31994D0478

94/478/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Abänderung der Entscheidung 93/507/EWG über Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Mexiko (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 199 vom 02/08/1994 S. 0048 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0066


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Abänderung der Entscheidung 93/507/EWG über Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Mexiko (Text von Bedeutung für den EWR) (94/478/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/36/EWG (4), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Auftreten der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis 1993 in Mexiko hat die Kommission die Entscheidung 93/507/EWG vom 21. September 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Mexiko und zur Abänderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (5) erlassen.

Die mexikanischen Behörden haben Garantien vorgelegt, die die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr in das Hoheitsgebiet der Stadt Monterrey (Mexiko) zulassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 93/507/EWG der Kommission wird durch folgenden Artikel ersetzt:

"Artikel 2

Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr in das Hoheitsgebiet der Stadt Monterrey."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(2) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(4) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 28.

(5) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 36.