31994D0763

94/763/EG: Beschluß des Rates vom 21. November 1994 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration

Amtsblatt Nr. L 306 vom 30/11/1994 S. 0008 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0049


BESCHLUSS DES RATES vom 21. November 1994 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration (94/763/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130j in Verbindung mit Artikel 130o Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Titel XV des Vertrags ist ein einheitlicher Rahmen von Bestimmungen für Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung festgelegt.

Nach Artikel 130f des Vertrags unterstützt die Gemeinschaft die Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und fördert deren Zusammenarbeitsbestrebungen.

Nach Artikel 130i des Vertrags werden alle Aktionen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration (nachstehend "FTE" genannt) in einem mehrjährigen Rahmenprogramm zusammengefasst.

Mit dem Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 (4) ist das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration angenommen worden.

In diesem Rahmenprogramm werden die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an FTE-Tätigkeiten festgelegt, die von Dritten und von der Gemeinsamen Forschungsstelle (nachstehend "GFS" genannt) auf der gleichen Basis wie von Dritten durchgeführt werden.

Nach Artikel 130j des Vertrags legt der Rat zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen fest.

Nach Artikel 130i des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme. Die spezifischen Programme werden gemäß Absatz 4 des genannten Artikels beschlossen.

Nach Artikel 130m des Vertrags kann die Gemeinschaft bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen. Eine solche Zusammenarbeit ist im Rahmenprogramm für den Zeitraum von 1994 bis 1998 vorgesehen. Diesem Umstand ist bei der Festlegung der Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen Rechnung zu tragen.

In der Regel wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft darin bestehen, daß die Teilnehmer gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Erstattung erhalten. Gegebenenfalls können aber auch andere Verfahren, so die Festlegung von Pauschalsätzen, vereinbart werden.

Im Rahmen der spezifischen FTE-Programme muß es, soweit es zur Verwirklichung ihrer jeweiligen Ziele und Maßnahmen erforderlich ist, möglich sein, die durch diesen Beschluß festgelegten Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen ausführlicher festzulegen, zu ergänzen, an Bedingungen zu knüpfen oder mit Beschränkungen zu versehen.

Die FTE-Tätigkeiten werden entsprechend der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses, durchgeführt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Hinblick auf die Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration (FTE) und der dazugehörigen spezifischen Programme gemäß Artikel 130i des Vertrags gelten die in den nachstehenden Artikeln aufgestellten Regeln für die Teilnahme

a) von natürlichen Personen, Unternehmen, Forschungszentren, Universitäten und anderen juristischen Personen (nachstehend zusammenfassend "Rechtspersonen" genannt) sowie

b) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS)

an "indirekten Aktionen" der Gemeinschaft im FTE-Bereich gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a) und an wettbewerbsorientierten Unterstützungstätigkeiten gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe c) des Beschlusses Nr. 1110/94/EG.

Artikel 2

Der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft bzw. in einem Drittland, das auf der Grundlage eines gemäß Artikel 130m des Vertrags mit der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens an dem betreffenden spezifischen Programm beteiligt ist und einen finanziellen Beitrag zu dessen Durchführung leistet (nachstehend "an dem Programm beteiligter Staat" genannt), steht die Teilnahme an von der Gemeinschaft finanziell unterstützten FTE-Tätigkeiten offen, sofern

a) - sie in der Gemeinschaft oder in einem an dem Programm beteiligten Staat FTE durchführen oder durchzuführen beginnen und über eine Basisausstattung verfügen, mit der sich die betreffende Maßnahme durchführen lässt, oder

- sie in der Lage sind, als potentielle Nutzer der FTE-Ergebnisse einen Beitrag zu der betreffenden Maßnahme zu leisten oder, was das Programm von Maßnahmen nach Artikel 130g Buchstabe c) des Vertrags anbelangt, bei der Verbreitung und Auswertung der FTE-Ergebnisse einschließlich ihres Transfers zum Zwecke der Nutzung in der Gemeinschaft oder in einem an dem Programm beteiligten Staat helfen können;

b) die vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt werden von

- normalerweise mindestens zwei Rechtspersonen. Diese müssen voneinander unabhängig sein und in verschiedenen Mitgliedstaaten oder zumindest in einem Mitgliedstaat und in einem an dem Programm beteiligten Staat ansässig sein; oder

- mindestens einer Rechtsperson und der GFS.

