Beschluss des Rates vom 25. Juli 1994 zur Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung in der Krankenpflege und ihrer Stellvertreter
Amtsblatt Nr. C 221 vom 09/08/1994 S. 0003 - 0004
BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juli 1994 zur Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung in der Krankenpflege und ihrer Stellvertreter (94/C 221/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Beschluß 77/454/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Ausbildung in der Krankenpflege (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 des genannten Beschlusses besteht der Ausschuß aus drei Sachverständigen je Mitgliedstaat und einem Stellvertreter für jeden dieser Sachverständigen. Nach Artikel 4 desselben Beschlusses beträgt die Amtszeit dieser Sachverständigen und ihrer Stellvertreter drei Jahre. Mit dem Beschluß vom 5. Februar 1990 (2) hat der Rat die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter für die Zeit vom 5. Februar 1990 bis zum 4. Februar 1993 ernannt. Die Regierungen von zehn Mitgliedstaaten haben jeweils eine Kandidatenliste für die Ernennung, die Ersetzung oder die Neubestellung der Mitglieder und der Stellvertreter der Mitglieder dieses Ausschusses vorgelegt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die folgenden Personen werden für die Zeit vom 25. Juli 1994 bis zum 24. Juli 1997 zu Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung in der Krankenpflege bzw. deren Stellvertretern ernannt: A. Praktizierende Sachverständige aus dem Berufsstand >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Sachverständige aus den Einrichtungen, welche die Ausbildung auf dem Gebiet der Krankenpflege wahrnehmen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. Sachverständige aus den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1994. Im Namen des Rates Der Präsident F.-CH. ZEITLER (1) ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 11. (2) ABl. Nr. C 42 vom 22. 2. 1990, S. 1 und Berichtigung: ABl. Nr. C 269 vom 25. 10. 1990, S. 5.