgebildet.

Die verschiedenen Informationstechnologien nehmen eine konvergierende Entwicklung, und die EDV bewältigt immer grössere Datenmengen. Gleichzeitig vollzieht sich eine Produktstandardisierung, die zu einer Massenproduktion genormter Systeme führt. Der Wertschöpfungsanteil der Hardware-Hersteller geht jedoch wegen des starken Wettbewerbsdrucks seitens der Komponentenanbieter zurück; das Wertschöpfungspotential liegt deshalb in zunehmendem Maß in den Bereichen Software und Dienstleistungen. Als Reaktion auf die Aushöhlung ihres Kerngeschäfts haben die Hersteller versucht, ihre Kosten zu senken und ihre Tätigkeit zu diversifizieren. Dieses Konzept beginnt erst jetzt bei einigen Unternehmen Früchte zu tragen.

III Nach Presseberichten vom Februar 1993 über die Zahlung eines Vorschusses auf eine künftige Kapitalzuführung von 2,5 Milliarden ffrs an Bull hat die Kommission an Frankreich ein Informationsersuchen gerichtet. Daran schloß sich ein Briefwechsel zwischen den französischen Behörden und der Kommission an, in dessen Verlauf die Kommission feststellten musste, daß die Mehrheitsaktionäre von Bull keinen Umstrukturierungsplan als Grundlage für ihre Investition in Form eines Vorschusses auf eine künftige Kapitalzuführung beschlossen hatten.

Da die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangte, daß die Transaktion unrechtmässige Beihilfen enthielt und daß wegen des Fehlens eines endgültigen genehmigten Umstrukturierungsplans nichts für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt sprach, beschloß sie demzufolge am 6. Oktober 1993, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Dieser Beschluß wurde Frankreich mit Schreiben vom 16. November 1993 bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (1). Die französischen Behörden teilten der Kommission daraufhin in einem Schreiben vom 6. Dezember mit, daß der französische Staat zusammen mit France Télécom beschlossen hat, zusätzlich zu dem Vorschuß von 2,5 Milliarden ffrs Bull weitere 8,6 Milliarden ffrs zuzuschießen. Weiterhin hieß es in dem Schreiben, ein Teil dieses Betrags werde unverzueglich - und somit unter Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag - an Bull ausgezahlt. Die Maßnahme muß daher als rechtswidrige Beihilfengewährung eingestuft werden.

Demzufolge erließ die Kommission am 26. Januar 1994 zwei weitere Entscheidungen betreffend Bull. Mit der ersten Entscheidung wurde das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 auf die Kapitalaufstockung von 8,6 Milliarden ffrs ausgedehnt. Diese Entscheidung wurde den französischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2).

Mit der zweiten Entscheidung 94/220/EG (3) wurde Frankreich aufgegeben, die Zahlung weiterer Beihilfen an Bull und speziell die Auszahlung der auf die 8,6 Milliarden ffrs anzurechnenden 2,5 Milliarden ffrs unverzueglich einzustellen.

In Erwiderung auf diese Entscheidung bestätigte Frankreich in einem Schreiben vom 25. Februar, daß keine weiteren Zahlungen geleistet würden, bis die Kommission zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache gelangt ist.

In einem Schreiben vom 8. März antwortete Frankreich auf die von der Kommission bei der Einleitung und Ausdehnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 gestellten Fragen und legte ausserdem einen endgültigen Umstrukturierungsplan vor. Im Mai 1994 stelle die Kommission dazu eine Reihe von Fragen, auf die die französischen Behörden im Juni 1994 antworteten. Im Juli fand ein Treffen zwischen der Kommission und den französischen Behörden und Bull statt, auf dem verschiedene weitere Probleme und Fragen aufgeworfen wurden. Eine Antwort auf die Fragen der Kommission ging im August ein.

Im Juli 1994 bestellte die Kommission einen unabhängigen Berater, der den Umstrukturierungsplan von Bull beurteilen sollte. Diese Arbeiten nahmen die Monate August und September in Anspruch, und Mitte September wurde ein Schlußbericht vorgelegt. Dieser wurde Frankreich mit Schreiben vom 20. September unterbreitet, das am 21. September bestätigte, keine Bemerkungen dazu vorzubringen zu haben.

IV Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 unterbreitete das Vereinigte Königreich Bemerkungen zur Einleitung wie auch zur Ausdehnung des Verfahrens. Diese Bemerkungen wurden Frankreich mit Schreiben vom 14. März und 26. Mai 1994 zur Kenntnis gebracht. Am 28. März erwiderten die französischen Behörden auf das Schreiben vom 14. März; auf das zweite Schreiben ging keine Erwiderung ein.

Grundsätzlich unterstützte das Vereinigte Königreich die Position der Kommission und vertrat die Auffassung, daß die Beihilfe nicht zur Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen verwendet oder einem Unternehmen auf einem Markt mit Überkapazität gewährt werden sollte. Frankreich erwiderte, es teile nicht die Analyse der britischen Regierung, was die Kapitalzuführung oder den Markt betrifft; insbesondere sei die Beteiligung von Bull an Packard Bell Teil einer Strategie zur Verbesserung des Mikrocomputergeschäfts von Bull.

V Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Beihilfen der Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kapitalzuführung eine Beihilfe darstellt, muß ausserdem berücksichtigt werden, ob das Vorgehen des Staates im Einklang mit demjenigen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers steht.

Zur Verbesserung der Transparenz und im Hinblick auf eine einfachere Beurteilung der Frage, ob das Verhalten des Staates demjenigen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (entsprechend dem vom Gerichtshof bei verschiedenen Gelegenheiten entwickelten Konzept (1)) entspricht, hat die Kommission zwei Mitteilungen veröffentlicht: eine Mitteilung von 1984 über Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen (2) und eine Mitteilung von 1993 betreffend öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (3). Danach ist anhand einer Prüfung der Frage, ob generell - das Unternehmen eine gesunde Finanzverfassung hat,

- die Beteiligung privater Anteilsinhaber im Verhältnis zu deren Anteilen erfolgt und dieser Anteil von realer wirtschaftlicher Bedeutung ist,

- nach der Struktur und dem Umfang der Verschuldung des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Zeitspanne eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen) aus dem zugeführten Kapital erwartet werden kann,

- das Unternehmen in Anbetracht seines Cashflows eine ähnliche Finanzierung auf den Kapitalmärkten zu beschaffen vermögen würde und - der Zeitwert des erwartete künftigen Cashflows aus dem beabsichtigten Vorhaben die neuen Ausgaben überschreitet,

zu ermitteln, ob eine Kapitalzuführung Beihilfeelemente enthält oder nicht.

Im Hinblick auf diese Beurteilung muß jedoch zunächst ermittelt werden, zu welchem Zeitpunkt der Investitionsbeschluß erging. Der Vorschuß in Höhe von 2,5 Milliarden ffrs auf eine künftige Kapitalzuführung wurde Bull im Februar 1993 gezahlt, während der Beschluß, weitere 8,6 Milliarden ffrs zuzuschießen, von den französischen Behörden im Dezember 1993 gefasst wurde. Folglich muß bei der Beurteilung der Frage, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die gleiche Entscheidung wie der französische Staat getroffen hätte, die Finanzverfassung von Bull zu diesen Zeitpunkten berücksichtigt werden.

