94/823/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1994 Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Fall IV/34.891 - Fujitsu AMD Semiconductor) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 341 vom 30/12/1994 S. 0066 - 0075
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1994 Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Fall IV/34.891 - Fujitsu AMD Semiconductor) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/823/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die spanische und die portugiesische Beitrittsakte, insbesondere Artikel 2, 6 und 8, gestützt auf Artikel 53 und das Protokoll 21 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf den von Fujitsu Limited am 21. Okober 1993 gemäß Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 vorgelegten Antrag auf Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung im Hinblick auf eine Freistellung betreffend eine Vereinbarung über ein Gemeinschaftsunternehmen und fünf dazugehörende Vereinbarungen, gestützt auf den Antrag der Parteien vom 11. Februar 1994, den Antrag und die Anmeldung auf Artikel 53 des EWR-Abkommens zu erstrecken, gestützt auf die Zusammenfassung von Antrag und Anmeldung, die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 des Protokolls 21 des EWR-Abkommens veröffentlicht worden sind (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartelle und Monopole, in Erwägung nachstehender Gründe: A. DER SACHVERHALT I. Die Anmeldung (1) Fujitsu Limited hat am 21. Oktober 1993 eine Vereinbarung über ein Gemeinschaftsunternehmen und fünf dazugehörende Vereinbarungen mit Advanced Micro Devices Inc. angemeldet. Letztere Vereinbarungen umfassen wechselseitige Technologielizenzen, gemeinsame Entwicklung, GU-Lizenz und gegenseitige Investitionen. Fujitsu hat die Vereinbarungen im Einvernehmen mit Advanced Micro Devices Inc. angemeldet. Das Unternehmen ersucht die Kommission um Erteilung eines Negativattests oder einer Einzelfreistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag. Nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 11. Februar 1994 haben die Parteien beantragt, die Anmeldung auch auf Artikel 53 des EWR-Abkommens zu erstrecken. (2) Das Gemeinschaftsunternehmen Fujitsu AMD Semiconductor Limited (GU) wurde nach japanischem Recht gegründet und wird in Japan ein Werk errichten und betreiben, in dem Halbleiter-Wafer für bestimmte nichtfluechtige Speicher ( "NVM"), nämlich programmierbare Festwertspeicher ( "EPROM" - Electrically Programmable Read Only Memory) und Flash-Speicher, hergestellt werden. II. Die Parteien (3) Fujitsu Limited ( "Fujitsu") ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die Datenverarbeitungsgeräte, Telekommunikationsausrüstungen und elektronische Geräte herstellen und verkaufen. Der konsolidierte Umsatz des Fujitsu-Konzerns belief sich im Steuerjahr 1992 auf rund 29,8 Milliarden US-Dollar. Während Fujitsu ein bedeutender EPROM-Hersteller ist, verkaufte das Unternehmen bis 1993 praktisch keine Flash-Speicher und hatte in diesem Marktsegment für das betreffende Kalenderjahr auch nur einen geringen Umsatz. (4) Advanced Micro Devices Inc. ( "AMD") ist eine US-amerikanische Gesellschaft, die sich auf die Herstellung und den Verkauf von Halbleitern und dazugehörenden Elementen spezialisiert hat und insbesondere für seine Produktion von Nachbauten der Mikroprozessoren Intel 386 (und kürzlich 486) bekannt ist. AMD erzielte 1992 einen Umsatz von rund 1,5 Milliarden US-Dollar. III. Die Vereinbarungen Die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen (5) Das GU wird eine nach japanischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein. Fujitsu wird mit 50,05 % und AMD mit 49,95 % am Gesellschaftskapital beteiligt sein. Genehmigt wurde ein Kapital von höchstens 40 Milliarden Yen (ungefähr 325 Millionen ECU). Fujitsu wird im Vorstand über die Mehrheit der Sitze verfügen. Für die meisten Entscheidungen ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei einigen wichtigen Geschäftsentscheidungen ( . . . ) (3) ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. (6) Die Vertragsparteien dürfen ihre Anteile am GU während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht veräussern. Möchte eine der Vertragsparteien anschließend ihre Anteile veräussern, so muß sie der anderen Partei das Vorkaufsrecht einräumen. Solange die Parteien am GU beteiligt sind, dürfen sie keine NVM herstellen, die eine Konkurrenz für das GU darstellen oder darstellen können, und sie dürfen keine beim GU beschäftigte Person einstellen