31994D0374

94/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 1994 über das Gesetz Nr. 23/1991 der Region Sizilien betreffend außerordentliche Maßnahmen zugunsten der Industrie und über Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 8/1991 der Region Sizilien, insbesondere betreffend Finanzierungen zugunsten des Unternehmens SITAS (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 170 vom 05/07/1994 S. 0036 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Februar 1994 über das Gesetz Nr. 23/1991 der Region Sizilien betreffend ausserordentliche Maßnahmen zugunsten der Industrie und über Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 8/1991 der Region Sizilien, insbesondere betreffend Finanzierungen zugunsten des Unternehmens SITAS (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/374/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Anläßlich der Einstellung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich der im Rahmen der Beihilfen für den Sektor alkalische Salze geprüften Maßnahmen, wovon die italienische Regierung mit Schreiben vom 9. Februar 1993 in Kenntnis gesetzt wurde (Beihilfe C 35/91) (1), hatte sich die Kommission hinsichtlich der Kapitalzuführung von 20 Milliarden Lit an die Gesellschaft SITAS gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 8/1991 (nachfolgend Gesetz Nr. 8/1991) eine Entscheidung vorbehalten.

Ausserdem hatte die Kommission die italienische Regierung mit Schreiben vom 6. Mai 1992 über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich des Regionalgesetzes Nr. 23/1991 der Region Sizilien betreffend ausserordentliche Maßnahmen für die Industrie (nachfolgend Gesetz Nr. 23/1991) unterrichtet.

Im Rahmen des Verfahrens wurde die italienische Regierung um Stellungnahme ersucht und - angesichts der Unvollständigkeit der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Angaben über dieses Gesetz - aufgefordert, alle für eine Beurteilung der Vereinbarkeit des fraglichen Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten wurden hiervon durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) unterrichtet. Bisher wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II Die für die Prüfung erforderlichen Angaben wurden mit Schreiben der Ständigen Vertretung vom 5. August 1992, 14. September 1992, 15. Januar 1993 und 2. Februar 1993 zugesandt. Anläßlich von zwei Zusammenkünften zwischen den Dienststellen der Kommission und einer Delegation der italienischen Verwaltung am 15. Juni 1992 und am 19. Februar 1993 in Brüssel wurden weitere Auskünfte mitgeteilt.

III Das Gesetz Nr. 23/1991 umfasst verschiedene Maßnahmen für Unternehmen des öffentlichen Sektors, Privatunternehmen, regionale öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen. Zusammenfassend handelt es sich um folgendes:

Artikel 1

- Aufgrund des Gesetzes wird die Ausstattung eines Sonderfonds, der von RESAIS, einem mit der Verwaltung der freigesetzten Arbeitnehmer von Unternehmen unter Kontrolle der regionalen Holdinggesellschaft ESPI sowie mit der Verwaltung der beiden anderen regionalen Holdinggesellschaften Az.A.S. und EMS beauftragten Dienstleistungsunternehmen bewirtschaftet wird, um 125 Milliarden Lit (± 67,57 Millionen ECU) erhöht.

Hierzu haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, daß RESAIS keine Tätigkeit zu Erwerbszwecken ausübt. Seine Aufgabe besteht darin, die von den regionalen Holdinggesellschaften entlassenen Arbeitnehmer - möglichst im Zuge der eingehenden Anträge - in Einrichtungen zu integrieren, die der Regionalverwaltung unterstehen. Tatsächlich handelt es sich um eine Verlängerung des Zustands der Arbeitslosigkeit in einem bestimmten Rahmen und nach besonderen Modalitäten. Die Zuwendungen an RESAIS dienen zur Deckung der Betriebskosten der Gesellschaft.

Artikel 2

- Nach diesem Artikel kann RESAIS unter bestimmten Voraussetzungen nach der im Zusammenhang mit Artikel 1 genannten Regelung freigesetztes Personal der von ESPI beherrschten Unternehmen IMESI und IMEA übernehmen.

Artikel 3

- Hier handelt es sich um einen weiteren konkreten Fall, in dem freigesetzte Arbeitskräfte eines von ESPI beherrschten Unternehmens von RESAIS übernommen werden.