Ende 1992 - dem letzten Zeitpunkt, zu dem historische Finanzinformationen vor dem Investitionsbeschluß verfügbar waren - hatte Bull drei Jahre rückläufiger Umsätze hinter sich: der konsolidierte Umsatz war von 35 Milliarden ffrs im Jahr 1990 auf 30 Milliarden ffrs 1992 - mithin um 14 % - zurückgegangen. Ausserdem waren in jedem der drei Jahre 1990, 1991 und 1992 Betriebsverluste (Erträge abzueglich Gesamtaufwand ausser Nettofinanzaufwand = negativ) angelaufen. Desgleichen war das Endergebnis (sowohl vor als auch nach Umstrukturierungsrückstellungen) in dieser Zeit negativ: letztmals hatte der Konzern 1988 einen Nettogewinn verbuchen können. Ferner ist festzuhalten, daß seit der Übernahme von Bull durch den französischen Staat keine Dividendenausschüttung mehr erfolgte und infolge der hohen Verluste nicht angenommen werden kann, daß der Wert der Unternehmensanteile gestiegen ist.

Das durch die betrieblichen Prozesse erzeugte Cashflow des Konzerns reichte nicht aus, um dessen Investitionsbedarf in den Jahren 1990 bis 1992 zu decken; folglich musste Bull in dieser Zeit auf Kapitalzuführungen zurückgreifen, um seinen Finanzierungsbedarf zu decken und das 1990 erreichte hohe Fremdfinanzierungsniveau zu reduzieren. Obgleich die Kommission die Kapitalzuführung von 1990 unberücksichtigt ließ, ist darauf hinzuweisen, daß der grösste Teil des 1991 und 1992 zugeführten Kapitals vom französischen Staat kam und als staatliche Beihilfe angesehen wurde.

Im Vergleich dazu hatte IBM sowohl 1991 als auch 1992 Nettoverluste, nachdem 1990 noch schwarze Zahlen geschrieben worden waren. IBM erzielte jedoch einen Liquiditätsüberschuß aus betrieblichen Prozessen, der zur Deckung des Investitionsbedarfs in den Jahren 1990 und 1992 ausreiche, und musste zur Investitionsfinanzierung nur 1991 Fremdkapital aufnehmen. Auch DEC arbeitete nach dem Gewinnjahr 1990 sowohl 1991 als auch 1992 mit Verlust; dennoch konnte der Investitionsbedarf 1990 und 1991 durch Liquiditätsüberschüsse aus betrieblichen Prozessen gedeckt werden, während 1992 Fremdkapital aufgenommen werden musste.

Ende 1992 lagen die Verluste von Bull unter Berücksichtigung der oben erwähnten Kapitalzuführungen zwar niedriger als in den beiden vorhergehenden Jahren, betrugen aber immer noch mehr als 10 Milliarden ffrs, d. h. 27mal mehr als das Eigenkapital (Aktienkapital und einbehaltene Ergebnisse). Auch konnten die Finanzierungskosten, die 1992 5 % des Umsatzes betrugen, nicht durch Betriebsgewinne gedeckt werden, womit deutlich wird, daß es dem Unternehmen nicht gelungen war, ausreichende Gewinne zu erzielen, um die Zinskosten für das aufgenommene Fremdkapital abzudecken. Auch 1991 und 1990 war dies so gewesen.

Im Hinblick auf die beschlossene Kapitalzuführung in Höhe von 8,6 Milliarden ffrs müssen den französischen Behörden folglich die Ergebnisse für die sechs Monate bis 30. Juni 1993 nebst verläßlichen Prognosen für das gesamte Jahr bis 31. Dezember 1993 vorgelegen haben.

Die Halbjahresergebnisse bis Juni 1993 lassen einen Umsatzrückgang (gegenüber den ersten sechs Monaten 1991 und 1992) erkennen; die Betriebsverluste lagen um 50 % höher als in den ersten sechs Monaten von 1992, und auch die Nettoverluste lagen höher als in dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Hinzu kommt, daß wegen der angelaufenen Verluste die Zinskosten nicht durch die Betriebsgewinne gedeckt werden konnten und die Schulden ungeachtet des Vorschusses auf die Kapitalzuführung wegen der anhaltend hohen Verluste nicht nennenswert verringert wurden.

Nach dem Jahresabschluß zum 31. Dezember 1993 waren die Umsätze von Bull gegenüber 1992 weiter zurückgegangen, während die Betriebsverluste höher als 1991 und 1992 ausfielen. Auch 1993 konnten die Finanzierungskosten wegen der Verlustsituation nicht durch die Betriebsgewinne gedeckt werden, während sich die Verschuldung dank der 1993 vorgenommenen Kapitalzuführungen in Höhe von 6,1 Milliarden ffrs auf rund 4,5 Milliarden ffrs verringerte.

In Anbetracht der jüngsten Finanzergebnisse, der rückläufigen Umsätze, der Betriebsverluste und des hohen Verschuldungsgrads kann die Finanzverfassung des Konzerns zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidungen nicht als gesund betrachtet werden. Ausserdem geht die Kommission angesichts der Struktur und der Höhe der Verschuldung und unter Berücksichtigung der bisherigen und künftig zu erwartenden Ergebnisse davon aus, daß zum Zeitpunkt der Investition nicht erwartet werden durfte, daß das zugeführte Kapital innerhalb angemessener Zeit eine akzeptable Rendite bringen würde. Schließlich kann nicht angenommen werden, daß es Bull angesichts seiner Cashflowsituation möglich gewesen wäre, Geldmittel in ähnlicher Höhe auf den Kapitalmärkten aufzubringen.

In der Mitteilung von 1984 betreffend Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen heisst es, daß eine Kapitalzuführung dann keine Beihilfe darstellt, wenn die öffentlichen und die privaten Anteilseigner im Verhältnis zu ihren Anteilen Kapital zuführen, wobei der Anteil des privaten Kapitalgebers von realer wirtschaftlicher Bedeutung sein muß.

Vor der Zahlung des Zuschusses in Höhe von 2,5 Milliarden ffrs machten die Beteiligungen von NEC und IBM an Bull zusammen 10,1 % des Aktienkapitals aus. Keines der beiden Unternehmen wurde von der französischen Regierung aufgefordert, sich an der Zahlung des Vorschusses an Bull zu beteiligen; vielmehr wurden sie davon in Kenntnis gesetzt, daß sie sich an einer späteren Kapitalaufstockung beteiligen könnten.

Zu der Kapitalaufstockung vom Dezember 1993 ist festzuhalten, daß sich IBM wegen der von 5,68 auf 2,1 % - d. h. um 63 % - reduzierten Beteiligung an Bull nicht beteiligte. NEC hingegen schoß 379 Millionen ffrs zu, um ihre Beteiligung von 4,4 % aufrechtzuerhalten. Somit muß geprüft werden, ob diese Beteiligung "von realer wirtschaftlicher Bedeutung" ist und welchen monetären Wert die Beteiligung aus der Sicht von NEC oder Bull haben kann.

