31994D0885

94/885/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Genehmigung des von Italien für das Jahr 1995 vorgelegten Programms zur Tilgung und Überwachung der vesikulären Schweinekrankheit und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0110 - 0110


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 zur Genehmigung des von Italien für das Jahr 1995 vorgelegten Programms zur Tilgung und Überwachung der vesikulären Schweinekrankheit und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Nur der italienische Text ist verbindlich) (94/885/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Enscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung der vesikulären Schweinekrankheit eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 hat Italien ein Programm zur Tilgung und Überwachung dieser Seuche vorgelegt.

Die Prüfung des Programms hat ergeben, daß die Anforderungen der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (4), erfuellt sind.

Das Programm zählt somit zu den Tilgungs- und Überwachungsprogrammen, die 1995 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft, wie sie mit Entscheidung 94/769/EG der Kommission (5) festgesetzt wurde, in Frage kommen.

Angesichts der Bedeutung dieses Programms für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Tiergesundheit ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 50 % der von Italien getätigten Ausgaben bzw. auf einen Hoechstbetrag von 3 600 000 ECU festzusetzen.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft ist an die ordnungsgemässe Durchführung der geplanten Maßnahmen und an die fristgerechte Vorlage aller erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden gebunden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der vesikulären Schweinekrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 genehmigt.

Artikel 2

Italien erlässt bis zum 1. Januar 1995 die zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von höchstens 3,6 Millionen ECU betrifft 50 % der in Italien für virologische und serologische Untersuchungen entstehenden Kosten, die den Eigentümern durch Ausgleichszahlungen für die Schlachtung der Tiere zu erstatten sind.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt,

- sofern der Kommission Quartalsberichte über den Stand der Durchführung des Programms und über die damit verbundenen Kosten vorliegen,

- sofern der Kommission bis spätestens 1. Juni 1996 ein Schlußbericht über die technische Ausführung des Programms, einschließlich der Kostenbelege, vorliegt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27.

(4) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

(5) ABl. Nr. L 305 vom 30. 11. 1994, S. 38.