oder abwerben. (7) Die Vereinbarung gilt für die gesamte Dauer des GU, sofern sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen vorher beendet wird. Wenn eine der Parteien gegen die Vereinbarung verstösst, zahlungsunfähig wird, den Eigentümer/Manager wechselt oder nicht mehr mit einem Drittel am GU beteiligt ist, so hat die andere Partei u. a. die Wahl, die Anteile dieser Partei zu übernehmen, das GU aufzulösen oder die GU-Vereinbarung und die eine oder beide Investitionsvereinbarungen zu beenden. (8) Das GU, das voraussichtlich 1995 den Betrieb aufnehmen wird, soll Wafer für EPROM und Flash-Speicher mit Strukturen von höchstens 0,5 Mikrometer herstellen (die dünnste Linie auf dem Schaltkreis wird also höchstens 5/10 000 000 Meter breit sein - das entspricht 1/200 eines Menschenhaars), die vom GU oder den Vertragsparteien zur Herstellung von NVM-Bausteinen benutzt werden. Wafer sind eigentlich Halfertigerzeugnisse, die in Chips zerlegt werden müssen, welche i) in Gehäuse gepackt und anschließend in elektronische Ausrüstungen oder ii) in Speicherkarten eingebaut werden. Diese NVM-Bausteine (verpackte Bausteine und Speicherkarten) werden entweder vom GU oder von den Gründern (oder deren Töchtern) hergestellt. Jede Partei hat das Recht, 45 % der Produktion des Gemeinschaftsunternehmens zu kaufen. Die restlichen 10 % werden von der Geschäftsleitung des Gemeinschaftsunternehmens für den direkten Verkauf freigegeben - nach der GU-Lizenzvereinbarung (siehe Randnummer 17) ist dies nur in einigen Ländern Asiens möglich. Die Gründer (oder deren Töchter) verkaufen die NVM-Bausteine an Originalgerätehersteller oder verwenden sie für die eigene Produktion im Bereich der Informationstechnologie und der Unterhaltungselektronik. Der Anmeldung zufolge machen Wafer über die Hälfte des Fertigerzeugnispreises aus. (9) Obwohl sowohl EPROM als auch Flash-Speicher Erzeugnisse sind, die bereits hergestellt werden, haben die gegenwärtig im Handel befindlichen leistungsfähigsten Wafer Strukturen von 0,8 Mikrometer. Deswegen wird das Erzeugnis des GU eine neue Generation darstellen. (10) Für die gesamte Dauer der Vereinbarung ist es den Parteien verboten, dem Gemeinschaftsunternehmen Konkurrenz zu machen. Auch für die Zeit danach gibt es ein Wettbewerbsverbot. Wenn eine der Vertragsparteien ihre Anteile am GU aus irgendeinem Grund innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der GU-Vereinbarung veräussert, so darf sie in den zwei Jahren, die auf die Veräusserung folgen, i) keine NVM herstellen, die eine Konkurrenz für das GU darstellen oder darstellen können und an denen ein geistiges Eigentumsrecht der anderen Partei besteht oder aufgrund der Vereinbarung über gemeinsame Entwicklung oder der GU-Lizenzvereinbarung entstanden ist. Ebensowenig darf diese Partei in dem betreffenden Zeitraum ii) eine beim GU beschäftigte Person einstellen oder abwerben. Der Vereinbarung über wechselseitige Technologielizenzen zufolge wird aber die betreffende Partei ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aufgrund der lizenzierten Technologie, die sie nach Ablauf der zwei Jahre zur Herstellung von NVM verwenden kann, fortsetzen dürfen. (11) Gegenstand der Anmeldung sind ausserdem fünf weitere die Errichtung des GU betreffende Vereinbarungen. Vereinbarung über wechselseitige Technologielizenzen (12) Die Vertragsparteien räumen sich aufgrund ihrer geistigen Eigentumsrechte gegenseitig einfache, nicht übertragbare Lizenzen ein, um überall in der Welt Halbleiterstoffe und Halbleitererzeugnisse mit Ausnahme von NVM und Speicherkarten herzustellen und zu verkaufen. Was NVM und Speicherkarten betrifft, so räumen sich die Parteien gegenseitig Lizenzen ein, um diese überall in der Welt herzustellen, zu montieren, in Gehäuse zu packen, zu prüfen oder zu verwenden, wobei sich die gegenseitige Lizenz für den Verkauf, die Vermietung oder anderweitige Überlassung dieser Erzeugnisse auf ganz bestimmte Gebiete beschränkt. Fujitsu erhält ab dem Erstverkauf eines neuen NVM oder einer neuen Speicherkarte am EWR-Markt für die Dauer von fünf Jahren eine Lizenz für den Verkauf im Vereinigten Königreich und in Irland, und AMD für den Rest des EWR. Verkäufe, zu denen der Anstoß vom Kunden ausging, sind zulässig. Nach Ablauf der fünf Jahre kann jede Partei überall im EWR Verkäufe tätigen. Ausserhalb des EWR hat sich Fujitsu die asiatischen Länder vorbehalten und AMD die amerikanischen. (13) Die Vereinbarung bleibt für die Dauer von zehn Jahren bzw. bis zu dem Datum wirksam, an dem eines der folgenden Ereignisse eintritt: - Beendigung oder Ablauf der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen, - Auflösung des GU oder - Fujitsu oder AMD sind keine Anteilseigner mehr des GU. Im Falle eines solchen Ereignisses endet die Vereinbarung automatisch und werden aus den Lizenzen für NVM und Speicherkarten weltweite Lizenzen. Die Parteien haben ebenfalls das Recht, die Vereinbarungen wegen Nichterfuellung, Zahlungsunfähigkeit oder neuer Besitzverhältnisse bei der anderen Partei zu beenden. Vereinbarung über gemeinsame Entwicklung (14) Die Vertragsparteien werden im Rahmen eines Ausschusses für gemeinsame Entwicklung bei der Entwicklung von Erzeugnissen und Verfahren, die für die Herstellung von NVM notwendig sind, zusammenarbeiten. Jede Partei wird sich an den Kosten der gemeinsamen Entwicklung anteilmässig beteiligen. Das von einer oder beiden Parteien im Rahmen der Vereinbarung über gemeinsame Entwicklung erworbene geistige Eigentumsrecht wird beiden Parteien gehören. Erwirbt eine der Parteien ein Patent ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen der anderen Partei, so wird ihr dieses Patent allein gehören. Die Partei räumt dem GU und gegebenenfalls der anderen Partei eine Lizenz zur Verwendung des im Rahmen der Vereinbarung erworbenen, im gemeinsamen oder im Einzelbesitz befindlichen geistigen Eigentumsrechts ein. (15) Die Vereinbarung endet automatisch mit der Beendigung der GU-Lizenzvereinbarung oder bei Eintritt eines der vorerwähnten Ereignisse. Jede Partei hat die Möglichkeit, die Vereinbarung zu beenden, wenn die andere Partei gegen sie verstösst, zahlungsunfähig wird, den Eigentümer/Manager wechselt oder nicht mehr mit einem Drittel am GU beteiligt ist. (16) Nach Beendigung der Vereinbarung aus welchem Grunde auch immer gehört den Parteien auch weiterhin das gemeinsam erworbene geistige Eigentumsrecht und das uneingeschränkte Recht, dieses zu verwenden und hierfür Lizenzen zu erteilen. Die Parteien haben zwar nach Auflösung des Gemeinschaftsunternehmens freie Hand in der Lizenzvergabe für die gemeinsam entwickelte Technologie, dürfen aber ihre Eigentumsrechte an den Patenten für Gemeinschaftsentwicklungen nicht ohne Erlaubnis der anderen Partei veräussern. GU-Lizenzvereinbarung (17) Fujitsu und AMD räumen dem GU jeweils eine einfache, nicht übertragbare Lizenz für die Verwendung ihres geistigen Eigentumsrechts ein, um überall in der Welt NVM herzustellen, herstellen zu lassen sowie zu verwenden und um NVM in bestimmten asiatischen Ländern und - im Falle der AMD-Lizenz an das GU - in Japan zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu überlassen. Fujitsu und AMD erhalten vom GU einen Ertragsanteil von (. . .) % an den Nettoverkäufen von GU-Erzeugnissen (an sie). Das GU räumt den Vertragsparteien eine einfache, nicht übertragbare weltweite Lizenz zur Verwendung seines geistigen Eigentumsrechts ein. (18) Die Vereinbarung endet bei Eintritt eines der vorerwähnten Ereignisse. Jede Partei hat die Möglichkeit, die Vereinbarung zu beenden, wenn die andere Partei gegen sie verstösst, zahlungsunfähig wird, den Eigentümer/Manager wechselt oder nicht mehr mit einem Drittel am GU beteiligt ist. Vereinbarungen über gegenseitige Investitionen (19) Fujitsu und AMD schließen Vereinbarungen über gegenseitige Investitionen. Nach Maßgabe dieser Vereinbarungen ist Fujitsu verpflichtet, eine gewisse Anzahl von AMD-Aktien direkt von AMD zu beziehen, die jedoch nicht mehr als 5 % des ausgegebenen AMD-Stammkapitals ausmachen dürfen. AMD muß ihrerseits eine wesentlich geringere Anzahl von Fujitsu-Aktien am Markt kaufen. Die Parteien können ihre gegenseitigen Anlagen nach ( . . . ) Jahren veräussern. IV. Der Markt Der sachlich relevante Markt (20) Nach Angaben der Parteien stellen Wafer keinen von den Halbleiterbauelementen getrennten Markt dar, weil es sich um Halbfertigerzeugnisse handelt, die selten auf den Markt gebracht werden, bevor sie in Chips zerlegt und in NVM eingebaut werden. Für sie ist der sachlich relevante Markt im vorliegenden Fall der Markt für NVM, der aus EPROM und Flash-Speichern besteht. Diese Frage kann offen bleiben, da der Fall nicht anders zu bewerten wäre, wenn der Wafer-Markt ein Markt für sich wäre. (21) EPROM (programmierbarer Festwertspeicher) ist ein nichtfluechtiger Halbleiterspreicher, der elektrisch programmierbar und UV-löschbar ist. Ein Flash-Speicher hingegen ist ein nichtfluechtiger Halbleiterspeicher, der sowohl elektrisch programmierbar als auch elektrisch - und somit schneller als ein EPROM - löschbar ist. Die Erzeugnisse des GU werden, wie bereits