31994D0847

94/847/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 über die Tiergesundheitsbedingungen und die Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik sowie zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0056 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0203
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0203


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 über die Tiergesundheitsbedingungen und die Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik sowie zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (94/847/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf die Artikel 21a und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Teilung der Tschechoslowakei ist die Tiergesundheitslage in den neuen Ländern bei der Einfuhr von Fleischerzeugnissen zu berücksichtigen und die Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/668/EG (4), entsprechend zu ändern.

Eine Inspektionsreise tierärztlicher Sachverständiger der Gemeinschaft hat ergeben, daß die Tschechische Republik und die Slowakische Republik ungeachtet der Tiergesundheitslage von zufriedenstellend strukturierten und organisierten Veterinärdiensten überwacht werden. Die Herstellung bestimmter für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmter Fleischerzeugnisse wird von einem amtlichen Tierarzt überwacht werden, der vom zuständigen Veterinärdienst bestimmt wird.

In der Tschechischen Republik wurde die Impfung gegen die Klassische Schweinepest vor mehr als zwölf Monaten eingestellt. Jedoch sind in mehreren Landesteilen Fälle von Klassischer Schweinepest aufgetreten. Da in den Bezirken Benesov, Ceske Budejovice, Halicku Brod, Jihlava, Jindrichuv Hradec, Pelhrimov, Písek, Tábor, Trebic und Zadár nad Sazavou ein Programm zur Bekämpfung dieser Pest durchgeführt wird, dürfen Schweinefleischerzeugnisse, die keiner vollständigen Behandlung unterzogen worden sind, lediglich aus den übrigen Teilen der Tschechischen Republik eingeführt werden.

In der Slowakischen Republik wird gegen die Klassische Schweinepest geimpft. Da immer wieder Fälle von Klassischer Schweinepest auftreten, dürfen Schweinefleischerzeugnisse, die keiner vollständigen Behandlung unterzogen worden sind, nicht aus der Slowakischen Republik eingeführt werden.

Da die Bescheinigungsregelung erheblich geändert wurde, sollte für ihre Einführung eine Frist festgelegt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 91/449/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang A Teil II wird die Bezeichnung "Tschechoslowakei" ersetzt durch die Bezeichnungen

"Slowakische Republik (ausgenommen Schweinefleischerzeugnisse)" und

"Tschechische Republik (ausgenommen Schweinefleischerzeugnisse aus den Bezirken Benesov, Ceske Budejovice, Havlickuv Brod, Jihlava, Jindrichuv Hradec, Pelhrimov, Písek, Tábor, Trebic und Zadár nad Sazavou)".

2. In Anhang B Teil II wird die Bezeichnung "Tschechoslowakei" ersetzt durch die Bezeichnungen

"Slowakische Republik" und

"Tschechische Republik".

3. In Anhang C Teil II werden die Bezeichnungen "Slowakische Republik" und "Tschechische Republik" hinzugefügt.

4. In Anhang D Teil II wird die Bezeichnung "Tschechoslowakei" ersetzt durch die Bezeichnungen

"Slowakische Republik" und

"Tschechische Republik".

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1994.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28.

(4) ABl. Nr. L 260 vom 8. 10. 1994, S. 34.