Das von NEC neu zugeführte Kapital macht rund 3 % der gesamten laufenden Kapitalzuführungen aus. Der Gesamtbetrag, den NEC seit ihrer Beteiligung in Bull investiert hat, beträgt rund 4 % der gesamten Kapitalzuführungen an Bull. Obgleich diese Summen als solche beträchtlich sind, ist ihr relativer Wert im Vergleich zu dem Gesamtbetrag gering. Auch für NEC handelt es sich um geringe Beträge: Ende des Geschäftsjahrs 1992 hatte NEC finanzielle Aktiva in Höhe von 14 Milliarden ffrs; im Geschäftsjahr 1992 investierte der Konzern insgesamt 12 Milliarden ffrs in finanzielle Aktiva und Anlagevermögen. 379 Millionen ffrs dürften für NEC somit keine bedeutsame Investition darstellen.

Ausserdem darf nicht übersehen werden, daß NEC ein umfassenderes Interesse als andere marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber daran hat, weiter in Bull zu investieren, da eine solche Investition die Tür zu den französischen und europäischen Märkten und speziell zu öffentlichen Aufträgen öffnet.

Die Investition von NEC in Bull kann daher nicht als wirtschaftlich bedeutsam angesehen werden, so daß mit ihr der Beihilfecharakter der staatlichen Kapitalzuführungen nicht beseitigt wird.

Schließlich ist eine Kapitalwertanalyse der Kapitalzuführungen vorzunehmen. Diese stützt sich auf die von den französischen Behörden vorgelegten Finanzprojektionen für Bull für die Jahre 1994 und 1995 - ein Zeitraum, der nach Auffassung des französischen Staates zur Beurteilung der finanziellen Existenzfähigkeit von Bull ausreicht.

Vor einer Analyse auf der Basis des Zeitwertes oder des diskontierten Wertes ist festzuhalten, daß sich das gesamte Eigenkapital von Bull zum 31. Dezember 1992 (einschließlich des Vorschusses von 2,5 Milliarden ffrs) auf 375 Millionen ffrs belief. Nach Abschluß des Umstrukturierungsprozesses und nach den weiteren staatlichen Kapitalzuführungen in Höhe von 8,6 Milliarden ffrs wird das gesamte Eigenkapital von Bull den Projektionen zufolge [. . .] (1) Milliarden ffrs betragen, was einer Kapitalauszehrung in Höhe von [. . .] Milliarden ffrs - fast die gesamte zweite Kapitalzuführung - entspricht.

Berücksichtigt man den Wert von Bull zum 31. Dezember 1992, sein Netto-Cashflow in den Jahren 1993, 1994 und 1995, die Kapitalzuführungen während dieser Zeit und den Wert von Bull zum 31. Dezember 1995, so dürfte der interne Zinsfuß, der sich aus diesen Finanzierungsströmen ergibt, einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht zu überzeugen vermögen, eine solche Transaktion zu tätigen.

Nach dieser Analyse ergibt sich folglich, daß sowohl der Vorschuß als auch die bereits vorgenommene und die noch vorzunehmende Kapitalzuführung des französischen Staates und von France Télécom an Bull eine Beihilfe im Sinne der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthalten.

Frankreich argumentiert damit, daß die Kapitalzuführungen deshalb keine Beihilfe an Bull enthalten, weil - von den drei Optionen, die sich dem staatlichen Anteilseigner bieten, nämlich Liquidation, Veräusserung oder Sanierung, letztere am ehesten den Wert der Investition des Staates schützen würde;

- die Minderheitsaktionäre mit ihren Aktionen die Entscheidung des französischen Staates mittrugen;

- die Aktion des Staates mit dem Vorgehen von Anteilseignern anderer grosser, in Schwierigkeiten befindlicher Unternehmen der Informationstechnologie vergleichbar ist.

Es macht geltend, daß die Kosten der Liquidation oder die dem Staat erwachsenden Nettokosten der Liquidation nach Veräusserung der existenzfähigen Geschäftsbereiche von Bull über dem Betrag der Kapitalzuführung liegen würden. Wenn also die Kapitalzuführung geringer ist als diese beiden Kostenarten, sei eine Kapitalzuführung zwecks Restrukturierung des Unternehmens die wirtschaftlich richtige Entscheidung.

Die Haftung eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft ist im Regelfall nach dem Gesetz - und in jedem Fall in der wirtschaftlichen Praxis - auf die Höhe des von ihm gezeichneten Kapitalanteils beschränkt. Bei einer Liquidation ist das Risiko des Anteilseigners folglich auf diesen Betrag begrenzt. Bei der Ermittlung eines Liquidationswerts für Bull sind die französischen Behörden davon ausgegangen, daß der französische Staat als Anteilseigner für die gesamten - in der Bilanz ausgewiesenen und nicht ausgewiesenen - Schulden von Bull haftet. Bei einem solchen Konzept werden die Rollen des Staates als Eigner/Anteilsinhaber und als Träger der Sozialpolitik miteinander verquickt.

Von wirtschaftlicher Warte aus betrachtet und nach Auffassung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 14. September 1994 (2) ist eindeutig, daß sich die Haftung des Staates auf seinen Kapitalanteil beschränkt. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts gilt: "Hätten die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihr Kapital überstiegen, so hätten die Gläubiger von ,Patrimonio del Estado' [also dem Staat] den Ausgleich des Unterschiedsbetrags nicht verlangen können." Wenn die französischen Behörden bei ihren Berechnungen davon ausgegangen sind, daß die Veräusserung der existenzfähigen Geschäftsbereiche von Bull die gesetzlichen Entlassungsabfindungen und die unmittelbaren Kosten der Liquidation von Bull überschreiten würde, ist es falsch, in die Berechnung der Liquidationskosten die gesamten übrigen Verbindlichkeiten von Bull (von denen keine durch staatliche Bürgschaften abgedeckt ist) einzubeziehen und dies mit den Kosten einer Umstrukturierung im Wege einer Kapitalzuführung zu vergleichen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde eine solche Analyse nicht vornehmen, sondern lediglich die Wertminderung, die durch den Verlust des Kapitalanteils im Fall einer Liquidation entsteht, mit den Umstrukturierungskosten vergleichen. Diese Analyse kann folglich nicht berücksichtigt werden.

Des weiteren ist die Kommission der Auffassung, daß selbst dann, wenn, wie die französischen Behörden im vorliegenden Fall geltend machen, nationale Gerichte eine über die nominale Anteilseignerhaftung hinausgehende Haftung vorschreiben, die Tatsache, daß Bull nicht zu einem früheren Zeitpunkt umstrukturiert oder liquidiert wurde, dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers widerspricht. Ein solcher Kapitalgeber hätte geeignete Maßnahmen getroffen, sobald deutlich wurde, daß auf ihn Verbindlichkeiten zukommen, die seine beschränkte Haftung in Frage stellen. Wenn nationales Recht eine solche unbeschränkte Garantie vorsieht, müssen die Regierungen dem folglich Rechnung tragen und bei ihren Investitionsentscheidungen wie ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber handeln. Der Standpunkt der Kommission in solchen Fällen ist in den Entscheidungen 92/329/EWG (1), 94/259/EGKS (2) und in der Mitteilung in der Sache EFIM (3) deutlich dargelegt worden.

Die Maßnahmen der Minderheitsaktionäre von Bull sind bereits weiter oben als irrelevant bezeichnet worden. Es muß jedoch noch einmal gesagt werden, daß die Beteiligung von NEC nicht als wirtschaftlich bedeutsam angesehen werden kann und daß die neuerliche Investition von NEC aus Gründen des Marktzugangs erfolgte; weiterhin ist daran zu erinnern, daß sich IBM an der Transaktion nicht beteiligte.