beschrieben, mit Hilfe eines neuen Verfahrens, nämlicht mit der 0,5 Mikrometer-Technologie, hergestellt. Hierdurch wird der Abstand zwischen den Schaltkreiselementen auf dem Wafer verringert, so daß dieser eine grössere Zahl von Transistoren enthalten und folglich mehr Informationen speichern und diese schneller verarbeiten kann. (22) NVM zeichnen sich vor allem durch ihre Fähigkeit aus, gespeicherte Daten auch nach Abschaltung der Stromzufuhr festzuhalten. Unter den NVM sind Flash-Speicher den programmierbaren Festwertspeichern überlegen, weil sie schneller gelöscht werden können, ohne das Speicherelement aus dem System herauszunehmen. Flash-Speicher sind vorerst noch wesentlich teurer als EPROM. Deswegen werden diese Speicher zur Zeit auch nur im oberen Segment des Produktmarktes, auf dem NVM verwendet werden, eingesetzt. Der räumlich relevante Markt (23) Überall in der Welt besteht ein umfangreicher NVM-Handel ohne besondere Preisunterschiede oder nationale Zutrittsschranken. Die Beförderungskosten sind unerheblich. Im vorliegenden Fall sollte deswegen der Weltmarkt als räumlich relevant angesehen werden. Die Marktstruktur (24) Auf dem Teilmarkt für EPROM wurden weltweit 1991 1 358 Millionen US-Dollar und 1992 1 253 Millionen US-Dollar erwirtschaftet. Für Flash-Speicher liegen für 1991 (oder davor) keine Daten vor. 1992 wurden hier 239 Millionen US-Dollar umgesetzt. Dieser Teilmarkt wird aber bis 1996 voraussichtlich um das Zehnfache wachsen (siehe Randnummer 26). Auf den europäischen Teilmärkten wurden 1992 mit EPROM ein Umsatz von 293 Millionen US-Dollar und mit Flash-Speichern ein Umsatz von 71 Millionen US-Dollar verzeichnet. (25) Den nachstehenden Übersichten sind die Umsätze und weltweiten Marktanteile der in den beiden relevanten Marktsegmenten tätigen grössten Gesellschaften für die Jahre 1991 und 1992 zu entnehmen (Quelle: Dataquest Inc. 24. Mai 1993): Übersicht 1 EPROM "" ID="1">AMD> ID="2">225> ID="3">207> ID="4">16,6> ID="5">16,5"> ID="1">Intel> ID="2">205> ID="3">122> ID="4">15,1> ID="5">9,7"> ID="1">SGS-Thomson> ID="2">158> ID="3">180> ID="4">11,6> ID="5">14,4"> ID="1">Texas Instruments> ID="2">136> ID="3">197> ID="4">10,0> ID="5">15,7"> ID="1">Fujitsu> ID="2">86> ID="3">71> ID="4">6,3> ID="5">5,7"> ID="1">Mitsubishi> ID="2">67> ID="3">56> ID="4">4,9> ID="5">4,5"> ID="1">Toshiba> ID="2">68> ID="3">48> ID="4">5,0> ID="5">3,8"> Übersicht 2 Flash-Speicher "" ID="1">Intel> ID="2">NV> ID="3">167> ID="4">NV> ID="5">69,9"> ID="1">AMD> ID="2">NV> ID="3">46> ID="4">NV> ID="5">19,2"> ID="1">Mitsubishi> ID="2">NV> ID="3">3> ID="4">NV> ID="5">1,3"> ID="1">SGS-Thomson> ID="2">NV> ID="3">2> ID="4">NV> ID="5">0,8"> ID="1">Texas Instruments> ID="2">NV> ID="3">2> ID="4">NV> ID="5">0,8"> ID="1">Toshiba> ID="2">NV> ID="3">1> ID="4">NV> ID="5">0,4"> Auf dem europäischen Markt stellt sich die Situation wie folgt dar (gleiche Quelle): Übersicht 3 EPROM "" ID="1">SGS-Thomson> ID="2">74> ID="3">75> ID="4">24,4> ID="5">25,6"> ID="1">AMD> ID="2">53> ID="3">56> ID="4">17,5> ID="5">19,1"> ID="1">Intel> ID="2">55> ID="3">37> ID="4">18,2> ID="5">12,6"> ID="1">Texas Instruments> ID="2">33> ID="3">39> ID="4">10,9> ID="5">13,3"> ID="1">National Semiconductor> ID="2">21> ID="3">23> ID="4">6,9> ID="5">7,8"> ID="1">Fujitsu> ID="2">9> ID="3">9> ID="4">3,0> ID="5">3,1"> Übersicht 4 Flash-Speicher "" ID="1">Intel> ID="2">NV> ID="3">55> ID="4">NV> ID="5">77,5"> ID="1">AMD> ID="2">NV> ID="3">11> ID="4">NV> ID="5">15,5"> ID="1">SGS-Thomson> ID="2">NV> ID="3">2> ID="4">NV> ID="5">2,8"> Marktdynamik (26) Der NVM-Markt wird sich wahrscheinlich in den nächsten drei bis vier Jahren sehr dynamisch entwickeln. Der von Intel Ende 1991 eingeleitete allmähliche Übergang von EPROM zu Flash-Speichern wird von allen Halbleiterherstellern wesentlich schneller vollzogen werden. Der Fachpresse zufolge ist die weltweite Nachfrage nach Flash-Speichern doppelt so hoch wie die gegenwärtige Produktionskapazität, was auf ein explosionsartiges Wachstum der Warenmärkte zurückzuführen ist, auf denen diese Technologie benötigt wird, z. B. für Funktelefone, Plattenlaufwerke für Computer, mobile und Desktop Personal Computer und anderes mehr. Nach Angaben von Dataquest wird der Weltabsatz von 239 Millionen US-Dollar im Jahre 1992 auf 2,5 Milliarden US-Dollar im Jahre 1996 steigen, wenn zum ersten Mal mehr Flash als EPROM verkauft werden dürften. In diesem Wettlauf um eine höhere Produktion von Flash-Speichern ist Intel eindeutig führend. Intel will bis Ende 1994 seine diesbezuegliche Produktionskapazität um das Achtfache