Artikel 4

- Aufgrund dieses Artikels erhält die regionale Holdinggesellschaft ESPI 4 Milliarden Lit (± 2,16 Millionen ECU) zur Deckung von Betriebsverlusten des von ihr beherrschten Maschinenbauunternehmens SIRAP.

Artikel 5

- Dieser Artikel sieht die Zahlung von 65 Milliarden Lit (± 35,14 Millionen ECU) an die regionale Holdinggesellschaft EMS vor.

Nach den Auskünften der italienischen Behörden ist dieser Betrag für Maßnahmen in dem Unternehmen SITAS bestimmt, das von EMS und von einer anderen öffentlichen Einrichtung beherrscht wird. SITAS besitzt in Sizilien vier Hotels, von denen zwei von Privatpersonen in Konzession betrieben werden. Daher sind 17 Milliarden Lit (± 9,19 Millionen ECU) für den Erwerb des Aktienanteils privater Partner vorgesehen; mit den übrigen 48 Milliarden Lit (± 25,95 Millionen ECU) sollen eine Kapitalaufstockung und ein Verlustausgleich vorgenommen werden.

Ausserdem hatte EMS gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8/1991 bereits eine Zuwendung von 20 Milliarden Lit (± 10,8 Millionen ECU) für den Erwerb eines Aktienanteils erhalten um ihre Beteiligung auf 95 % aufzustocken. Zu dieser Maßnahme behielt sich die Kommission bei ihrer Entscheidung über die genannte Beihilfe ihre Stellungnahme vor, um die Ergebnisse der Untersuchung des vorliegenden Falls zu berücksichtigen. SITAS betreibt ausschließlich das Hotelgewerbe.

Artikel 6

- Danach wird die Frührente, die die von EMS verwalteten ehemaligen Bergleute der Schwefelindustrie erhalten, durch eine Kapitalzuführung von 2,5 Milliarden Lit (± 1,35 Millionen ECU) für 1992 und in gleicher Höhe für 1993 in einen hierfür bei EMS eingerichteten Ausstattungsfonds an die Lebenshaltungskosten angeglichen.

Artikel 7

- 5 Milliarden Lit (± 2,7 Millionen ECU) sind für die regionale Holdinggesellschaft Az.A.S. zur Umstrukturierung des Unternehmens IMAC (Zementindustrie) bestimmt, die durch die Zahlung von Frührenten für die freigesetzten Arbeitnehmer erfolgen soll.

Artikel 8

- 25 Milliarden Lit (13,5 Millionen ECU) sind für die Auszahlung von Verdienstausgleich an die Arbeitnehmer des Unternehmens VETEM (Chemieindustrie) vorgesehen, die nicht von nationalen Einrichtungen wie der staatlichen Kasse "Cassa integrazione" abgedeckt sind. Die Maßnahme wird unmittelbar durch die Regionalverwaltung durchgeführt.

Artikel 9

- Aufgrund dieses Artikels erhöht sich der Regionalbeitrag zu den Verwaltungskosten der öffentlichen Hafengesellschaft "Ente autonomo per il porto di Messina" auf 1 Milliarde Lit (± 0,54 Millionen ECU).

Artikel 10

- Dieselbe Hafengesellschaft "Ente autonomo per il porto di Messina" erhält aufgrund dieses Artikels eine Zuwendung von 1,5 Milliarden Lit (± 0,81 Millionen ECU) für 1991 und von 1 Milliarde Lit (± 0,54 Millionen ECU) für 1992 und 1993 für ausserordentliche Ausbesserungsarbeiten auf dem Trockendock.

Artikel 11

- In diesem Artikel wird die Anpassung der Zuwendung für die Hafengesellschaft "San Sebastiano" von Syrakus aufgrund des Regionalgesetzes Nr. 27/1987 vorgesehen, da durch Zahlungsverzug Mehrkosten in einer Grössenordnung von 500 Millionen Lit (± 0,27 Millionen ECU) entstanden.

Das Regionalgesetz Nr. 27/1987 war von der Kommission 1988 gebilligt worden.

