31994D1042

94/1042/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1994 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Gewährung von Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 384 vom 31/12/1994 S. 0023 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1994 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Gewährung von Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/1042/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommisson vom 30. Juni 1986 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Mit Schreiben vom 26. September und vom 15. November 1994 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS finanzielle Maßnahmen bekanntgegeben, die es im Zeitraum 1986 bis 1993 zugunsten des Steinkohlenbergbaus getroffen hat.

Der Kommission wird folgende Beihilfe zur Genehmigung gemäß der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS vorgelegt:

- 1 390 000 Pfund Sterling, gezahlt an den privaten Steinkohlenbergbau in Form von Investitionszuschüssen zum Ausbau der Zechen für den Zeitraum 1986 bis 1993.

Da die Entscheidung, die Investitionsbeihilfe zu gewähren, vor dem 1. Januar 1994 getroffen wurde, steht die vom Vereinigten Königreich geplante Maßnahme zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS. Folglich hat die Kommission gemäß Artikel 10 der Entscheidung darüber zu befinden, ob die Maßnahme mit den Zielen und Kriterien der genannten Entscheidung und mit dem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar ist.

II Nach dem Gesetz von 1946 über die Verstaatlichung des Steinkohlenbergbaus war der Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich Angelegenheit des staatseigenen National Coal Board und seines Nachfolgers, der British Coal Corporation. Nach Kapitel 36 des obengenannten Gesetzes war es der Privatwirtschaft im Rahmen strenger Lizenzvereinbarungen mit der British Coal Corporation erlaubt, Kohlenbergbau zu betreiben.

Daher gab es einige wenige private Kohlenzechen im Vereinigten Königreich, im allgemeinen sehr kleine Schachtanlagen oder Tagebaubetriebe, meist in Regionen gelegen, die mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben und wo die Arbeitslosigkeit groß ist. Die Kohleproduktion des privaten Sektors lag in früheren Jahren bei etwa 3 % der gesamten britischen Förderung.

Im Jahr 1984 gab die britische Regierung der Kommission Änderungen an der selektiven Regionalförderungsregelung bekannt; diese wurden von der Kommission am 26. Dezember 1984 gebilligt. Diese Regionalhilfe soll Vorhaben zugute kommen, die gute Aussichten auf wirtschaftlichen Betrieb bieten, wo aber eine gewisse Anschubfinanzierung (Zuschüsse) vonnöten ist. Sie gilt einer breiten Palette von Wirtschaftstätigkeiten, unter anderem Vorhaben und Ventures im Kohlensektor.

Mit der Genehmigung der selektiven Förderungsregelung erinnerte die Kommission die britische Regierung daran, daß bei der Regionalhilfe das Gemeinschaftsrecht und bestimmte industrielle Verhaltensregeln zu beachten sind. Finanzhilfen, die dem Steinkohlenbergbau wirtschaftliche Vorteile bringen, müssen anhand der Vorschriften des EGKS-Vertrags und insbesondere der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS beurteilt werden.

Die britische Regierung gibt zu, daß sie versäumt hat, die vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen, bevor sie sich verpflichtete, Zechenbetriebe finanziell zu unterstützen. Da alle Maßnahmen von der britischen Regierung im Zeitraum 1986 bis 1993 beschlossen wurden und die Mittel in dieser Zeit haushaltsmässig festgelegt wurden, werden sie nach der seinerzeit in Kraft befindlichen Entscheidung - nämlich der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS - bewertet werden müssen.

III Der Kommission ist deshalb folgende Beihilfe zur Beurteilung im Rahmen der Entscheidug Nr. 2064/86/EGKS vorgelegt worden:

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 70 000 Pfund Sterling an Caledon Coal Limited im Hinblick auf die Wiedereröffnung einer Schachtanlage in Skares nahe Cumnock, Ayrshire;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 30 000 Pfund Sterling an Signal Fern Limited zum Ausbau eines neuen Kohlebergwerks in Cwmhwnt, Rhigos, Mid Glamorgan;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 20 000 Pfund Sterling an New Parc Füls Limited zum Ausbau einer Kohlengrube in Bryn Newydd, Port Talbot, West Glamorgan;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 98 000 Pfund Sterling an Ffyonau Duon Mines Limited zur Eröffnung eines Kohlebergwerks in Bläntillery, Blänavon, Gwent;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 75 000 Pfund Sterling an Cavendish Coal Company Limited zum weiteren Ausbau des Bergwerks und Bau einer neuen Kohleaufbereitungsanlage in Viaduct Mine, Glenbuck, nahe Muirkirk, Ayrshire;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 75 000 Pfund Sterling an Coleston Mining Limited zur weiteren Aufrüstung einer Kohlewäscherei in Craigman Mine nahe Burnstone Cottage, Dalgig, New Cumnock, Ayrshire;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 750 000 Pfund Sterling an Ryan Mining Limited zur Erschließung eines Kohlestollens in Pentreclwydau, Resolven, West Glamorgan;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 20 000 Pfund Sterling an Perfect Skills Limited zur Erweiterung der Bergbautätigkeit in der Zeche Rithan Colliery, Blanenau Gwent, Gwent;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 12 000 Pfund Sterling an Venture Coal Limited zur Wiederinbetriebnahme der Zeche Pentre Colliery, Llanon, Dyfed;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 100 000 Pfund Sterling an Ammanford Development Company Limited zum Ausbau eines Kohlenbergwerks, einer Wäscherei und einer Einsackanlage in Glanaman, Dyfed;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 60 000 Pfund Sterling an Blwch Ton Mining Company Limited zum Erwerb von Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, die zur Wiederinbetriebnahme der Zeche Blwch Ton in Resolven, West Glamorgan, benötigt werden;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 80 000 Pfund Sterling an Thomas Merthyr Limited zu Vorarbeiten zur Förderung in der Zeche Nant Melyn in Seven Sisters, Neath, West Glamorgan.

