31994D0961

94/961/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur vierten Abänderung der Entscheidung 93/24/EWG der Kommission und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Regionen in Finnland bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0242
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0242


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1994 zur vierten Abänderung der Entscheidung 93/24/EWG der Kommission und zur Festlegung zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Regionen in Finnland bestimmt sind (94/961/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), geändert durch Anhang I Ziffer V Abschnitt E erster Teil Kapitel 2 Nummer 1 Buchstabe g) der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf

Artikel 10

Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Finnland ist der Auffassung, daß Teile seines Hoheitsgebiets von der Aujeszky-Krankheit frei sind, und hat der Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG die entsprechende Begründung vorgelegt.

Die finnischen Behörden wenden auf die Verbringung von Zucht- oder Nutzschweinen im nationalen Rahmen Vorschriften an, die den in dieser Entscheidung vorgesehenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind.

Diese ergänzenden Garantien dürfen nicht von Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten verlangt werden, die als frei von der Aujeszky-Krankheit gelten.

Die Entscheidung 93/24/EWG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/163/EWG (3), legt ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit fest für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, die im Anhang I aufgelistet sind.

Diese finnischen Regionen sind frei von dieser Krankheit und sollten daher in den Anhang I der Entscheidung 93/24/EWG aufgenommen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 wird folgendermassen ergänzt:

"Finnland: alle Regionen".

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ab dem Inkrafttreten des genannten Vertrags.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.(2) ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 18.(3) ABl. Nr. L 72 vom 16. 3. 1994, S. 20.