Artikel 12

- Dieser Artikel sieht Änderungen der Frührentenregelung für Bergleute (siehe Artikel 6) vor und bietet auch für andere entlassene Arbeitnehmer, die von Az.A.S. (Azienda asfalti siciliani), EMS (Ente minerario siciliano) und ESPI (Ente siciliano promozione industriale) verwaltet werden, sowie für von EMS beschäftigte blinde Telefonisten die Möglichkeit der Frührentengewährung. EMS erhielt für 1992 3,5 Milliarden Lit (± 1,9 Millionen ECU) und für 1993 5 Milliarden Lit (± 2,7 Millionen ECU).

Artikel 13

- Dieser Artikel ändert eine bestehende Regelung, die zinsverbilligte Darlehen für Industrieunternehmen mit bis zu 400 Beschäftigten oder Anlageinvestitionen bis zu 50 Milliarden Lit (± 27,03 Millionen ECU) (abzueglich bereits zurückgezahlter Beträge und nach Neubewertung) auf die Vertragssummen der von diesen Unternehmen erhaltenen Aufträge vorsieht. Die Anwendungsbedingungen und Modalitäten dieser Regelungen wurden durch das Regionalgesetz Nr. 25/1993 der Region Sizilien (nachfolgend Gesetz Nr. 25/1993) geändert, das augenblicklich von der Kommission geprüft wird.

Die italienischen Behörden haben mündlich klargestellt, daß die Regelung nicht für die Petrolchemie-, Elektrizitäts-, Zement-, Agrar- und Textilindustrie gilt.

Die Anwendungsbedingungen und -modalitäten dieser Regelung werden in den Artikeln 30 und 31 des Gesetzes Nr. 25/1993 festgelegt.

Artikel 14

- Dieser Artikel ändert eine bestehende Regelung über Factoring-Beihilfen zugunsten der KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend Gemeinschaftsrahmen) (3). Die Regionalmaßnahme sieht die Übernahme von 30 % der Zinsen des Factoring-Vertrags vor.

Artikel 15

- Dieser Artikel ändert eine Lagerbeihilferegelung für Unternehmen mit höchstens 300 Beschäftigten oder einem Kapital bis zu 500 Millionen Lit (± 0,27 Millionen ECU).

Die Finanzierung bis zu 40 % der Anlageinvestitionen nach Abzug der aufgrund der Regelung bereits erhaltenen Beihilfen wird auf fünf Jahre befristet.

Diese Regelung war von der Kommission geprüft und 1982 mit der Auflage, bei jeder künftigen Vereinbarung bestimmte Bedingungen einzuhalten, vorläufig gebilligt worden.

Artikel 16

- In diesem Artikel wird die etwaige Verwendung von bereits im Regionalhaushalt veranschlagten Mitteln zur Vorauszahlung zu 85 % der Finanzierungen bis zu 800 Millionen Lit (± 0,43 Millionen ECU) geregelt, die die Cassa del Mezzogiorno Unternehmen für Anlageinvestitionen bis zu 10 Milliarden Lit (± 5,4 Millionen ECU) abzueglich bereits zurückgezahlter Beträge nach Neubewertung gewährt.

Artikel 17

- Das Konsortium für die industrielle Entwicklung von Ragusa, eine öffentliche Einrichtung ohne Erwerbszweck, erhält 25 Milliarden Lit (± 13,5 Millionen ECU) für 1991 und 17 Milliarden Lit (± 9,19 Millionen ECU) für 1992 zur Einrichtung eines Versorgungsdienstes für die Plattformen zur Erdölsuche im Meer von Pozzallo.

Mit dieser Maßnahme soll im Rahmen der Regionalverwaltung die Meerestätigkeit der Inhaber einer Konzession (gegen Konzessionsabgabe) für die Erdölsuche gefördert werden. Der Versorgungsdienst kann gegen Entgelt in Anspruch genommen werden.

Artikel 18

- Mehrere Maßnahmen zur Restrukturierung des Regionalhaushalts.

Artikel 19

- Dieser Artikel ändert eine regionale Vorschußregelung zugunsten sizilianischer Unternehmen, die Reparatur-, Wartungs-, Dienst- und Lieferleistungen für die grossen Petrolchemieunternehmen unter Verwaltungskontrolle durchführen.