steigern. Das Unternehmen ist kürzlich im Bereich der Flash-Speicher ein Bündnis mit Sharp und mit Nippon Steel Semiconductor eingegangen. Im Anschluß an Intel haben abgesehen von Fujitsu und AMD mehrere Unternehmen auf dem Flash-Speicher-Markt Gemeinschaftsunternehmen gegründet: Mitsubishi/SGS-Thomson, IBM/Toshiba, Toshiba/National Semiconductor, Toshiba/Samsung, Hitachi/Mitsubishi, Sanyo/Silicon Storage Technology und SunDisk/Matsushita. Marktanalysen zufolge werden diese weitreichenden Bestrebungen zur Erhöhung der Produktionskapazität für Flash-Speicher möglicherweise in etwa fünf Jahren oder sogar früher Überkapazitäten zur Folge haben. Hierdurch werden die Preise zurückgehen und werden Flash-Speicher bei der Herstellung gängiger Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik (z. B. Kameras) Verwendung finden. V. Äusserungen Dritter (27) Auf die Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 hat die Kommission keine Äusserungen Dritter erhalten. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWRAbkommens (28) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten (EWR-Staaten) zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind nach Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1 verboten. Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens (29) Die Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens fällt unter Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1, weil sie eine Beschränkung des Wettbewerbs unter den Parteien bewirkt. Die Parteien sind echte Konkurrenten auf dem NVM-Markt. Auch die Tatsache, daß Fujitsu einen hohen Marktanteil auf dem Teilmarkt für Flash-Speicher hat, ändert hieran nichts. Wenn es stimmt, daß Fujitsu (eigene Angaben) nicht genügend Erfahrung mit Flash-Speichern besitzt, dann ist aber auch zu bedenken, daß das Unternehmen genügend Kapital, Manager und Techniker besitzt, um selbst mehr zu produzieren. Die von dem Gemeinschaftsunternehmen ausgehende Beschränkung des Wettbewerbs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß AMD angeblich nicht genügend Mittel hat, um eine kostenwirksamere Fertigungstechnik für Flash-Speicher schnell genug zu entwickeln. Hierzu möge die Feststellung genügen, daß AMD (das Gemeinschaftsunternehmen war noch nicht aktiv) im vergangenen Jahr seinen Weltmarktanteil um 40 % erweitern konnte - der Umsatz stieg von 46 Millionen US-Dollar 1992 auf 232 Millionen US-Dollar 1993 (Quelle: Electronic Buyers News, 7. März 1994). (30) Das Gemeinschaftsunternehmen wird bis zu einem gewissen Grade mit den Gründern konkurrieren, denn es darf bis zu 10 % der Produktion direkt auf den Markt bringen. Nach der Lizenzvereinbarung darf das Gemeinschaftsunternehmen seine NVM jedoch nur in einigen Ländern Asiens verkaufen. Die Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs ist eine Beschränkung des Wettbewerbs insofern, als es auf eine Aufteilung des Weltmarkts hinausläuft. Es ist aber unwahrscheinlich, daß das Gemeinschaftsunternehmen dort verkaufen wird - zur Zeit besteht noch ein Kapazitätsmangel - solange nicht der Bedarf der Gründer gedeckt ist (was wohl erst nach vier bis fünf Jahren der Fall sein wird). Da es wahrscheinlich nur im geringe Mengen gehen wird und kaum mit grösseren Störungen des Handels im Europäischen Wirtschaftsraum zu rechnen ist, sieht die Kommission hier nicht die Gefahr einer erheblichen Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1. Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1 sind also hier nicht anwendbar. Wettbewerbsbeschränkungen (31) Folgende Klauseln in den angemeldeten Vereinbarungen stellen nach Auffassung der Kommission Wettbewerbsbeschränkungen dar. 1. Räumliche Aufteilung des EWR-Marktes (32) Nach Anlage B der Vereinbarung über wechselseitige Technologielizenzen erhält Fujitsu eine einfache Lizenz für das Vereinigte Königreich und Irland und AMD für den Rest Europas. Diese räumliche Beschränkung betrifft nur das Aktiv-Geschäft für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem ersten Verkauf eines neuen NVM-Chips oder einer NVM-Karte im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Beschränkung betrifft nicht Elektronikprodukte, die NVM enthalten. Diese Vereinbarung ist eindeutig eine Aufteilung des EWR-Marktes und nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b) und c) verboten. 