94/439/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1994 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates
Amtsblatt Nr. L 181 vom 15/07/1994 S. 0040 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0126
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0126
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juni 1994 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates (94/439/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anhang III der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (2) wird eine Richtlinie zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen gefordert und der ONP-Ausschuß eingesetzt, der die Kommission bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützt. In Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 92/44/EWG werden Änderungen zur Anpassung des Anhangs II an neue technologische Entwicklungen und Änderungen der Marktnachfrage gefordert, wobei dem Entwicklungsstand der nationalen Netze Rechnung zu tragen ist. Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) hat aufgrund eines Normungsauftrags der Kommission europäische Telekommunikationsnormen (ETS) für unstrukturierte 2 048-kbit/s- und digitale 64-kbits/s-Mietleitungen entwickelt und verabschiedet. Es empfiehlt sich, eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 1996 vorzusehen, ehe die Bereitstellung von Mietleitungen nach diesen ETS aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/44/EWG durch die Telekommunikationsorganisationen zwingend vorgeschrieben wird. Während dieser Übergangsphase können die Telekommunikationsorganisationen bei der Bereitstellung von Mietleitungen als Teil des Mindestangebots diese ETS anstelle der CCITT zugrunde legen, die in Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG aufgeführt sind. Die Telekommunikationsorganisationen brauchen bestehende Mietleitungsangebote weder während noch nach dieser Übergangsphase aufzuheben. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 92/44/EWG darf die Bereitstellung von Mietleitungen, die nicht zu dem in Anhang II der genannten Richtlinie definierten Mindestangebot gehören, die Bereitstellung dieses Mindestangebots nicht beeinträchtigen. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 92/44/EWG hat die Kommission den Entwurf dieser Entscheidung dem ONP-Ausschuß nach dem Verfahren in Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG zur Stellungnahme vorgelegt. Die mit dieser Entscheidung beschlossene Änderung des Anhangs II zur Richtlinie 92/44/EWG entspricht der Stellungnahme des ONP-Ausschusses vom 27. April 1994 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG wird durch den Anhang zu dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Juni 1994 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27. (2) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1. ANHANG "ANHANG II FESTLEGUNG EINES MINDESTANGEBOTS AN MIETLEITUNGEN MIT HARMONISIERTEN TECHNISCHEN MERKMALEN GEMÄSS ARTIKEL 7 >(1)"> ID="1">Sprachbandbreite normaler Qualität> ID="2">2- oder 4-Draht analog> ID="3">ITU-T M.1040"> ID="1">Sprachbandbreite spezieller Qualität> ID="2">2- oder 4-Draht analog> ID="3">ITU-T M.1020/M.1025"> ID="1">64 kbit/s digital (2)> ID="2">ETS 300 288 (3)> ID="3">ETS 300 289 (4)"> ID="1">2 048 kbit/s digital unstrukturiert (5)> ID="2">ETS 300 246 (6)> ID="3">ETS 300 247 (7)"> ID="1">2 048 kbit/s digital strukturiert> ID="2">ITU-T G.703 und G.704 (ausgenommen Abschnitt 5) (8)> ID="3">Einschlägige Empfehlungen der Reihe ITU-T G.800"> ID="3">Betriebsüberwachung (9)"" > Bei den obengenannten Mietleitungstypen gelten die genannten Spezifikationen gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 90/387/EWG auch für die Netzabschlusspunkte." (1) Die ITU-T-Empfehlungen beziehen sich auf die Version von 1988. ETSI wurde mit weiteren Normungsarbeiten für Mietleitungen beauftragt. (2) Die Anforderungen für den Anschluß von Endgeräten an diese Mietleitungen sind in der gemeinsamen technischen Vorschrift 14 (CTR 14) beschrieben. (3) Bis zum 31. Dezember 1996 kann für Mietleitungen die Empfehlung ITU-T G.703 anstelle der ETS 300 288 zugrunde gelegt werden. Für eine Übergangszeit, welche über den 31. Dezember 1996 hinausreicht, können Mietleitungen auch mit anderen Schnittstellen, die auf X.21 oder X.21 bis anstelle der ETS 300 288 basieren, bereitgestellt werden. (4) Bis zum 31. Dezember 1996 können für Mietleitungen die einschlägigen Empfehlungen der Reihe ITU-T G.800 anstelle der ETS 300 289 zugrunde gelegt werden. (5) Die Anforderungen für den Anschluß von Endgeräten an diese Mietleitungen sind in der CTR 12 beschrieben. (6) Bis zum 31. Dezember 1996 kann für Mietleitungen die Empfehlung ITU-T G.703 anstelle der ETS 300 246 zugrunde gelegt werden. (7) Bis zum 31. Dezember 1996 können für Mietleitungen die einschlägigen Empfehlungen der Reihe ITU-T G.800 anstelle der ETS 300 247 zugrunde gelegt werden. (8) Mit zyklischer Blockprüfung gemäß ITU-T G.706. (9) Die Betriebsüberwachung ermöglicht eine verbesserte Wartung durch die Telekommunikationsorganisation.