31994D0864

94/864/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Genehmigung des von Dänemark für den Zuchtbetrieb ,,Egebæk" vorgelegten Programms betreffend die infektiöse hämatopötische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0074 - 0074


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 zur Genehmigung des von Dänemark für den Zuchtbetrieb "Egebäk" vorgelegten Programms betreffend die infektiöse hämatopötische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (Nur der dänische Text ist verbindlich) (94/864/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/54/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten können der Kommission ein Programm vorlegen, das es ihnen insbesondere ermöglichen soll, für einen in einem nicht zugelassenen Gebiet gelegenen Zuchtbetrieb hinsichtlich bestimmter Fischkrankheiten den Status eines zugelassenen Betriebs zu erlangen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 1994 hat Dänemark hinsichtlich der infektiösen hämatopötischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) ein Programm vorgelegt, um für den Betrieb "Egebäk" den Status eines zugelassenen Betriebs zu erlangen.

Das Programm enthält alle erforderlichen Angaben betreffend die geographische Abgrenzung des Betriebs, die von den amtlichen Stellen durchzuführenden Maßnahmen, die Laborverfahren, das Ausmaß der betreffenden Krankheiten und die Bekämpfungsmaßnahmen bei Feststellung dieser Krankheiten.

Die Prüfung des Programms hat ergeben, daß die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Dänemark zugunsten des Zuchtbetriebs "Egebäk" vorgelegte Programm zur Bekämpfung der infektiösen hämatopötischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Dänemark erlässt die zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 34.