Die Begünstigten sind Gläubiger der Liquichimica, da die ausserordentliche Verwaltung dieses Unternehmens die Aussetzung der Schuldenzahlung zur Folge hatte.

Infolgedessen hatten vorausgehende Regionalgesetze eine bis März 1993 befristete Vorschußzahlung von 3 Milliarden Lit (± 1,62 Millionen ECU) vorgesehen. Durch Artikel 19 wird die Rückzahlungsfrist aufgehoben.

Die vorausgehende Regelung war von der Kommission zweimal, im Zusammenhang mit Beihilfen zugunsten der Bereiche Industrie, Handel, Handwerk, Fischerei und Zusammenarbeit in Sizilien und mit Beihilfen für die Industrieentwicklung in Sizilien genehmigt worden.

Artikel 20

und 21 - Diese Artikel betreffen die Veranschlagung der durch das Gesetz neu vorgesehenen Ausgaben im Regionalhaushalt und die Veröffentlichung des Gesetzes in der Gazzetta Ufficiale der Region Sizilien.

IV Zunächst ist für jede der unter Punkt III beschriebenen Maßnahmen gesondert zu prüfen, ob sie eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Wie unter Punkt III der vorliegenden Entscheidung erwähnt, dient die von den Artikeln 1, 2 und 3 des Gesetzes Nr. 23/1991 betroffene Gesellschaft RESAIS ausgeuebte Tätigkeit keinen Erwerbszwecken und betrifft Personen ausserhalb des Produktionsprozesses. Dies trifft auch für die unter den Artikeln 6 und 12 des Gesetzes Nr. 23/1991 vorgesehenen Maßnahmen für ehemalige Bergarbeiter zu. Deshalb können diese Maßnahmen nicht als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages gelten, da sie nicht bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige fördern.

Die Maßnahme zugunsten des Unternehmens SIRAP gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 23/1991 dient zur Deckung der Betriebsverluste von SIRAP, insofern als sie zur Finanzierung der nicht durch Einnahmen gedeckten betrieblichen Aufwendungen bestimmt ist (Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 23/1991). Beihilfeempfänger ist ein Unternehmen, das auf dem Maschinenbaumarkt mit anderen privaten Unternehmen im Inland und aus der Gemeinschaft im Wettbewerb steht, die zur Deckung etwaiger Verluste nicht mit staatlichen Beihilfen rechnen können.

Aus Artikel 5 des Gesetzes Nr. 23/1991 und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8/1991 sowie den der Kommission vorliegenden Angaben geht hervor, daß SITAS, ungeachtet der Bewilligung bedeutender Investitionen im Werte von annähernd 270 Milliarden Lit (± 146 Millionen ECU) durch die Region, ständig Verluste verzeichnet. Nach den neuesten Auskünften der Regionalverwaltung beliefen sich diese 1987 auf 2,536 Milliarden Lit, 1988 auf 4,49 Milliarden Lit, 1989 auf 38,645 Milliarden Lit, 1990 auf 2,300 Milliarden Lit und 1991 auf 25,716 Milliarden Lit. Das entspricht unabhängig von der etwaigen Schuldenmasse für die Wirtschaftsjahre 1992 und 1993 annähernd 40 Millionen ECU. Neben diesen negativen Ergebnissen bestehen keinerlei Sanierungsaussichten; das zeigen die Erklärung der Verwalter von EMS, sie beabsichtigten, mit den Gläubigerbanken zu einem Vergleich zu kommen, und die Einleitung eines Liquididationsverfahrens, das aber nicht abgeschlossen werden konnte, vor allem, weil es an Käufern fehlte.

Unter diesen Umständen würde normalerweise kein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber Kapital für ein Unternehmen ohne Zukunft bereitstellen und für dessen Verluste aufkommen. In Anbetracht des Standpunkts der Kommission zur Anwendung der

Artikel 92

und 93 EG-Vertrag auf die Beteiligung der öffentlichen Hand am Kapital der Unternehmen (4) sind die in Rede stehenden Beträge als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 anzusehen, soweit sie dazu bestimmt sind, die Fortsetzung einer aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu rechtfertigenden Unternehmenstätigkeit künstlich zu ermöglichen.

