31994D0682

94/682/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 12. April 1994 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über Fische zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits und des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits

Amtsblatt Nr. L 272 vom 22/10/1994 S. 0049 - 0049
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0132


BESCHLUSS DES RATES vom 12. April 1994 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über Fische zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits und des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (94/682/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit der Tschechischen Republik das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (1) und das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zu ändern, um zollfreie Kontingente für die Einfuhr lebender Forellen und Karpfen mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft und für die Einfuhr gefrorener Makrelen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik vorzusehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik über Fische zur Änderung von Artikel 17 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits und von Artikel 24 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits und zur Aufnahme eines Anhangs XVa und eines Anhangs XVb in diese Abkommen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. CONSTANTINOU

(1) ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 2.