Artikel 3

(1) Internationale Organisationen und Rechtspersonen aus Drittländern, die nicht an dem Programm assoziierte Staaten im Sinne des Artikels 2 sind, können auf Einzelfallbasis unter folgenden Voraussetzungen an FTE-Maßnahmen der Gemeinschaft teilnehmen:

a) die Teilnahme liegt im Interesse der Gemeinschaftspolitiken, und

b) die Teilnahme erfolgt zusammen mit der in Artikel 2 festgelegten Mindestzahl von juristischen Rechtspersonen aus der Gemeinschaft und den an dem Programm beteiligten Staaten, und

c) die betreffende Rechtsperson is ansässig und führt ihre FTE-Maßnahmen durch in

i) einem europäischen Drittland oder

ii) einem Drittland, das ein Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Maßnahmen des betreffenden Programms geschlossen hat, oder

iii) einem Drittland, das unter ein Ziel des Programms zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der FTE bei den in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen fällt.

(2) Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a) und b) kann eine Teilnahme anderer, nicht unter Absatz 1 Buchstabe c) fallender Rechtspersonen in dem Beschluß über das betreffende spezifische Programm vorgesehen werden, wenn sie wirksam zur Durchführung des Programms beiträgt und den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens berücksichtigt.

(3) Sofern in dem Beschluß über das betreffende spezifische Programm nichts anderes bestimmt ist, wird eine Teilnahme von internationalen Organisationen und Rechtspersonen aus Drittländern nicht nach dem Rahmenprogramm finanziell von der Gemeinschaft unterstützt.

In bestimmten Einzelfällen kann jedoch eine Teilnahme von in Europa ansässigen internationalen Forschungseinrichtungen von der Gemeinschaft finanziell unterstützt werden.

(4) Bestimmte Vorbereitungs-, Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen für indirekte FTE-Aktionen können in Ausnahmefällen mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft von Rechtspersonen aus einem beliebigen Staat oder von einer internationalen Organisation durchgeführt werden, sofern dies im Interesse der Gemeinschaftspolitiken liegt.

Artikel 4

(1) Die Auswahl der Vorschläge für FTE-Maßnahmen erfolgt in der Regel im Wege von Ausschreibungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden und auf die alle Rechtspersonen und die GFS nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 antworten können.

Gegebenenfalls kann der Ausschreibung eine informatorische Aufforderung zur Interessenbekundung vorausgehen, damit sich die Vorschläge auf die vorrangigen Bereiche des Programms konzentrieren können.

(2) Die Verwaltungskosten, die den Bewerbern und der Kommission durch das Verfahren für die Einreichung und die Auswahl von Vorschlägen entstehen, sind auf das unabdingbare Mindestmaß zu beschränken

(3) Die Vorschläge werden anhand der in dem mehrjährigen Rahmenprogramm festgelegten Kriterien und der Ziele des betreffenden spezifischen Programms ausgewählt. Die nachstehend aufgeführten sonstigen Faktoren sollten berücksichtigt werden, soweit sie auf die betreffende Maßnahme zutreffen:

- innovativer Charakter des Vorschlags,

- echte grenzueberschreitende Zusammenarbeit,

- Synergieeffekte zwischen verschiedenen Teilnehmergruppen, einschließlich einer besseren Einbeziehung der kleinen und mittleren Unternehmen,

- Kosteneffizienz des Vorschlags,

- Fähigkeit der Teilnehmer, grenzueberschreitende FTE-Maßnahmen durchzuführen oder einen effektiven Beitrag dazu zu leisten,

- Aussichten für die wirksame Verbreitung der FTE-Ergebnisse und für ihre Nutzung, gegebenenfalls auch durch KMU.

Artikel 5

Die in Artikel 2 Buchstaben a) und b) aufgestellten Bedingungen sowie die in Artikel 4 festgelegten Auswahlkriterien gelten nicht für

- Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich wettbewerbsorientierter Unterstützungstätigkeiten, für die die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Titel IV und VII der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, gelten;

- die Bezuschussung von Konferenzen (mit Ausnahme von "Eurokonferenzen"), Workshops und Seminaren.

Artikel 6

Über die gemäß Artikel 4 ausgewählten Vorschläge werden zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern der jeweiligen Maßnahme Verträge geschlossen. In den Verträgen werden insbesondere Vereinbarungen über die Verwaltung, die Finanzerung und die technische Überwachung der Aktion getroffen; ausserdem enthalten sie Bestimmungen über geistige Eigentumsrechte.

Vorbehaltlich der Haushalts- und Verwaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, damit die GFS in Einklang mit Artikel 2 am Wettbewerb um FTE-Maßnahmen im Rahmen "indirekter Aktionen" der Gemeinschaft teilnehmen kann, gelten für die GFS dieselben Bedingungen und Rechte wie für die anderen Teilnehmer an der jeweiligen Maßnahme.

Artikel 7

(1) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft besteht in der Erstattung eines Teils der Kosten der Maßnahme, der nach den Bestimmungen von Anhang IV des Vierten Rahmenprogramms festgelegt wird.

