31994D0655

94/655/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. September 1994 über Schutzmaßnahmen gegenüber Einhufern mit Herkunft aus Australien (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 255 vom 01/10/1994 S. 0114 - 0114


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. September 1994 über Schutzmaßnahmen gegenüber Einhufern mit Herkunft aus Australien (Text von Bedeutung für den EWR) (94/655/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Australien hat das Auftreten einer mit letalem Ausgang verlaufenden und bisher nicht identifizierten Krankheit bei Einhufern mitgeteilt.

Das Auftreten dieser Krankheit in Australien ist geeignet, die Einhuferbestände der Gemeinschaft ernsthaft zu gefährden und erfordert das Erlassen von Schutzmaßnahmen gegenüber Einhufern mit Ursprung in und Herkunft aus Australien auf Gemeinschaftsebene.

Gemäß den von den australischen Behörden übermittelten Informationen, insbesondere den Ursprung der Krankheit betreffend, sind zusätzliche Bedingungen für die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr von Einhufern aus Australien vorgesehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr von Einhufern aus Australien muß eine von den zuständigen zentralen Veterinärbehörden Australiens unterzeichnete Zusatzbescheinigung ausgestellt werden.

(2) Die nach Absatz 1 auszustellende Bescheinigung muß die folgenden Garantien enthalten:

- Die Einhufer haben sich während der letzten 30 Tage nicht im Staat Queensland (Australien) aufgehalten.

- Die Einhufer sind nicht in Kontakt gekommen mit Einhufern, die sich während der letzten 30 Tage im Staat Queensland (Australien) aufgehalten haben.

- Die Einhufer sind nicht in direkten Kontakt gekommen mit Einhufern, die während der letzten 60 Tage in einem der infizierten Bestände gehalten wurden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Vorschriften bezueglich Australien, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis 30. November 1994.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(2) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.