94/732/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. November 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG über die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten Ländern Südamerikas im Hinblick auf die argentinischen Provinzen Chaco und Formosa sowie den brasilianischen Bundesstaat Santa Catarina (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 292 vom 12/11/1994 S. 0037 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0222
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0222
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. November 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG über die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten Ländern Südamerikas im Hinblick auf die argentinischen Provinzen Chaco und Formosa sowie den brasilianischen Bundesstaat Santa Catarina (Text von Bedeutung für den EWR) (94/732/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf die Artikel 14, 15 und 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Kolumbien, Paraguay, Uruguay, Brasilien, Chile und Argentinien sind mit der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/335/EG (4), festgelegt worden. Aufgrund der Verschlechterung der Tierseuchenlage im brasilianischen Bundesstaat Santa Catarina hat die Kommission die Einfuhr von frischem Fleisch aus diesem Bundesstaat ausgesetzt. Die brasilianischen Behörden haben Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, daß sich diese Lage weiter verschlechtert. Beim letzten Kontrollbesuch der EG-Inspektoren war eine Verbesserung der Tierseuchenlage im Bundesstaat Santa Catarina zu erkennen. Der Bundesstaat Santa Catarina erfuellt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Gemeinschaft für die Einfuhr von frischem Fleisch. Aufgrund der Verschlechterung der Tierseuchenlage in den Provinzen Chaco und Formosa hat die Kommission die Einfuhr von frischem Fleisch aus diesen Provinzen ausgesetzt. Die argentinischen Behörden haben Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, daß sich diese Lage weiter verschlechtert. Beim letzten Kontrollbesuch der EG-Inspektoren war eine Verbesserung der Tierseuchenlage in den Provinzen Chaco und Formosa zu erkennen. Die Provinzen Chaco und Formosa erfuellen die tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Gemeinschaft für die Einfuhr von frischem Fleisch. Die Entscheidung 93/402/EWG ist entsprechend zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von frischem Fleisch aus Argentinien und Brasilien, das gemäß den Bedingungen der Entscheidung 93/402/EWG erzeugt und mit einem entsprechenden Zeugnis versehen worden ist, während der auf diesen Zeitpunkt folgenden 45 Tage. Artikel 2 Anhang I der Entscheidung 93/402/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 3 Diese Entscheidung gilt ab dem dreissigsten Tag nach ihrer Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. November 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (3) ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 11. (4) ABl. Nr. L 148 vom 15. 6. 1994, S. 15. ANHANG "ANHANG I ABGRENZUNG DER GEBIETE SÜDAMERIKAS, FÜR DIE VETERINÄRZEUGNISSE VORZULEGEN SIND "" ID="2">AR> ID="3">01/93> ID="4">Landesweit"> ID="2">AR-1> ID="3">01/93> ID="4">Südlich des 42. Breitengrades"> ID="1">Argentinien> ID="2">AR-2> ID="3">01/94> ID="4">Nördlich des 42. Breitengrades"> ID="2">AR-3> ID="3">01/93> ID="4">Provinzen Entre Ríos, Corrientes und Misiones"> ID="2">AR-4> ID="3">01/93> ID="4">Provinzen Catamarca, San Juan, La Rioja, Mendoza, Neuquen und Río Negro sowie das Departement Patagones in der Provinz Buenos Aires"> ID="2">BR> ID="3">01/93> ID="4">Landesweit"> ID="1">Brasilien> ID="2">BR-1> ID="3">02/94> ID="4">Bundesstaten Rio Grande do Sul, Paraná, Minas Gerais (ausgenommen die Bezirke Oliveira, Passos, Sao Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí), Sao Paulo, Espírito Santo, Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sonora, Aquidauana, Bodoquena, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso) und Santa Catarina"> ID="1">Chile> ID="2">CL> ID="3">01/93> ID="4">Landesweit"> ID="2">CO> ID="3">01/93> ID="4">Landesweit"> ID="2">CO-1> ID="3">01/93> ID="4">Gebiet zwischen folgenden Grenzlinien: von der Murri-Mündung in den Atrato flussabwärts zur Mündung des Atrato in den Atlantik, entlang der Atlantikküste bis Cabo Tiburón an der Grenze zu Panama, entlang der panamaisch-kolumbianischen Grenze bis zum Pazifik, entlang der Pazifikküste bis zur Valle-Mündung und von dort Luftlinie zurück zur Murri-Mündung in den Atrato"> ID="1">Kolumbien> ID="2">CO-2> ID="3">01/93> ID="4">Gemeinden Arboletas, Necocli, San Pedro de Uraba, Turbo, Apartado, Chigorodo, Mutata, Dabeiba, Uramita, Murindo, Riosucio (rechtes Atrato-Ufer) und Frontino"> ID="2">CO-3> ID="3">01/93> ID="4">Gebiet zwischen folgenden Grenzlinien: von der Sinu-Mündung am Atlantik flussaufwärts bis zur Quelle des Sinu bei Alto Paramillo, von Alto Paramillo nach Pürto Rey an der Atlantikküste, entlang der Grenzlinie zwischen den Departements Antioquia und Córdoba und von dort entlang der Atlantikküste zurück zur Sinu-Mündung"> ID="1">Paraguay> ID="2">PY> ID="3">01/93> ID="4">Landesweit"> ID="1">Uruguay> ID="2">UY> ID="3">01/93> ID="4">Landesweit"">