94/841/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1994 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft an das gemeinschaftliche Referenzlabor für die Analysen und Tests bezüglich Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Laboratoire Central d'Hygiène Alimentaire in Paris, Frankreich)
Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0216
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0216
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft an das gemeinschaftliche Referenzlabor für die Analysen und Tests bezueglich Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Laboratoire Central d'Hygiène Alimentaire in Paris, Frankreich) (94/841/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates (3) wurde das Laboratoire Central d'Hygiène Alimentaire in Paris, Frankreich, zum Referenzlabor für die Analysen und Tests bezueglich Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis bestimmt. Gemäß der Entscheidung 94/94/EG der Kommission (4) wurde dem Laboratoire Central d'Hygiène Alimentaire in Paris, Frankreich, bereits eine Finanzhilfe ausgezahlt und wurde ein Vertrag zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesem Institut für die Laufzeit eines Jahres abgeschlossen. Es empfiehlt sich, diesen Vertrag um ein Jahr zu verlängern und eine zusätzliche Finanzhilfe vorzusehen, damit das Referenzlabor seine Befugnisse und Aufgaben gemäß Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG weiterhin wahrnehmen kann. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft gewährt dem in Anhang D Kapitel I der Richtlinie 92/46/EWG bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlabor, dem Laboratoire Central d'Hygiène Alimentaire, eine zusätzliche Finanzhilfe von höchstens 100 000 ECU. Artikel 2 (1) Für die Zwecke des Artikels 1 wird der in der Entscheidung 94/94/EG genannte Vertrag um ein Jahr verlängert. (2) Der Generaldirektor für Landwirtschaft wird ermächtigt, den Nachtrag zu diesem Vertrag im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen. (3) Die in Artikel 1 vorgesehene Finanzhilfe wird dem Referenzlabor gemäß den Bedingungen des in der Entscheidung 94/94/EG genannten Vertrags ausgezahlt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 46 vom 18. 2. 1994, S. 65.