2. Konkurrenzverbot (33) Solange die Parteien in dem Gemeinschaftsunternehmen zusammenarbeiten, dürfen sie keine NVM herstellen, die mit dem Gemeinschaftsunternehmen konkurrieren oder konkurrieren könnten. Verkauft eine Partei ihren Anteil an dem Gemeinschaftsunternehmen während der ersten zehn Jahre, in denen das Gemeinschaftsunternehmen besteht, so darf sie zwei Jahre lang keine konkurrierenden NVM herstellen. (34) Die erste Klausel ist eine Wettbewerbsbeschränkung, aber eine nötige Nebenabrede, da sonst das Gemeinschaftsunternehmen nicht bestehen könnte. Da die erfolgreiche Entwicklung von NVM schwierig, riskant und kostspielig ist, bedarf es eines Konkurrenzverbots, damit beide Parteien einen Nutzen aus ihren Investitionen ziehen können. Da das Gemeinschaftsunternehmen von beiden Parteien einen hohen Kapital- und Personalaufwand erfordert, würden sich die Parteien nicht auf ein Gemeinschaftsunternehmen einlassen, wenn sie trotzdem die Konkurrenz ihres Partners befürchten müssten. Dies trifft vor allem hier zu, wo sich die Geschäftsbereiche der Gründer des Gemeinschaftsunternehmens in hohem Masse ergänzen. Fujitsu hat nur wenig Erfahrung mit der Konstruktion von Flash-Speichern, beherrscht aber die Fertigungstechnik. AMD hingegen ist zwar in der Lage, die nächste Generation von Flash-Speichern zu entwickeln, hat aber nicht das Kapital, um rationellere Fertigungsverfahren zu entwickeln und die Speicher vor der Konkurrenz auf den Markt zu bringen, und auch nicht die Mittel, Varianten zu entwickeln und auf den Markt zu bringen, wenn sich eine Nachfrage abzeichnet. (35) Nach den gleichen Kriterien sieht die Kommission auch in der zweiten Klausel (Wettbewerbsverbot für die Zeit danach) eine Nebenabrede zu dem Gemeinschaftsunternehmen, denn - die Zehnjahresfrist, während der eine Partei, die das Gemeinschaftsunternehmen verlässt, noch zwei Jahre lang der anderen keine Konkurrenz machen darf, beginnt am Tag, an dem die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen wirksam wird, d. h. mindestens zwei Jahre, bevor das Gemeinschaftsunternehmen seine ersten Produkte verkauft. - Ein wirksamer Schutz gegen die Konkurrenz der anderen Seite ist notwendig, auch für die Dauer von maximal 7 bis 8 Jahren, als Ausgleich für die sehr hohen Investitionen an finanziellen und technischen Ressourcen und das hohe Entwicklungsrisiko bei NVM, zumal sich die Erfahrungen von Fujitsu und AMD gegenseitig ergänzen. 3. Übertragung von Schutzrechten an Gemeinschaftsentwicklungen (36) Keine Partei kann Eigentum an Schutzrechten für Gemeinschaftsentwicklungen ohne Zustimmung der anderen Partei übertragen. Da die gemeinsam entwickelte Technik sich weitgehend auf eine Kombination von bestehender Technik im Besitz einer der Parteien stützt, würden die Parteien diese Rechte nie dem Gemeinschaftsunternehmen übertragen, wenn sie nicht die Möglichkeit erhalten, nach Auflösung des Gemeinschaftsunternehmens über die Eigentumsrechte zu verfügen. Diese Klausel muß daher als Nebenabrede zum Gemeinschaftsunternehmen verstanden werden. Reichweite der Beschränkungen (37) Die Wettbewerbsbeschränkungen, die sich für die Gründer aus dem Bestehen des Gemeinschaftsunternehmens ergeben, sind weitreichend, da das Gemeinschaftsunternehmen genau dort tätig ist, wo auch die Gründer tätig sind. Soweit es um die Wafer-Herstellung geht (aber nicht die Montage und Vermarktung der Endprodukte), tritt das Gemeinschaftsunternehmen ganz an die Stelle beider Parteien in der Herstellung wesentlicher NVM-Bauteile. (38) Die Vereinbarungen beeinträchtigen den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums insofern, als die relevanten Produkte in grossen Mengen dort überall gehandelt werden. Keine Beschränkung des Wettbewerbs (39) Die Kommission sieht in folgenden Klauseln der gemeldeten Vereinbarungen keine Wettbewerbsbeschränkungen: 1. Unbegrenzte Dauer der Technologielizenzen Die Technologielizenzen, die sich die Parteien gegenseitig einräumen, gelten für die Dauer von zehn Jahren oder, wenn das Gemeinschaftsunternehmen länger besteht, bis zu dessen Auflösung. Die Technologielizenzen sind daher potentiell unbefristet. Da sie jedoch nicht exklusiv sind, fällt nach Ansicht der Kommission die unbefristete Laufzeit nicht unter Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1. 2. Kapitalverflechtung (Croß Investment Agreement) Die vereinbarte Kapitalverflechtung fällt nicht unter Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1, weil sie keiner Partei die Möglichkeit gibt, die andere zu beherrschen oder deren Verhalten im Wettbewerb zu beeinflussen. Die Kapitalverflechtung ist minimal: Fujitsu erwirbt nicht mehr als 5 % der jetzigen Aktien von AMD und AMD nicht mehr als 0,5 % der Aktien von Fujitsu. Die Parteien erwerben Minderheitsbeteiligungen, aber sie entsenden keine Vertreter in die Führungsspitze des anderen Unternehmens. 