Ausserdem könnte SITAS, die Eigentümerin verschiedener Hotels ist, wohl offensichtlich ihre Tätigkeiten nur mit andauernden nicht rückzahlbaren öffentlichen Beihilfen weiter ausüben, so daß für andere Wettbewerber in Italien und in anderen Mitgliedstaaten der Zugang zu dem von diesem Unternehmen besetzten Marktsegment des Tourismus behindert würde.

Die in Artikel 7 für die freigesetzten Arbeitnehmer des Unternehmens IMAC vorgesehene Frührentenregelung sowie die Finanzierung der Arbeitslosengelder für das Personal des Unternehmens VETEM im Chemiebereich gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 23/1991 weichen von den übrigen Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 6 und 12 dieses Gesetzes zur Förderung der Beschäftigung deshalb ab, weil die regionale Maßnahme im Fall von IMAC Bestandteil eines Umstrukturierungsplans des Unternehmens ist und im Falle von VETEM die Arbeitnehmer im Produktionsprozeß bleiben. Durch diese Maßnahmen entsteht also nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Unternehmen, von denen sie abhängen, ein Vorteil. Sie sind also als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages anzusehen.

Die in Artikel 9 vorgesehene Maßnahme betrifft die Verwaltung der regionalen Infrastrukturen und kann deshalb nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden.

Artikel 10

betrifft die Finanzierung der ausserordentlichen Instandhaltung des Trockendocks im Hafen von Messina. Die Maßnahmen für Schiffsreparaturanlagen für das Trockendock des Hafens von Messina sind als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 anzusehen.

Artikel 11

des Gesetzes Nr. 23/1991 betrifft die Finanzierung der Mehrkosten, die durch die verspätete Auszahlung der von der Kommission im Rahmen der genannten Gemeinschaftsrahmen genehmigten Beihilfe für die Hafengesellschaft "San Sebastiano" in Syrakus durch die Regionalverwaltung entstanden war. Somit enthält diese Maßnahme kein neues Beihilfeelement gegenüber der von der Kommission ursprünglich genehmigten Beihilfe.

Artikel 13

sieht zinsverbilligte Darlehen für nahezu alle Unternehmen der verarbeitenden Industrie vor, die in Form einer anteiligen Zinsfinanzierung und aufgrund der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Haushaltsmittel in Höhe von 50 Milliarden Lit (± 270 Millionen ECU) zur Deckung der Aufträge dieser Unternehmen gewährleistet wird. Diese Maßnahme ist als eine staatliche Beihilfe anzusehen. Dasselbe trifft für die Maßnahme des Artikels 14 zu, der die Umstrukturierung einer Beihilferegelung für Factoring-Finanztransaktionen zugunsten der sizilianischen KMU mit einer Beihilfenintensität bis zu annähernd 4,25 % brutto vorsieht. Zu der Regelung des Artikels 13 liegt bereits eine Entscheidung der Kommission vor.

Artikel 15

sieht unter bestimmten Umständen Änderungen der von der Kommission 1982 genehmigten allgemeinen Lagerbeihilferegelung vor.

Diese Bedingungen sind in dem neuen Artikel 15 des Gesetzes 23/1991 nicht mehr erfuellt, da die Beihilfe nicht mehr ausschließlich an die ursprüngliche Investition gebunden ist.

Artikel 16

regelt die mögliche Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Regionalhaushalt für Vorschußzahlungen bis zu 85 % der Finanzierungen im Rahmen der Regelung für ausserordentliche Maßnahmen im Mezzogiorno, die von der Kommission am 2. März 1988 und am 9. Dezember 1992 genehmigt worden war.

Diese Maßnahme enthält ebenso wie Artikel 11 des Gesetzes Nr. 23/1991 keine neuen Beihilfeelemente gegenüber der Beihilferegelung für den Mezzogiorno und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1.

Artikel 17

regelt die Finanzierung von Infrastrukturen, die von einer öffentlichen Einrichtung geschaffen werden. Aus diesem Grund können diese Maßnahmen nicht als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden.