Investitionsbeihilfen sind im Hinblick auf die Ziele der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS, insbesondere den Vorschriften von Artikel 2 Absatz 1, zu prüfen. Der Umstand, daß es sich um eine einmalige Anschubfinanzhilfe für Produktionsstätten handelt, die künftig ohne weitere staatliche Mittel wirtschaftlich produzieren werden, bedeutet, daß die Maßnahmen zur Schaffung neuer, wirtschaftlich lebensfähiger Kapazitäten beitragen. Sie entsprechen damit dem zweiten Gedankenstrich von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS.

Die geographische Lage der Betriebe in wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit bedeutet, daß die Maßnahmen zur Lösung der sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus beitragen. Sie sind somit mit dem dritten Gedankenstrich von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS vereinbar.

Nach Auskunft des Vereinigten Königreichs werden die Beihilfen 50 % der Investitionskosten für jedes der betroffenen Bergbauunternehmen nicht übersteigen und werden auch nicht die Mindestbeträge an Kapitalinvestitionen übersteigen, für die die vorherige Genehmigung gemäß der Entscheidung Nr. 22/66 der Hohen Behörde (1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2237/73/EGKS (2), erforderlich ist. Sie entsprechen damit den Bestimmungen des ersten und zweiten Gedankenstrichs von Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS.

Das Vereinigte Königreich wird dafür sorgen, daß die selektive Regionalförderung, soweit sie den Kohlensektor betrifft, nicht zu einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) EGKS-Vertrag zwischen Produzenten oder Käufern oder Verbrauchern führt.

IV Die in dieser Entscheidung genannten Beihilfen sind daher mit dem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, dem Steinkohlenbergbau für den Zeitraum 1986 bis 1993 eine Beihilfe von insgesamt 1 390 000 Pfund Sterling zu gewähren, die sich wie folgt zusammensetzt:

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 70 000 Pfund Sterling an Caledon Coal Limited im Hinblick auf die Wiedereröffnung einer Schachtanlage in Skares nahe Cumnock, Ayrshire;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 30 000 Pfund Sterling an Signal Fern Limited zum Ausbau eines neuen Kohlebergwerks in Cwmhwnt, Rhigos, Mid Glamorgan;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 20 000 Pfund Sterling an New Parc Füls Limited zum Ausbau einer Kohlengrube in Bryn Newydd, Port Talbot, West Glamorgan;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 98 000 Pfund Sterling an Ffyonau Duon Mines Limited zur Eröffnung eines Kohlebergwerks in Bläntillery, Blänavon, Gwent;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 75 000 Pfund Sterling an Cavendish Coal Company Limited zum weiteren Ausbau des Bergwerks und Bau einer neuen Kohleaufbereitungsanlage in Viaduct Mine, Glenbuck, nahe Muirkirk, Ayrshire;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 75 000 Pfund Sterling an Coleston Mining Limited zur weiteren Aufrüstung einer Kohlewäscherei in Craigman Mine nahe Burnstone Cottage, Dalgig, New Cumnock, Ayrshire;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 750 000 Pfund Sterling an Ryan Mining Limited zur Erschließung eines Kohlestollens in Pentreclwydau, Resolven, West Glamorgan;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 20 000 Pfund Sterling an Perfect Skills Limited zur Erweiterung der Bergbautätigkeit in der Zeche Rithan Colliery, Blanenau Gwent, Gwent;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 12 000 Pfund Sterling an Venture Coal Limited zur Wiederinbetriebnahme der Zeche Pentre Colliery, Llanon, Dyfed;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 100 000 Pfund Sterling an Ammanford Development Company Limited zum Ausbau eines Kohlenbergwerks, einer Wäscherei und einer Einsackanlage in Glanaman, Dyfed;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 60 000 Pfund Sterling an Blwch Ton Mining Company Limited zum Erwerb von Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, die zur Wiederinbetriebnahme der Zeche Blwch Ton in Resolven, West Glamorgan, benötigt werden;

- ein Investitionszuschuß in Höhe von 80 000 Pfund Sterling an Thomas Merthyr Limited zu Vorarbeiten zur Förderung in der Zeche Nant Melyn in Seven Sisters, Neath, West Glamorgan.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission jährlich mit, welche Zahlungen an die in Artikel 1 aufgeführten Empfängerunternehmen tatsächlich geleistet worden sind.

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS ferner jährlich mit, welcher Investitionsbetrag für jedes der zur Bezuschussung vorgesehenen Vorhaben aufgewendet worden ist.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 1994 Für die Kommission Marcelino OREJA Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1986, S. 1.

(1) ABl. Nr. 219 vom 29. 11. 1966, S. 3728/66.

(2) ABl. Nr. L 229 vom 17. 8. 1973, S. 28.