31994D0998

94/998/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 15. Dezember 1994 betreffend die vorläufige Anwendung des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 380 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0054
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0054


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Dezember 1994

betreffend die vorläufige Anwendung des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Gemeinschaft

(94/998/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 66, Artikel 73c Absatz 2, die Artikel 87, 99, 100a, 113, Artikel 130s Absatz 1 und Artikel 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 zweiter Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Energiecharta ist am 17. Dezember 1991 von den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

Die Unterzeichner der Europäischen Energiecharta haben sich verpflichtet, einen Vertrag über die Energiecharta auszuhandeln, um den in der Charta niedergelegten Grundsätzen und Zielen einen international gesicherten und rechtsverbindlichen Rahmen zu geben.

Die Durchführung der Europäischen Energiecharta ist für die Zukunft Europas von grundlegender Bedeutung; sie ermöglicht es der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und den Ländern Mittel- und Osteuropas, ihr energiewirtschaftliches Potential auszubauen und so zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit beizutragen.

Die Initiative und die zentrale Rolle der Gemeinschaft muß bewahrt und gefestigt werden, um es dieser zu ermöglichen, sich an der Durchführung des Vertrags in vollem Umfang zu beteiligen.

Die vorläufige Anwendung des Vertrags über die Energiecharta wird zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaft beitragen.

Die Europäische Gemeinschaft ist in bestimmten Bereichen des Vertrags über die Energiecharta zuständig.

Der Rückgriff auf Artikel 73c Absatz 2 des Vertrags als Rechtsgrundlage für diesen Beschluß ist insoweit erforderlich, als der Vertrag über die Energiecharta der Gemeinschaft bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich Kapitalverkehr und Zahlungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, auferlegt.

Die Europäische Gemeinschaft hat insoweit eine auswärtige Zuständigkeit, als auf der Grundlage des Artikels 235 erlassene interne Rechtsakte betroffen sind.

Diese Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Energiecharta sollten von der Europäischen Gemeinschaft im Einklang mit ihren Bestimmungen vorläufig angewandt werden, vorbehaltlich des Verfahrens und der Rechtsgrundlage für die spätere Genehmigung des Vertrags über die Europäische Energiecharta durch die Europäische Gemeinschaft -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Vertrag über die Europäische Energiecharta wird von der Europäischen Gemeinschaft ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, soweit sie in den unter den Vertrag fallenden Angelegenheiten zuständig ist.

Der Wortlaut des Vertrags ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MERKEL

(1) ABl. Nr. C 372 vom 28. 12. 1994, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1995.