31994D0991

94/991/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung bestimmter Angaben in der Liste des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1994 S. 0068 - 0073
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0144


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1994

zur Änderung bestimmter Angaben in der Liste des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

(94/991/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1796/94 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission vom 30. Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3410/93 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierungen der betroffenen Mitgliedstaaten haben Änderungen zu den Angaben in der Liste gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 beantragt. Diese Anträge enthalten sämtliche Angaben, die die Anträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß sie mit der vorgenannten Vorschrift übereinstimmen. Daher sind die Angaben in der Liste des Anhangs der genannten Verordnung zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Angaben in der Liste des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 werden entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 22. 7. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 8 vom 10. 1. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 27.

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO

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