Die Tatsache, daß Bull 1992 und 1993 Mittel zur Schuldenfinanzierung aufbringen konnte, ändert nichts an dieser Analyse. Da nichts über den Kreditgeber, die Laufzeit der Kredite und den Zinssatz bekannt ist, lässt sich nicht der Schluß ziehen, daß diese Transaktionen ein Indiz dafür sind, daß Bull keine Beihilfen erhalten hat.

Mit Blick auf das Verhalten der Aktionäre von Unternehmen, die sich in ähnlicher Position wie Bull befinden, verweist Frankreich auf Siemens ("SNI"), Olivetti und AT & T und weist darauf hin, daß im Fall von SNI das Mutterunternehmen seine Tochter trotz anhaltend hoher Verluste finanziell unterstützt, daß ferner im Fall von Olivetti Mittel über die Börse beschafft wurden und daß DEC sich an dieser Kapitalaufstockung beteiligt hat. Was schließlich AT & T betrifft, so habe dieses Unternehmen seinen Geschäftsbereich Informationstechnologie weiter unterstützt und sogar das Verlustunternehmen NCR erworben.

Dazu ist verschiedenes zu sagen: Im Fall von SNI beläuft sich die 1990 von Siemens vorgenommene Kapitalzuführung zum geltenden Wechselkurs auf etwa [. . .] Milliarden ffrs. Bull hat demgegenüber seit 1991 mehr als 15 Milliarden ffrs für Umstrukturierungszwecke erhalten. Siemens hat SNI weitere [. . .] Milliarden ffrs für die Umstrukturierung als Darlehen zur Verfügung gestellt. Ausserdem ist zu bedenken, daß SNI ein umsatzstärkeres Unternehmen als Bull ist und daß eine Umstrukturierung deshalb verhältnismässig mehr kosten dürfte. Da SNI ihr finanzielles Ergebnis nicht in vollem Umfang offenlegt, lässt sich ausserdem nicht feststellen, inwieweit die Verluste von SNI mit Umstrukturierungskosten zusammenhängen. Ausserdem sind für das Verhalten von Siemens im Fall von SNI industriepolitische Gründe maßgeblich, da SNI einen komplementären Bereich eines grossen Mischkonzerns für Elektro-, Elektronik- und Konsumprodukte bildet.

SNI trug 1991 nur mit etwa 16 % zum Umsatz von Siemens bei, wobei der grösste Teil des Umsatzes (33 %) in den Bereichen Industrie, Automation und Transport erwirtschaftet wurde. In Anbetracht der breit aufgefächerten Struktur des Konzerns, der auch Geschäftsbereiche wie Elektrobauteile, Energie und medizinische Geräte umfasst, sprechen wirtschaftliche Gründe dafür, daß der Konzern auch ein Computerunternehmen umfasst. Der Umstand, daß SNI auf Bauteile aus dem Siemens-Geschäftsbereich Elektrokomponenten zurückgreifen und Produkte an die konzerneigenen Bereiche Automation und Komponenten liefern kann, spricht für das Argument, daß SNI aus unternehmensstrategischen Gründen fortgeführt wird.

Ähnlich ist die Lage bei Olivett: Dieses Unternehmen hat im Weg einer Bezugsrechtsausgabe 1 Milliarde ffrs - ebenfalls ein weit geringerer Betrag als im Fall Bull - vor dem Hintergrund eines verglichen mit Bull deutlich besseren Geschäftserfolgs aufgebracht. Ausserdem ist zu erwähnen, daß sich DEC - ungeachtet ihrer Beteiligung an dieser ursprünglichen Transaktion - derzeit aus Olivetti zurückzieht.

Was schließlich AT & T betrifft, die einen eigenen Geschäftsbereich Informationstechnologie neben demjenigen von NCR unterhält, so hat dieses Unternehmen offensichtlich nicht seine Aktionäre in Anspruch genommen, sondern zur Umstrukturierung eigenerwirtschaftete Mittel eingesetzt.

Die Interventionen des französischen Staates bei Bull lassen sich deshalb aus drei Gründen nicht mit diesen Fällen vergleichen: Erstens steht der Umfang der externen Kapitalzuführungen (falls es solche überhaupt gibt) in diesen Fällen in keinem Verhältnis zu der Situation bei Bull. Zweitens darf zumindest im Fall von SNI und AT & T der Umstand einer industriellen Synergie - die es im Fall von Bull nicht gibt - nicht übersehen werden. Drittens haben AT & T und Olivetti in den letzten Jahren ausreichende Betriebsgewinne erwirtschaftet, um ihre Umstrukturierung selbst zu finanzieren, wozu Bull nicht in der Lage gewesen ist.

Des weiteren darf nicht übersehen werden, daß sich verschiedene mit Bull konkurrierende Computerunternehmen, beispielsweise IBM, trotz Verlusten ohne Hilfe ihrer Aktionäre umstrukturiert haben. Die Nettoverluste dieser Unternehmen waren in der Regel nur eine Folge der Umstrukturierungsrückstellungen, während ihr Betriebsergebnis positiv war.

Schließlich ist zu erwähnen, daß Frankreich eine Kapitalwertanalyse vorgelegt hat, der zufolge die Kapitalzuführungen einen internen Zinsfuß von annähernd [. . .] % erbringen. Diese Berechnung ist aus folgenden Gründen fehlerhaft:

- Die Berechnung lässt die Rekapitalisierung durch France Télécom ausser acht. Da es sich bei France Télécom um ein öffentliches Unternehmen handelt, müssen auch diese Kapitalzuführungen berücksichtigt werden;

- bei der Ermittlung des Cashflows geht die Analyse davon aus, daß der Staat die gesamten Verbindlichkeiten von Bull im Fall einer Liquidation abzudecken hat. Wie weiter oben ausgeführt, ist dies aus wirtschaftlichen Gründen ein falscher Ansatz.

Folglich kann diese Analyse unberücksichtigt bleiben.

Zusammenfassend erlauben die Argumente Frankreichs nicht die Schlußfolgerung, daß der französische Staat und France Télécom bei der Rekapitalisierung von Bull wie ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber gehandelt haben. Wie weiter oben festgestellt, enthalten die Kapitalzuführungen des französischen Staates und von France Télécom in Höhe von insgesamt 11,1 Milliarden ffrs nach Auffassung der Kommission Beihilfen im Sinne der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Bei dieser Analyse wurde jedoch auch deutlich, daß sich die Zahlung des Vorschusses auf eine künftige Kapitalzuführung als eine Absicht Frankreichs darstellt, dem Unternehmen eine Rettungsbeihilfe zu gewähren, während die geplante Kapitalzuführung ihrem Wesen nach eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellte.

VI Bull ist auf verschiedenen eigenständigen Gebieten wie herstellergebundene Computer (GCOS 7 und GCOS 8), offene Systeme und Software für gewerbliche Anwendungen (Unix), Personal Computers (ZDS), Systemintegration und Dienstleistungen tätig.

1993 und 1992 verkaufte Bull Hardware für 15 bzw. 16 Milliarden ffrs, während sich die Einkünfte aus Vermietung und Dienstleistungen auf 13 bzw. 14 Milliarden ffrs beliefen. Diese Erträge lassen sich wie folgt aufgliedern:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Annähernd 50 % des Umsatzes in Westeuropa entfallen auf Frankreich.

