31994D0865

94/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/44/EWG zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Frühlingsvirämie des Karpfens und zur Festlegung zusätzlicher Garantien für Sendungen von bestimmten Fischarten nach Großbritannien, Nordirland, der Insel Man und Guernsey

Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0075 - 0075
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0207
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0207


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/44/EWG zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Frühlingsvirämie des Karpfens und zur Festlegung zusätzlicher Garantien für Sendungen von bestimmten Fischarten nach Großbritannien, Nordirland, der Insel Man und Guernsey (94/865/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/54/EWG (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 93/44/EWG (3) hat die Kommission die vom Vereinigten Königreich zur Bekämpfung der Frühlingsvirämie des Karpfens vorgelegten Programme genehmigt.

Entsprechend gilt es, für die Verbringung bestimmter Fischarten in die unter diese Programme fallenden Gebiete zusätzliche Garantien festzulegen.

Auf der Grundlage der Richtlinie 93/54/EWG ist festzulegen, für welche Fischarten diese zusätzlichen Garantien erforderlich sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/44/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Zucht bestimmte lebende Fische, die den im Anhang aufgeführten für die Frühlingsvirämie empfänglichen Arten angehören, sowie deren nicht für den direkten menschlichen Konsum bestimmte Eier, dürfen nur in die Gebiete nach Artikel 1 verbracht werden, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:".

2. Es wird folgender Anhang angefügt:

"ANHANG

Für die Frühlingsvirämie des Karpfens empfängliche Arten:

Cyprinus carpio,

Ctenopharyngodon idella,

Hypophtalmichtys sp.,

Carassius auratus,

Rutilus rutilus,

Scardinius erythrophtalmus,

Tinca tinca,

Leuciscus idus,

Carassius carassius,

Siluris glanis,

Esox lucius".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 53.