3. Räumliche Aufteilung des Marktes ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Die Kommission steht auf dem Standpunkt, daß die Vertragsklauseln, die das Absatzgebiet der Parteien ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abgrenzen, den Parteien keine Grenzen setzen, wenn sie ihre Produkte, die Gegenstand der Vereinbarung sind, innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums absetzen wollen, nicht den Wettbewerb beschränken und/oder den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beeinträchtigen. Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1 sind demnach hier nicht anwendbar. II. Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen (40) Wie oben gezeigt wurde, fällt die Gründungsvereinbarung für das Gemeinschaftsunternehmen und die Gebietsklausel der Vereinbarung über wechselseitige Technologielizenzen unter das Kartellverbot des Artikels 85 Absatz 1 und des Artikels 53 Absatz 1. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß diese Vereinbarungen die Voraussetzungen der Artikel 85 Absatz 3 und 53 Absatz 3 erfuellen. Verbesserung der Warenerzeugung, Förderung des technischen Fortschritts und Nutzen für den Verbraucher (41) Die Wafer, die das Gemeinschaftsunternehmen herstellt, werden entweder dort weiterverarbeitet oder von den Parteien (oder deren Tochtergesellschaften). Sie dienen der Herstellung neuer Hochleistungs-Halbleiter, die ihrerseits die Entwicklung von Elektroniksystemen ermöglichen, die immer kleiner, schneller und zuverlässiger sind und weniger Energie verbrauchen, von Computern bis zum schnurlosen Telefon und Electronic Mail für Sprache. Dies führt zu einem technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, der dem Verbraucher unmittelbar nützt mit einem breiten Angebot innovativer Hochleistungsprodukte. Unerläßlichkeit der Beschränkungen (42) In der Halbleiterindustrie hängt der Erfolg weitgehend davon ab, wie schnell der Hersteller mit einem neuen Produkt auf den Markt kommt. Eine neue Produktpalette erfordert einen erheblichen Investitionsaufwand. Die Investitionen sind riskant, weil die Produkte schnell veralten. Das Gemeinschaftsunternehmen ist für die Gründer eine Möglichkeit, Kosten und Risiko drastisch zu reduzieren. Dadurch, daß sich die Gründer Kosten und Risiko teilen, können sie weiter einen Teil ihrer finanziellen und technischen Ressourcen in die Entwicklung anderer Halbleiter stecken. Die Parteien werden auf dem Halbleitermarkt nur Erfolg haben, wenn die Produktion weiter läuft. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß die Wettbewerbsbeschränkung, die in der Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens liegt, unerläßlich ist insofern, als es das rationellste und schnellste Mittel ist, um eine neue Generation technischer Spitzenprodukte auf den Markt zu bringen, indem beide Parteien ihre Erfahrungen zusammenlegen. Ferner ist die Kommission der Ansicht, daß die Zusammenarbeit von Fujitsu und AMD nicht weiter geht, als notwendig ist, um aus dem Gemeinschaftsunternehmen einen Nutzen zu ziehen. Beide Parteien werden sich mit einer Vielzahl anderer Produkte weiterhin Konkurrenz machen, so daß sich die Zusammenarbeit auf die Entwicklung und Fertigung von NVM beschränkt. Der Wettbewerb, der auf diesen Märkten herrscht, schließt jede Möglichkeit einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens durch die Parteien aus. (43) Die unabhängige räumliche Beschränkung (siehe Randnummer 12) ist nicht absolut. Die Parteien dürfen zwar in ihrem Lizenzgebiet nur fünf Jahre lang nach dem ersten Verkauf aktiv verkaufen, aber sie dürfen im Europäischen Wirtschaftsraum jederzeit NVM und Speicherkarten passiv verkaufen, auch Leasing ist zulässig und anderes mehr. Der Kunde hat völlig freie Hand, wenn er NVM, Speicherkarten und andere Dinge, für die es irgendwo in der Welt Lizenzen gibt, exportieren will. Das heisst, ein Kunde, der nicht gebietsansässig ist, kann über Einkaufsorganisationen und Vertreter NVM in dem Gebiet erwerben und dann in alle Länder der Welt exportieren. Kunden ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums können zudem frei in den EWR liefern und dort verkaufen. Angesichts der Tatsache, daß die Kunden der Parteien grosse Hersteller elektronischer Produkte mit Produktionsstätten in mehreren Ländern sind, können solche passiven Verkäufe deshalb mehr als nur eine theoretische Möglichkeit darstellen, die die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des Verbots einer