Nach Daten über die Grösse des europäischen Marktes im Jahr 1992 (Kommissionsveröffentlichung "Panorama der EU-Industrie 1994") wurden auf diesem Markt annähernd 260 Milliarden ffrs umgesetzt. Für den EWR insgesamt (1993) weist das Yearbook of World Electronics Data einen Umsatz bei EDV-Hardware von annähernd 375 Milliarden ffrs aus; schließlich spricht das IDC Worldwide Black Book 1993 von einem westeuropäischen Markt in der Grössenordnung von 660 Milliarden ffrs für 1992 und 718 Milliarden ffrs für 1993.

Mit einem Umsatz von annähernd 20 Milliarden ffrs in Westeuropa, wovon annähernd 10 Milliarden ffrs auf den Export entfallen, ist Bull im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien beteiligt. Eine Beihilfe an Bull wäre daher geeignet, den Handel im Sinne der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen zu verfälschen.

VII In den Artikeln 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen werden staatliche Beihilfen generell für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Die Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen sehen gewisse Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Unvereinbarkeit vor. Im vorliegenden Fall hat die Beihilfe keine regionale Dimension, da für keinen Teil des europäischen Staatsgebiets Frankreichs eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a) EG-Vertrag oder Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen in Anspruch genommen werden kann. Auch hat die Beihilfe keinen regionalspezifischen Charakter, und da keine grössere Betriebsstätte von Bull in Gebieten liegt, die unter die regionalspezifische Ausnahme der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen fallen, kommt die betreffende Beihilfe auch nicht für diese Ausnahme in Betracht.

Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Beihilfe allenfalls für eine Ausnahme nach den Artikeln 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen in Betracht kommt, sofern es sich um eine Beihilfe zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige handelt und soweit die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert.

Die Kommission hat unlängst eine überarbeitete Fassung der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten herausgegeben, in denen die Umstände, unter denen sie staatliche Beihilfen für eine materielle und finanzielle Umstrukturierung von Unternehmen genehmigen könnte, genauer dargelegt sind.

Zu einer Umstrukturierung gehören gewöhnlich eines oder mehrere der folgenden Elemente: Neuordnung und Rationalisierung der Tätigkeiten der Unternehmen auf einer effizienteren Grundlage (was im Normalfall den Rückzug aus Tätigkeitsbereichen bedeutete, die nicht mehr rentabel sind oder bereits Verluste verursachen), Umstrukturierung derjenigen Tätigkeitsbereiche, die wieder wettbewerbsfähig werden können, und möglicherweise Ausbau von oder Diversifizierung zu neuen rentablen Aktivitäten. Diese physische Umstrukturierung muß in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung einhergehen. Umstrukturierungspläne berücksichtigen unter anderem die Umstände, die den Schwierigkeiten des Unternehmens zugrunde liegen, ferner Angebot und Nachfrage auf dem Markt der betreffenden Erzeugnisse sowie deren voraussichtliche Entwicklung und die besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens. Sie ermöglichen einen planmässigen Übergang des Unternehmens zu einer neuen Struktur, die den Unternehmen langfristige Rentabilitätsaussichten bei einer angemessenen Verzinsung des zugeführten Kapitals sichert und das Unternehmen in die Lage versetzt, ohne weitere staatliche Unterstützung aus eigener Kraft fortzubestehen.

Bei Umstrukturierungsbeihilfen wird davon ausgegangen, daß sie zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen können, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.

In diesem Zusammenhang sollte erwähnt werden, daß die Kommission in ihrem Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" anerkannt hat, daß es im Hinblick auf die entstehende Informationsgesellschaft und die erwarteten Informations-Schnellstrassen im Interesse der Gemeinschaft und des EWR liegt, sich den neuen Herausforderungen auf diesen Gebieten zu stellen, da die ersten diesen Wandel ergänzenden Kosteneinsparungen bedeutsame Wettbewerbsvorteile beinhalten. Obgleich Bull nicht speziell im Telekommunikationssektor tätig ist, könnte deshalb argumentiert werden, daß Beihilfen zur Schaffung einer existenz- und wettbewerbsfähigen Industrie der Informationstechnologie vom Standpunkt der Gemeinschaft aus die wirtschaftliche Entwicklung erleichtern, solange sie Wettbewerber im EWR nicht in unvertretbarer Weise benachteiligen.

Sowohl der Vorschuß als auch die Kapitalzuführung sind mit einem Umstrukturierungsplan "plan de restructuration") verbunden, der von den Mehrheitsaktionären von Bull genehmigt und der Kommission im März 1994 vorgelegt wurde. Wie Frankreich betont, sollen mit diesem Plan die finanzielle Sanierung von Bull innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ermöglicht, die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt und die Voraussetzungen für eine alsbaldige Privatisierung geschaffen werden.

a) Wiederherstellung der Rentabilität Ziel jedes Umstrukturierungsplans muß es sein, innerhalb einer angemessenen Frist die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Andererseits muß auch gewährleistet werden, daß die betreffenden Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung stehen und daß der in Aussicht genommene Umstrukturierunsplan in vollem Umfang ausgeführt wird.

Der Umstrukturierungsplan für Bull sieht eine Umstrukturierung des Konzerns in sieben nach Tätigkeitsarten getrennte Geschäftsbereiche, ferner die Sanierung und Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und speziell der Bereiche Mikrocomputer, offene Systeme und Software, den Abbau von Personal, die Stillegung von Produktionsstätten und die Veräusserung bestimmter Tätigkeitsbereiche vor. Hauptziel des Plans ist es, die Kostenstruktur des Konzerns durch Verringerung der Zahl der Beschäftigten, Rationalisierung der Fertigungsstätten einschließlich Kapazitätsabbau und Veräusserung marginaler Tätigkeitsbereiche zu reduzieren.

Die Kosten dieser verschiedenen Maßnahmen waren mit [. . .] Milliarden ffrs veranschlagt worden, wovon [. . .] Milliarden ffrs durch die derzeitige Rekapitalisierung abgedeckt und der verbleibende Betrag bereits im Rahmen des Umstrukturierungsplans 1992 ("plan de mutation") abgesichert waren. Mit der verbleibenden Rekapitalisierung soll die Verschuldung von Bull verringert werden. Diese verschiedenen Maßnahmen dürften den Betriebsgewinn von Bull 1995 um [. . .] Milliarden ffrs verbessern.

Die Umstrukturierungsmaßnahmen als solche bewirken eine kumulative Kostensenkung in Höhe von [. . .] Milliarden ffrs in der Zeit von 1992 bis 1995, davon [. . .] Milliarden ffrs beim Vertriebs- und Verwaltungsaufwand, [. . .] Milliarden ffrs beim Forschungs- und Entwicklungsaufwand und [. . .] ffrs als Verbesserung des Bruttogewinns. Hinzugerechnet werden müssen die anhaltenden Verbesserungen aufgrund des "plan de mutation" 1992. Dieser Plan bringt durch Personalabbau weitere Kosteneinsparungen in Höhe von [. . .] Milliarden ffrs sowie Einsparungen bei anderen variablen Kosten, was zusätzliche Einsparungen in Höhe von [. . .] Milliarden ffrs erlaubt.