(2) Das Verfahren für die Ermittlung und Bereitstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft wird in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben.

(3) In der Regel besteht das Verfahren darin, daß gegen einen Nachweis der tatsächlichen Kosten der für die Maßnahme eingesetzten Ressourcen, einschließlich indirekter Gemeinkosten, durch den Teilnehmer in angemessener Frist die Bereitstellung des Beitrags erfolgt.

Aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Teilnehmern kann die Bereitstellung des Beitrags jedoch auch nach einem der folgenden Verfahren erfolgen:

a) feste Pauschalsätze zur Erfassung einiger oder aller für die Durchführung der FTE erforderlichen Ressourcen. Diese Sätze können je nach Art der Rechtsperson und je nach Art der Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie unter Berücksichtigung einzelstaatlicher Pauschalsätze für entsprechende Maßnahmen, wenn es solche gibt und dies angemessen erscheint, unterschiedlich festgelegt werden;

b) Festbeträge in Verbindung damit, daß vertraglich vereinbarte Ziele erreicht werden;

c) bei kleinen Projekten Festbeträge, die auf der Grundlage einer Bewertung der für die Arbeit veranschlagten Kosten festgelegt werden.

Die Entscheidung über das geeignete Verfahren für die nach Artikel 4 ausgewählten Projekte wird mit jedem Teilnehmer einvernehmlich getroffen und in den Verträgen nach Artikel 6 festgehalten.

(4) Bei Aktionen auf Kostenteilungsbasis mit Rechtspersonen umfasst das Konzept der "Zusatzkosten" nur

i) direkte Kosten für die Maßnahme, die der Rechtsperson andernfalls nicht entstehen würden;

ii) einen angemessenen Beitrag zu den indirekten Gemeinkosten.

"Zusatzkosten" können von Rechtspersonen für FTE-Projekte geltend gemacht werden, bei denen nach Ansicht der Kommission die analytische Kostenrechnung der Rechtspersonen es nicht ermöglicht, die Gesamtkosten der Maßnahme mit hinreichender Genauigkeit zu erfassen.

Artikel 8

(1) Zur Erzielung technologischer Anreize können kleine und mittlere Unternehmen, die in der Gemeinschaft oder in einem an dem Programm beteiligten Staat ansässig sind,

a) an Maßnahmen der "kooperativen Forschung" teilnehmen und dabei andere Rechtspersonen FTE in ihrem Namen durchführen lassen, wenn sie gleiche technische Probleme, aber keine ausreichenden eigenen Forschungskapazitäten haben;

b) Unterstützung auch über dezentrale Hilfenetze bei der Suche nach Partnern und bei der Ausarbeitung von Vorschlagsentwürfen erhalten. Sie können ferner eine finanzielle Unterstützung erhalten bei der - normalerweise gemeinsamen - Durchführung der Voruntersuchung für eine FTE-Maßnahme im Hinblick auf die Bewertung ihrer Durchführbarkeit und die anschließende Einreichung eines vollständigen Vorschlags für eine Gemeinschaftsmaßnahme, einschließlich "kooperativer Forschung".

(2) Vorschläge für "kooperative Forschung" und Vorschlagsentwürfe für Voruntersuchungen können nach einer Erstausschreibung zu jedem Zeitpunkt eingereicht werden.

Artikel 9

Soweit es zur Verwirklichung der zu einem Programm gehörenden Ziele und Maßnahmen erforderlich ist, und insbesondere bei Maßnahmen gemäß Artikel 130g Buchstaben b), c) und d) des Vertrags, können die Regeln des vorliegenden Beschlusses in dem Beschluß über das spezifische Programm ausführlicher festgelegt, ergänzt, an Bedingungen geknüpft oder mit Beschränkungen versehen werden.

Artikel 10

(1) Der jährliche Bericht, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG unterbreitet, enthält Angaben über die Durchführung des vorliegenden Beschlusses.

(2) Dieser Beschluß gilt für Maßnahmen nach dem Vierten mehrjährigen Rahmenprogramm (1994-1998).

(3) Vor Ablauf der Geltungsdauer des Vierten Rahmenprogramms unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses, dem geeignete Vorschläge für eine Verlängerung oder Anpassung beigefügt sind.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WISSMANN

(1) ABl. Nr. C 81 vom 18. 3. 1994, S. 9.(2) ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994, S. 31.(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 313), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 1994 (ABl. Nr. C 244 vom 31. 8. 1994, S. 76) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1994 (ABl. Nr. C 323 vom 21. 11. 1994).(4) ABl. Nr. L 126 vom 18. 5. 1994, S. 1.