aktiven Verkaufspolitik minimieren. (44) Die Kommission hält es für überzeugend, wenn die Parteien vorbringen, daß eine anfängliche Beschränkung der aktiven Verkaufspolitik auf die Gebiete, in denen sie bereits einen festen Unterbau haben (Fujitsu hat eine starke Stellung auf dem britischen und dem irischen Markt, unterhält dort auch Fertigungsbetriebe; AMD ist stark im übrigen Europa vertreten), die Erfolgsaussichten für ein praktisch neues Produkt verbessert, weil sie dem Kunden eine schnelle Belieferung, einen besseren Service und niedrigere Preise bieten können. Soweit es um Speicherkarten geht, teilt die Kommission die Auffassung der Parteien, daß Fujitsu und AMD zumindest zu Beginn erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um diese Produkte den individuellen Bedürfnissen ihrer Kunden anzupassen. Diese Produkte werden an eine Vielzahl von Herstellern verkauft, die sie als Komponenten in ihre eigenen elektronischen Produkte integrieren. Um dies erfolgreich zu tun, benötigen die Kunden Beratung, Unterstützung und eine gewisse Anpassung der Produkte. Dies können Fujitsu und AMD in solchen Gebieten effizienter durchführen, wo sie Kundendienstnetze etabliert haben. Unter diesen Umständen erweisen sich diese Beschränkungen als notwendig, um die erfolgreiche Einführung dieser Produkte und damit den Erfolg der Gesamtinvestitionen der Parteien zu gewährleisten. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs (45) Das Gemeinschaftsunternehmen gibt AMD und Fujitsu nicht die Möglichkeit, den Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des NVM-Marktes auszuschalten (Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b)). Wenn das Gemeinschaftsunternehmen die Produktion aufnimmt, werden Flash-Speicher die EPROM bereits aus vielen Anwendungsgebieten verdrängt haben. Dieses Marktsegment wird zur Zeit von Intel beherrscht. Wenn die Produktion des Gemeinschaftsunternehmens auf den Markt kommt, wird sich der Wettbewerb dort verschärfen. Die Parteien müssen aber auch mit einer starken Konkurrenz von anderen Allianzen rechnen, die in letzter Zeit geschlossen wurden. Weder AMD noch Fujitsu werden mit Hilfe des Gemeinschaftsunternehmens vermutlich im Europäischen Wirtschaftsraum mit ihren Flash-Speichern eine marktbeherrschende Stellung aufbauen können. C. DAUER DER FREISTELLUNG (46) Eine Entscheidung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags kann nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 nur für eine bestimmte Zeit getroffen werden. Nach Artikel 6 der Verordnung kann eine solche Entscheidung nicht vor dem Anmeldungstermin rechtswirksam werden. Die gleichen Prinzipien gelten für Entscheidungen zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. Im vorliegenden Fall sollte demgemäß die Freistellungsentscheidung zum Zeitpunkt der Anmeldung rechtswirksam werden und die Freistellung für zehn Jahre ausgesprochen werden, das heisst für die Zeit vom 21. Oktober 1993 bis zum 20. Oktober 2003 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission sieht anhand der ihr vorliegenden Informationen keinen Grund für ein Tätigwerden nach Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens wegen der folgenden angemeldeten Vereinbarungen von Fujitsu und AMD: - Vereinbarung über gemeinsame Entwicklung vom 26. März 1993, - GU-Lizenzvereinbarung vom 16. April 1993, - Investitionsvereinbarung über Investitionen von Fujitsu Ltd in Advanced Micro Devices Inc. vom 26. März 1993, - Investitionsvereinbarung über Investitionen von Advanced Micro Devices Inc. in Fujitsu Ltd vom 26. März 1993, - Vereinbarung über wechselseitige Technologielizenzen vom 26. März 1993 mit Ausnahme der EWR-Gebietsklausel in ihrer Anlage B. Artikel 2 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens werden Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1 für die Zeit vom 21. Oktober 1993 bis zum 20. Oktober 2003 auf die Vereinbarung von Fujitsu und AMD vom 30. März 1993 über ein Gemeinschaftsunternehmen und die EWR-Gebietsklausel in Anlage B der Vereinbarung über wechselseitige Technologielizenzen von Fujitsu und AMD vom 26. März 1993 für nicht anwendbar erklärt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1) Fujitsu Limited, 1015 Kamikodanaka, Nakahara-ku, Kawasaki-shi, Kanagawa-ken 211, Japan; 2) Advanced Micro Devices Inc., 901 Thompson Place, PO Box 3453, Sunnyvale, California, 940088 - 3453, U. S. A. Brüssel, den 12. Dezember 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 153 vom 4. 6. 1994, S. 11. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.