94/991/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung bestimmter Angaben in der Liste des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen
Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1994 S. 0068 - 0073
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0144
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 zur Änderung bestimmter Angaben in der Liste des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen (94/991/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1796/94 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission vom 30. Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3410/93 (4), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierungen der betroffenen Mitgliedstaaten haben Änderungen zu den Angaben in der Liste gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 beantragt. Diese Anträge enthalten sämtliche Angaben, die die Anträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß sie mit der vorgenannten Vorschrift übereinstimmen. Daher sind die Angaben in der Liste des Anhangs der genannten Verordnung zu ändern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Angaben in der Liste des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 werden entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 187 vom 22. 7. 1994, S. 1. (3) ABl. Nr. L 8 vom 10. 1. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 27. ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO >PLATZ FÜR EINE TABELLE>