Die gesamten für 1995 erwarteten Kostensenkungen gegenüber 1992 erreichen damit [. . .] Milliarden ffrs. Diese Einsparungen müssen jedoch wegen des Inflationseffekts, der niedrigeren externen Finanzierung für Forschungs- und Entwicklungsprogramme und der reduzierten Aktivierung der Ausgaben für Software-Entwicklung niedriger angesetzt werden. Die Netto-Einsparungen werden deshalb mit [. . .] Milliarden ffrs veranschlagt. Bei dieser positiven Einschätzung ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Umsatz - und damit auch der Bruttogewinn - zurückgehen dürfte.

Es wird erwartet, daß der Gesamtumsatz von Bull von 30 Milliarden ffrs 1992 auf [. . .] Milliarden ffrs 1995, d. h. um [. . .] %, zurückgehen wird. Dabei wird sich der Umsatz bei Hardware um [. . .] %, bei Software, Wartung und Dienstleistungen hingegen um [. . .] % verringern. Für den Bruttogewinn wird ein Rückgang um insgesamt [. . .] % erwartet; auch hier ist zu unterscheiden zwischen Hardware mit einem Rückgang von insgesamt [. . .] % und Software, Wartung und Dienstleistungen mit einem Rückgang von insgesamt [. . .] %. Als Folge der erwarteten vermehrten Wettbewerbsfähigkeit des Marktes wird der Bruttogewinn von Bull für 1994 und für 1995 mit [. . .] % veranschlagt, nachdem 1992 ein Bruttogewinn von 37 % erzielt worden war. Der negative Effekt von geringerem Umsatz und niedrigerem Bruttogewinn beläuft sich auf [. . .] Milliarden ffrs, womit sich auf Betriebsebene die Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung auf [. . .] Milliarden ffrs reduziert.

Es wird erwartet, daß mit diesen Maßnahmen bis Ende 1995 alle Betriebsabteilungen mit Ausnahme des Bereichs [. . .], für den weitere Maßnahmen notwendig sein werden und der die Gewinnschwelle noch nicht überschreiten wird, die Gewinnzone erreichen werden. Verbessert wird das Nettörgebnis noch durch die geringere Verschuldung, durch die sich die Finanzierungskosten um [. . .] Milliarden ffrs verringern, sowie dadurch, daß Bull keine weiteren Umstrukturierungsrückstellungen vorzunehmen haben wird.

Des weiteren hat die Kommission den Verschuldungsköffizienten während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigt. Dieser Koeffizient hatte sich von 27 Ende 1992 auf 4 Ende 1993 (nach den oben als Beihilfe klassifizierten Kapitalzuführungen) verringert und dürfte bis Ende 1995 weiter auf [. . .] zurückgehen.

Am Ende des ganzen Umstrukturierungsprozesses dürfte Bull somit nicht nur ein positives Betriebsergebnis, sondern auch ein positives Nettörgebnis - allerdings bei verminderter Betriebskapazität - erreichen. Für unvorhergesehene Ereignisse lassen diese Vorausschätzungen jedoch nur wenig Spielraum.

Im Zuge der Rationalisierung der verschiedenen Werke von Bull werden die Betriebsstandorte Villeneuve d'Ascq in Frankreich und [. . .] in den Vereinigten Staaten geschlossen. Damit gehen zugleich rund [. . .] Arbeitsplätze verloren, davon die Hälfte in Frankreich. Insgesamt rechnet Bull in der Zeit von 1993 bis 1995 mit rund [. . .] Entlassungen, was annähernd [. . .] % der Personalstärke zum Stichtag 31. Dezember 1992 entspricht. Ausserdem werden weitere [. . .] Arbeitsplätze bei Partnern von Bull und durch natürliche Abgänge verlorengehen. Rund 40 % dieses Personalabbaus werden Verwaltungsfunktionen betreffen; der Rest verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Bereiche Forschung und Entwicklung, Herstellung und Dienstleistungen.

Besondere Maßnahmen sieht der Umstrukturierungsplan für den verlustreichsten Unternehmensbereich, d. h. ZDS, vor. Dies hat dazu geführt, daß Bull die Endmontage von Mikrocomputern einstellt und mit Packard Bell einen Gesellschaftsvertrag schließt. Danach übernimmt Packard Bell die Endmontage von Desktop-Computern, während die Bauteile für alle Laptop-Computer von asiatischen Lieferanten bezogen werden. Die Partnerschaft zwischen Bull und Packard Bell hat zweierlei Vorteile: zum einen haben ZDS und Packard Bell dank des Vertriebsnetzes von Packard Bell jetzt grössere Chancen, eine kritische Masse auf einem Markt zu erreichen, wo ein hohes Verkaufsvolumen entscheidend für einen erfolgreichen Wettbewerb ist. Für einen gesicherten Erfolg reicht ihre Grösse aber immer noch nicht aus. Zum anderen kann angesichts der Tatsache, daß die Bruttogewinnspannen wegen des scharfen Wettbewerbs sehr niedrig sind, nur bei einem hohen Verkaufsvolumen ein ausreichend hoher Bruttogewinn erreicht werden, um die notwendige Forschung und Entwicklung für weitere Produktinnovation finanzieren zu können.

ZDS hat dank dieser Maßnahmen ihre Verluste spürbar verringern können; andererseits hat ZDS noch nicht die kritische Masse erreicht, um langfristig im Wettbewerb mit führenden Konkurrenten bestehen zu können. Es ist daher wichtig, daß bei der bevorstehenden Privatisierung von Bull sichergestellt ist, daß im Fall einer Weiterführung von ZDS zwischen dem Käufer und ZDS Synergien aufgebaut werden.

Bull hat auch mit seinem Geschäftsbereich [. . .] erhebliche Probleme. Zusätzlich zu dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan lief (laut Feststellung in dem weiter oben erwähnten Bericht des unabhängigen Beraters) im August 1994 eine zweite Umstrukturierungswelle an. Wenn dieser Geschäftsbereich wieder eine solide finanzielle Basis erhalten soll, muß dieser Umstrukturierungsprozeß beschleunigt fortgesetzt werden.

Was der Umstrukturierungsplan bisher gebracht hat, lässt sich anhand einer Analyse des Finanzergebnisses von Bull für das erste Halbjahr 1994 feststellen: So sind die Lohnkosten in den ersten sechs Monaten 1994 gegenüber dem Vorjahr um 259 Millionen ffrs und die anderen variablen Kosten um 623 Millionen ffrs zurückgegangen.

Die Ergebnisse der ersten sechs Monate 1994 sind der folgenden Übersicht (Zahlen vor weiteren Umstrukturierungsrückstellungen in Höhe von 700 Millionen ffrs im Jahr 1994; in den ersten sechs Monaten von 1993 wurden keine Rückstellungen dieser Art vorgenommen) zu entnehmen;

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Trotz eines Umsatzplus - mit dem Bull die für 1994 vorausgesagte Entwicklung übertreffen würde, falls es sich im zweiten Halbjahr wiederholen sollte - verringerte sich der Bruttogewinn voraussagegemäß. Dessenungeachtet haben die geringeren Verwaltungskosten zu einer Verbesserung des Betriebsgewinns geführt. In diesen Zahlen kann ein Indiz für den Erfolg der Umstrukturierung des Konzerns gesehen werden.

