31994D0445

94/445/EG: Entscheidung des Rates vom 11. Juli 1994 betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM)

Amtsblatt Nr. L 183 vom 19/07/1994 S. 0042 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0120
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0120


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 11. Juli 1994 betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) (94/445/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Zuge der Vollendung des Binnenmarkts werden die materiellen Schranken zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt. Für ein zufriedenstellendes Niveau von Informationen über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten ist daher mit Hilfe von Methoden zu sorgen, die keinerlei - und seien es auch nur indirekte - Kontrollen an den Binnengrenzen beinhalten.

Die für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten erforderlichen Angaben müssen daher unmittelbar bei den Versendern und Empfängern erhoben werden, wobei Methoden und Techniken anzuwenden sind, die die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der Angaben garantieren, ohne dabei für die Beteiligten, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, eine Belastung darzustellen, die in keinem Verhältnis zu den Ergebnissen stehen würde, die die Benutzer dieser Statistiken von ihnen erwarten können.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (4) sieht vor, daß die Voraussetzungen für eine verstärkte Inanspruchnahme der automatischen Verarbeitung und elektronischen Übermittlung der Informationen zu schaffen sind, um den Auskunftspflichtigen ihre Aufgabe zu erleichtern.

Die Belastung der meldepflichtigen Unternehmen ist möglichst gering zu halten, wobei aber die Verbreitung der statistischen Information mit dem Ziel der Schaffung des europäischen Informationsmarktes verbessert werden muß.

Die künftige Entscheidung des Rates über eine mehrjährige Gemeinschaftsaktion zur Unterstützung des transeuropäischen Telematikverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) zielt im wesentlichen auf die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien einschließlich der Validierung ab. Diese Entscheidung ist daher durch operationelle Maßnahmen insbesondere im Statistikbereich zu ergänzen.

Es ist dafür zu sorgen, daß harmonisierte Statistiken erstellt werden, die insbesondere die Verbindung zwischen den Statistiken über den Warenverkehr und den sonstigen Wirtschaftsstatistiken herstellen, um so zur Markttransparenz beizutragen und die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erleichtern.

Die Förderung der Verwendung harmonisierter Normen und Begriffe auf europäischer Ebene führt längerfristig zur Vermeidung von Doppelarbeiten und zur Kostendegression und wirkt sich gleichzeitig positiv auf das Angebot neuer Dienste im Bereich der statistischen Telematik aus.

Die internationalen Normungsarbeiten auf dem Gebiet des elektronischen Datenaustausches (EDI) tragen zur Erleichterung des internationalen Handels und zur Vereinfachung der Beziehungen zwischen Unternehmen und Behörden bei.

Die Aufstellung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, ist eine Maßnahme, die wirksam nur auf Gemeinschaftsebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Normen in jedem Mitgliedstaat fällt in den Verantwortungsbereich der für die Erstellung und Verbreitung der amtlichen Statistiken zuständigen Einrichtungen und Stellen.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Entscheidung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die in einer ersten Phase die Umstellung der regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Systeme auf europaweit interoperable Systeme für die Sammlung der Meldungen der Daten über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei den Unternehmen, ihre Kontrolle, ihre Vorverarbeitung und die Verbreitung der daraus resultierenden Statistiken erleichtern, im folgenden "EDICOM" (Electronic Data Interchange on Commerce) genannt.

Diese Systeme gruppieren sich um die Informationssysteme auf regionaler, nationaler und Gemeinschaftsebene, deren Interoperabilität durch die Entwicklung und Anwendung harmonisierter Normen, Standards und Kommunikationsverfahren gewährleistet wird.

Diese Systeme stützen sich insbesondere auf die Nutzung der Techniken des elektronischen Datenaustauschs (EDI) für die Übermittlung der statistischen Meldungen. Den zuständigen Behörden auf nationaler und Gemeinschaftsebene sowie - im Einvernehmen mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden - den Auskunftspflichtigen können automatisierte Verfahren zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Entwicklung der Systeme wird der mit der Erstellung der Statistiken des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbundene Bedarf berücksichtigt.

Artikel 2

(1) EDICOM wird während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 11. Juli 1994 durchgeführt.

(2) Die Kommission evaluiert anhand eines Berichts von Sachverständigen die Durchführung von EDICOM im Rahmen des in Artikel 9 erster Gedankenstrich genannten Zwischenberichts und schlägt gegebenenfalls eine Änderung dieser Entscheidung vor.

