31994D0435

94/435/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 180 vom 14/07/1994 S. 0040 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0057
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0057


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juni 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern (94/435/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a) und c) und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anhang I Kapitel 15 der Richtlinie 92/118/EWG sind Bedingungen für die Einfuhr von Schweineborsten festgelegt. Für Schweineborsten aus Drittländern, von denen angesichts der Afrikanischen Schweinepest ein Gesundheitsrisiko ausgeht, und für Schweineborsten aus Drittländern, die diesbezueglich kein Risiko darstellen, gelten unterschiedliche Vorschriften.

Die Entscheidung 94/278/EG der Kommission (2) enthält ein Verzeichnis von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweineborsten genehmigen.

Es gilt, die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieses Erzeugnisses festzulegen.

In Anbetracht der neuen Bescheinigungsregelung sollte eine Frist für ihre Anwendung vorgesehen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern oder - im Falle einer gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Regionalisierung - aus Regionen von Drittländern, in denen in den letzten zwölf Monaten kein Fall von Afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist, sofern der Erzeugnissendung eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern oder - im Falle einer gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Regionalisierung - aus Regionen von Drittländern, in denen in den letzten zwölf Monaten ein oder mehrmals Afrikanische Schweinepest aufgetreten ist, sofern der Erzeugnissendung eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang B beiliegt.

Artikel 3

Die in Artikel 1 und 2 genannten Veterinärbescheinigungen bestehen aus einem einzigen Blatt und sind in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Einfuhrkontrolle stattfindet.

Artikel 4

Nach Abwicklung der Einfuhrformalitäten sind die Schweineborsten auf direktem Wege dem in der Veterinärbescheinigung angegebenen Verarbeitungsbetrieb oder Lagerhaus am Bestimmungsort zuzuführen, wo sie von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs getrennt aufbewahrt werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist ab 1. Juli 1994 anwendbar.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 44.

ANHANG A

VETERINÄRBESCHEINIGUNG für zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmte Schweineborsten aus Drittländern oder Regionen von Drittländern, die frei von Afrikanischer Schweinepest sind

Hinweis für den Einführer:

Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

(1) Fakultativ.

(2) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

ANHANG B

VETERINÄRBESCHEINIGUNG für zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmte Schweineborsten aus Drittländern oder Regionen von Drittländern, die nicht frei von Afrikanischer Schweinepest sind

Hinweis für den Einführer:

Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

(1) Fakultativ.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.