31994D0491

94/491/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 über eine zusätzliche finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Rückstandsuntersuchungen ¯ Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiene, Bilthoven, Niederlande (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 201 vom 04/08/1994 S. 0037 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0091


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1994 über eine zusätzliche finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Rückstandsuntersuchungen - Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiene, Bilthoven, Niederlande (Text von Bedeutung für den EWR) (94/491/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der Entscheidung 91/664/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Bestimmung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für die Untersuchung auf Rückstände bestimmter Substanzen (3) wurde das Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiene, Bilthoven, Niederlande, zum Referenzlaboratorium für die Rückstände nach Anhang I Gruppen A.I und A.II der Richtlinie 86/469/EWG des Rates (4) bestimmt.

Die Aufgaben des Referenzlaboratoriums sind in Artikel 1 der Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 zur Festlegung der Befugnisse und Betriebsbedingungen der Referenzlaboratorien nach der Richtlinie 86/469/EWG über die Rückstände von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (5) festgelegt.

Mit Entscheidung 93/459/EWG der Kommission (6) hat die Europäische Gemeinschaft mit dem Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiene einen Vertrag mit zunächst einjähriger Laufzeit geschlossen. Es ist angezeigt, diesen Vertrag zu verlängern, damit das genannte Referenzlaboratorium die ihm mit Entscheidung 89/187/EWG übertragenen Aufgaben und Befugnisse auch in Zukunft wahrnehmen kann.

Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird für ein weiteres Jahr gewährt und vor Ablauf dieser Frist im Hinblick auf eine Verlängerung geprüft.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft gewährt dem Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiene, das gemäß Artikel 1 der Entscheidung 91/664/EWG zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium ernannt wurde, eine zusätzliche Finanzhilfe von maximal 400 000 ECU.

Artikel 2

(1) Zum Zwecke des Artikels 1 wird der Vertrag gemäß der Entscheidung 93/459/EWG um ein Jahr verlängert.

(2) Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft wird ermächtigt, den Nachtrag zu dem vorgenannten Vertrag im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen.

(3) Die finanzielle Beihilfe gemäß Artikel 1 wird dem Referenzlaboratorium entsprechend den Bedingungen des Vertrages gemäß der Entscheidung 93/459/EWG ausgezahlt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 17.

(4) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

(5) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 37.

(6) ABl. Nr. L 215 vom 25. 8. 1993, S. 12.