Die unabhängigen Berater sind in ihrem Bericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß der Konzern dank des Umstrukturierungsplans seine Existenzfähigkeit in seiner derzeitigen diversifizierten Form zurückerlangen wird. Aus dem Bericht wird jedoch auch deutlich, daß zur Erlangung der notwendigen Grösse und für eine Rückkehr zu einer langfristigen und nachhaltigen Rentabilität die Privatisierung von Bull eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, damit der Konzern durch eine private Industriepartnerschaft die notwendige neue Betriebsgrösse erlangen, seine Strategie neu ausrichten und bei den Kunden wie auch bei der Belegschaft das Vertrauen in die Zukunft wiederherstellen kann.

Die Berater gelangen zu dem Ergebnis, daß eine rasche Privatisierung der Schlüssel zur Sanierung des Konzerns ist, da dies - den Beschäftigten, den Kunden und den Partnern von Bull deutliche Signale geben würde, daß Bull zu überleben entschlossen ist;

- strategische Ungewißheiten beenden würde;

- bestimmte Geschäftsbereiche stärken und - eine Trendwende einleiten und eine Kostensenkung ermöglichen würde.

Eine weitere Schlußfolgerung des Beraters lautet, daß Bull vor dem 31. Dezember 1995 privatisiert werden müsste, wenn das Unternehmen ein sowohl in der Fertigung als auch im Dienstleistungssektor tätiges Computerunternehmen mit breiter Basis bleiben will. Nur mit einer solchen raschen Privatisierung kann Bull in dieser Form seine langfristige Existenzfähigkeit zurückerlangen.

Die Kommission teilt die Auffassung des Beraters, daß Bull einen starken Industriepartner braucht, um die Geschäftsbereiche [. . .] und [. . .] abzusichern und damit ein Computerunternehmen mit breiter Basis zu bleiben. Die Kommission räumt jedoch auch die Wirkung der Artikel 222 EG-Vertrag und 125 EWR-Abkommen ein, wonach die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt bleibt, so daß sie eine Privatisierung von Bull nicht verlangen oder erzwingen kann. Andererseits wünscht aber auch die französische Regierung offensichtlich selbst, den Konzern zu privatisieren, und hat dies der Kommission zu verstehen gegeben.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß die französische Regierung in ihrem Privatisierungsgesetz Nr. 93-923 Bull bereits in die Liste der Privatisierungsanwärter aufgenommen hat; ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die derzeitige Umstrukturierung auf die Privatisierung des Konzerns zugeschnitten ist und daß rechtliche und verfahrenstechnische Schritte im Hinblick auf die Privatisierung unternommen worden sind.

Die französischen Behörden haben in einem Schreiben vom 6. Oktober 1994 bestätigt, daß eine solche Privatisierung, durch die sich die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung des Staates (einschließlich der Stimmrechte) auf weniger als 50 % des Kapitals von Bull verringern würde, Priorität genießt und sobald wie möglich vollzogen werden soll. Weiterhin haben die französischen Behörden im dem Umstrukturierungsplan wie auch auf einem Treffen am 26. September erklärt, bei der fraglichen Kapitalzuführung handle es sich um die letzte Zahlung an Bull.

Die Kommission kommt zu denselben Schlußfolgerungen wie der Berater und ist der Auffassung, daß für Bull vor dem 31. Dezember 1995 ein starker Industriepartner gefunden werden muß, wenn Bull in der derzeitigen Form seine Existenzfähigkeit zurückerlangen soll. Andererseits haben die unabhängigen Berater für den Fall, daß die Weiterführung von Bull in der derzeitigen Form nicht verlangt oder ein starker Industriepartner bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht gefunden werden sollte, ein zweites Szenario entworfen.

Dieses zweite Szenario geht davon aus, daß Bull ein Unternehmen für nachgelagerte Tätigkeiten wird, d. h. sich auf kundennahe Dienstleistungen konzentriert. In diesem Fall müssten die Bereiche [. . .] und [. . .] zusammen mit marginalen Herstellungsbereichen verkauft werden; eine solche Option würde auch drastisch reduzierte Gemeinkosten mit sich bringen. Würde Bull in einem solchen Fall auf das Niveau eines Dienstleistungsunternehmens reduziert werden, so wäre eine Partnerschaft nicht unbedingt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine langfristige Rentabilität. Eine solche Entwicklung würde jedoch die Einschätzung der Lage durch die Kommission von Grund auf ändern.

Unter der Voraussetzung, daß Bull ein Computerunternehmen mit breiter Basis bleibt, das rasch einen Industriepartner finden wird, ist die Kommission daher der Ansicht, daß Bull auf der Basis des Umstrukturierungsplans 1993 und der im August 1994 eingeleiteten zusätzlichen Maßnahmen zu einer gesicherten finanziellen Existenzfähigkeit zurückfinden wird.

b) Gemeinsames Interesse Eine weitere Bedingung von Umstrukturierungsbeihilfen ist, daß Maßnahmen getroffen werden müssen, um nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerber soweit wie möglich auszuschalten.

Die Kommission ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß zwar die meisten grossen Computerunternehmen im EWR mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, daß diese Probleme aber nicht durch Überkapazitäten in der Produktion, sondern durch den raschen Wandel der Industrie bedingt sind. Andererseits ist zu bedenken, daß ein grosser Teil der Erträge von Bull aus dem expandierenden Dienstleistungsmarkt stammt und daß jede Art von Beihilfen konkurrierende Anbieter ähnlicher Dienstleistungen beeinträchtigen kann.

Selbst wenn es keinen strukturellen Produktionskapazitätsüberhang gibt, muß sich die Kommission vergewissern, daß die Beihilfe den Begünstigten nicht in die Lage versetzt, seine Produktionskapazität - ausser in den Fällen, in denen dies für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit unerläßlich ist und der Wettbewerb dabei nicht über Gebühr verfälscht wird - auszuweiten. Um sicherzustellen, daß dies der Fall ist, kann die Kommission dem Begünstigten alle erforderlichen Verpflichtungen oder Bedingungen auferlegen.

Durch die Stillegung von Betriebsstätten und durch den Abbau von Personal wird Bull seine (auf Produktionsstunden bezogene) Produktionskapazität von [. . .] Milliarden im Jahr 1992 auf [. . .] Milliarden im Jahr 1995 reduzieren. In der gleichen Zeit wird sich die Kapazitätsauslastung von [. . .] % auf [. . .] % erhöhen.

In dieser Zeit erwartet Bull trotz höherer Umsätze in den Bereichen Unix-Systeme und Mikrocomputer einen Umsatzrückgang bei Hardware insgesamt. Auch wird ein Umsatzrückgang bei Software und Wartung erwartet, während bei den Dienstleistungen mit einem Umsatzplus von 14 % gerechnet wird. Der Umsatzrückgang bei Software und Wartung ist jedoch grösser als das erwähnte Umsatzplus, so daß es insgesamt zu einem Umsatzrückgang im Nichtproduktionssektor kommen wird.

Frankreich hat Marktschätzungen aus "1993 IDC Worldwide Black Book" vorgelegt. Danach wird der Weltmarkt 1994 und 1995 wertmässig expandieren und der Weltmarktanteil von Bull zurückgehen. Auch auf dem westeuropäischen Markt dürfte der Anteil von Bull - bei einem jährlichen Marktwachstum von 5 % - von 3,9 % 1993 auf [. . .] % 1995 zurückgehen.