Artikel 3

Maßnahmen werden nur ergriffen, wenn eindeutiger Handlungsbedarf für die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundsätzen des Artikels 8 Absatz 3 besteht. EDICOM kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung einer vorrangigen Verwendung bereits verfügbarer Technologien und Produkte insbesondere folgendes umfassen:

- Planung, Entwicklung und Förderung des Einsatzes von Software für die Sammlung, Kontrolle und Übermittlung der statistischen Information sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Software für die Unternehmen;

- Planung, Entwicklung und Förderung des Einsatzes von Software für die Aufnahme, die Validierung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten, Unterstützung der die statistische Information sammelnden regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Einrichtungen, Bereitstellung dieser Software für diese Einrichtungen sowie gegebenenfalls Anpassung der Hardware;

- Planung, Entwicklung, Förderung des Einsatzes und Bereitstellung von Formaten für den Informationsaustausch, die auf europäischen und internationalen Normen beruhen;

- Planung, Dokumentation und Förderung des Einsatzes der Methoden, Verfahren und Vereinbarungen, die für diesen Informationsaustausch verwendet werden;

- Schärfung des Problembewusstseins der Anbieter von Software und Diensten für die Erfordernisse der nationalen und gemeinschaftlichen Statistik.

Artikel 4

Bei der Durchführung der Maßnahmen sind folgende Leitlinien zu berücksichtigen:

- Zur Erleichterung der Einführung und Anwendung der betreffenden Systeme führen die zuständigen gemeinschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit den nationalen und regionalen Einrichtungen Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur Schärfung des Problembewusstseins insbesondere in den Unternehmen und bei den Anwendern durch.

- Zugunsten der weniger entwickelten regionalen und nationalen Einrichtungen werden besondere Maßnahmen durchgeführt, damit diese Einrichtungen sich in die betreffenden Systeme integrieren können.

- Die Anwendung der geeignetsten Telematiktechniken und -geräte wird gefördert, um den Bedürfnissen der Statistiksysteme gerecht zu werden; ebenso wird ihre Integration in die jeweilige DV-Umgebung der betroffenen Behörden gefördert.

Artikel 5

(1) Für die Durchführung von EDICOM ist die Kommission zuständig. Sie wird durch folgende Ausschüsse unterstützt:

a) nach dem Verfahren des Artikels 6 bei der Erstellung, der Bemessung des Finanzvolumens und der Billigung des jährlichen Arbeitsprogramms durch den mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom (5) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften;

b) durch den mit der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 eingesetzten Ausschuß für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

- nach dem Verfahren des Artikels 6 bei der Billigung der Ausschreibungen und der Bewertung der Vorhaben und Maßnahmen mit einem Wert von über 200 000 ECU,

- nach dem Verfahren des Artikels 7 bei anderen als den unter Buchstabe a) und unter dem ersten Gedankenstrich dieses Buchstabens genannten Maßnahmen zur Durchführung von EDICOM.

(2) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß, der im Rahmen der künftigen Entscheidung des Rates über eine mehrjährige Gemeinschaftsaktion zur Unterstützung des transeuropäischen Telematikverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) einzusetzen ist, regelmässig über den Verlauf der Maßnahmen.

Artikel 6

(1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2) a) Die Kommission trifft die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die beabsichtigten Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 7

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt - gegebenenfalls nach Abstimmung - zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, Stellung.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 8

(1) Der für die Durchführung von EDICOM für notwendig erachtete Betrag an Finanzmitteln der Gemeinschaft beläuft sich auf 20 Millionen ECU für die Jahre 1994 und 1995. Eine vorläufige Aufschlüsselung dieser Finanzmittel ist im Anhang enthalten.

Der für die Jahre 1996, 1997 und 1998 für notwendig erachtete Betrag wird vom Rat anhand des Bewertungszwischenberichts und der Vorschläge der Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegt.

(2) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne des Artikels 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften fest (6).

(3) Die Rentabilität der eingesetzten Mittel ist sicherzustellen; hierzu ist dafür Sorge zu tragen, daß der Nutzen im Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht.

Artikel 9

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

- vor dem 11. Juli 1996 einen Zwischenbericht über den Stand von EDICOM;

- am Ende des Durchführungszeitraums von EDICOM einen Bericht über die Ergebnisse sowie gegebenenfalls Vorschläge im Hinblick auf weitere Maßnahmen.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. WAIGEL

(1) ABl. Nr. C 105 vom 16. 4. 1993, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 315 vom 21. 11. 1993, S. 133 und Stellungnahme vom 5. Mai 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 249 vom 13. 9. 1993, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 181 vom 23. 6. 1989, S. 47.

(6) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1).

ANHANG

Vorläufige Aufschlüsselung nach Bereichen von EDICOM für die Jahre 1994 und 1995 "(in Millionen ECU)"" ID="1">I. Inbetriebnahme des Telematiknetzes> ID="2">10,2"> ID="1">II. Öffnung des Zugangs zum Telematiknetz für die Auskunftspflichtigen> ID="2">3,7"> ID="1">III. Anpassung der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Systeme> ID="2">1,9"> ID="1">IV. Internationale Normungsarbeiten> ID="2">1,3"> ID="1">V. Förderung, Ausbildung, Unterstützung, Kontrolle, Koordinierung> ID="2">2,9"> ID="1">Total> ID="2">20 ">