Ausserdem ist festzuhalten, daß Bull gegenwärtig verschiedene periphere Tätigkeitsbereiche, nämlich [. . .], abstösst. Die Veräusserung dieser Geschäftsbereiche dürfte den wettbewerbsverzerrenden Effekt der Beihilfen an Bull weiter begrenzen.

Schließlich hat die Kommission geprüft, ob die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung steht. Wie weiter oben ausgeführt, dient die Beihilfe sowohl zur Finanzierung der Umstrukturierung als auch zur Rückzahlung der Schulden.

Was die Finanzierung der Umstrukturierung betrifft, so kann die Amortisationsdauer aufgrund der verbesserten Ergebnisse von Bull als befriedigend bezeichnet werden. Dies bedeutet, daß die Kosten der Rationalisierungsmaßnahmen innerhalb verhältnismässig kurzer Zeit durch die daraus resultierenden Kosteneinsparungen hereingebracht werden. Diese Analyse ändert jedoch nichts an der Feststellung, daß die Rekapitalisierung als solche eine Beihilfe darstellt. Was die Schuldenrückzahlung betrifft, so dürfte der Verschuldungsgrad von Bull bei Abschluß der Umstrukturierung mit demjenigen seiner wichtigsten Konkurrenten vergleichbar sein. Die Finanzierungskosten werden jedoch nach wie vor ein für Bull bedenklich hohes Niveau erreichen. Folglich kann angenommen werden, daß die Beihilfe das unbedingt erforderliche Maß nicht übersteigt.

Am 19. September 1994 wurde angekündigt, daß Bull einige seiner Geschäftsbereiche in Nordamerika für 135 Millionen US-Dollar in bar und in Schuldverschreibungen und 25 Millionen US-Dollar in Wang-Aktien an Wang zu veräussern beabsichtigt. Mit dem Veräusserungserlös will Bull ausstehende Verpflichtungen im Zusammenhang mit Altersversorgungssystemen und Grundstücksmieten in den USA abdecken. Folglich kann gesagt werden, daß Bull, wenngleich in begrenztem Umfang, zur Finanzierung seiner Umstrukturierung eigene Mittel verwendet hat.

Jedoch ist auch festzustellen, daß die Beihilfe, die sowohl in dem Vorschuß als auch in der 1993 vorgenommenen Kapitalaufstockung von 8,6 Milliarden ffrs enthalten ist, zum grössten Teil (rund 7 Milliarden ffrs) zur Tilgung der einbehaltenen Verluste des Konzerns verwendet worden ist. Wie in den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen ausgeführt, müssen in Fällen, in denen die Beihilfe zur Begleichung von Schulden aus in der Vergangenheit entstandenen Verlusten verwendet wird, etwaige in Verbindung mit den Verlusten bestehende Steuergutschriften gelöscht werden; sie dürfen weder einbehalten werden, um sie gegen künftige Gewinne zu verrechnen, noch an Dritte veräussert oder übertragen werden. Solche Steuergutschriften müssen deshalb gelöscht werden, damit das Unternehmen nicht zweimal die Beihilfe erhält.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfe, die sowohl in dem Vorschuß auf eine Kapitalzuführung als auch in der Kapitalzuführung selbst enthalten ist, die wirtschaftliche Entwicklung der Computerindustrie in der Gemeinschaft wie auch im EWR fördert und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

VIII In diesem Fall kann daher für die Beihilfe, die in dem im Februar 1993 gezahlten Vorschuß in Höhe von 2,5 Milliarden ffrs und in der im Dezember 1993 getätigten Kapitalzuführung in Höhe von 5,5 Milliarden ffrs enthalten ist, und für die noch zu gewährende Beihilfe in Höhe von 3,1 Milliarden ffrs die Ausnahmebestimmung der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen in Anspruch genommen werden, sofern bestimmte Zusagen erfuellt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die in dem Bull im Februar 1993 gezahlten Vorschuß in Höhe von 2,5 Milliarden ffrs, in der Kapitalzuführung vom Dezember 1993 in Höhe von 5,5 Milliarden ffrs und in der 1994 vorzunehmenden Kapitalzuführung in Höhe von 3,1 Milliarden ffrs enthalten ist, ist gemäß den Artikeln 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar, sofern die französischen Behörden die Verpflichtung einhalten,

a) die verschiedenen in dem Umstrukturierungsplan ("plan de restructuration") dargelegten Maßnahmen einschließlich der Veräusserung von [. . .] entsprechend dem darin vorgesehenen Zeitplan durchzuführen;

b) die im August 1994 in Aussicht gestellte und in [. . .] dargelegte Umstrukturierung des Geschäftsbereichs [. . .] vorzunehmen;

c) die Beihilfe nur für die in dem Plan bezeichneten Zwecke zu verwenden;

d) die Kommission über die Fortschritte bei der Durchführung dieser beiden Umstrukturierungspläne anhand von Berichten über den Stand der Umstrukturierung und die Verwendung der Beihilfe zum 31. Dezember 1994, 30. Juni 1995 und 31. Dezember 1995 zu unterrichten. Diese Berichte sind bis zum Ende des auf diese Zeitpunkte folgenden Monats vorzulegen;

e) an Bull keine weiteren Beihilfen zu zahlen, ausser wenn dies im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht geschieht;

f) daß im Rahmen der geplanten Privatisierung ein Industriepartner eine bedeutende Anzahl Aktien von Bull übernimmt oder Bull für den Fall, daß diese Partnerschaft nicht zustande kommen sollte, alle Tätigkeitsbereiche in [. . .] innerhalb eines Zeitraums, der die Wiedererlangung einer langfristigen Existenzfähigkeit des Konzerns gewährleisten würde, veräussert;

g) die Kommission über die Einzelheiten der geplanten Privatisierung (Buchstabe f)) im voraus zu unterrichten.

Artikel 2

Der Vortrag von Verlusten hat in Übereinstimmung mit Ziffer 3.2.2 iii) der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu erfolgen.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 244 vom 23. 9. 1992, S. 2.

(2) Rechtssache C-367/92.

(3) ABl. Nr. C 346 vom 24. 12. 1993, S. 4.

(4) ABl. Nr. C 80 vom 17. 3. 1994, S. 4.

(1) Siehe Fußnote 3 auf Seite 1.

(2) Siehe Fußnote 4 auf Seite 1.

(3) ABl. Nr. L 107 vom 28. 4. 1994, S. 61.

(1) Beispielsweise verbundene Rechtssachen 296/82 und 318/82 - Leeuwarder Papierwarenfabriek, Slg. 1985. S. 809; Rechtssache 323/82 - Intermills, Slg. 1984, S. 3809; Rechtssache 234/84 - Meura, Slg. 1986, S. 2263.

(2) Bulletin EG Nr. 9-1984.

(3) ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3.

(1) Die Angaben in eckigen Klammern [. . .] beziehen sich auf Geschäftsgeheimnisse.

(2) Verbundene Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92: Imepiel und Intelhorce, Entscheidungsgrund Nr. 22 (noch nicht veröffentlicht).

(1) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1992, S. 30.

(2) ABl. Nr. C 112 vom 3. 5. 1994, S. 64.

(3) ABl. Nr. L 75 vom 17. 3. 1993, S. 2.