Ebensowenig können die in Artikel 18, 20 und 21 vorgesehenen technischen Maßnahmen betreffend den Regionalhaushalt und die Veröffentlichung des Gesetzes als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden.

Artikel 19

hebt die Fristen vorhergehender Regelungen für die Rückzahlung der von der Region für Gläubiger des Unternehmens Liquichimica gewährten Vorschußzahlungen auf.

Diese Regelung, die aufgrund der Genehmigung der Kommission im Rahmen der Beihilfen zugunsten der Industrie, des Handels, des Handwerks, der Fischwirtschaft und der Zusammenarbeit in Sizilien und der Beihilfen für die Entwicklung der Industrie in Sizilien angewandt wird, soll in ihrer durch das Gesetz Nr. 23/1991 geänderten Form die endgültige Zuweisung eines Hoechstbetrags von 25 Millionen Lit (± 13 500 ECU) je Unternehmen an die Empfängerunternehmen vorsehen, wobei eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ausgeschlossen ist.

Gemäß Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens kann die fragliche Maßnahme nicht als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 angesehen werden.

Die Kommission ist infolgedessen der Auffassung, daß die in den Artikeln 4, 5, 7, 8, 14, 15 des Gesetzes Nr. 23/1991 und in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8/1991 genannten Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind.

V Die unter Punkt IV genannten Beihilfen werden an Unternehmen vergeben, die ihre Tätigkeiten in Sizilien ausüben. Sie fördern diese Unternehmen, soweit sie nicht ausserhalb dieser Region vergeben werden.

Die betreffenden Beihilfen verfälschen den Wettbewerb, weil sie die Wirtschaftslage der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern, die diese Unterstützung nicht erhalten, verbessern.

Ausserdem beeinträchtigen die betreffenden Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Bei der Beurteilung ihrer Anwendung können zwar die begünstigten Unternehmen nicht genau bestimmt werden, da nicht alle potentiellen Empfänger bekannt sind, doch ist den Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken (NUTS-Ebene III der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS) zu entnehmen, daß sizilianische Produkte und Dienstleistungen zu einem nicht unerheblichen Teil nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Darüber hinaus ist der innergemeinschaftliche Handel auch betroffen, wenn die Beihilfen die inländische Produktion und die heimischen Dienstleistungen zum Nachteil der Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten und der Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft fördern.

VI Zu der Frage, ob die genannten Beihilfen ordnungsgemäß gewährt wurden, ist festzustellen, daß diese Beihilfen rechtswidrig sind, da die italienischen Behörden sie nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrages der Kommission rechtzeitig gemeldet haben.

Die Lage infolge dieser Verletzung der Vertragsbestimmungen ist besonders schwerwiegend, da die fraglichen Beihilfen bereits den Empfängern ausgezahlt werden konnten. Hierzu sei erwähnt, daß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zwingende und dem Ordre Public angehörende Verfahrensregeln aufgestellt hat, deren unmittelbare Wirkung vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 1973 (5), in seinem Urteil vom 11. Dezember 1973 (6) und in seinem Urteil vom 22. März 1977 (7) anerkannt worden ist, und daß die frühere Situation nicht durch die Aufhebung im Wege der Rückforderung der Beihilfen wiederhergestellt werden kann.

Nichtsdestoweniger ist festzustellen, daß die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 durchführen muß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 1990 (8) befunden hat.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind diese Beihilfen geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen und erfuellen somit - mit Ausnahme des Artikels 19 - aufgrund von Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

VII Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sind Beihilfen, die nicht die von ihm aufgestellten Voraussetzungen erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Im vorliegenden Fall sind die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 des Vertrages nicht anwendbar, weil die in Rede stehenden Beihilfen nicht auf die Erreichung der in diesem Absatz aufgestellten Ziele abgestellt sind. Zudem wurde diese Ausnahme von den italienischen Behörden nicht geltend gemacht.

Artikel 92

Absatz 3 des Vertrages zählt die Beihilfen auf, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag ist nicht auf einen Mitgliedstaat für sich allein, sondern auf die Gemeinschaft als Ganzes bezogen, zu prüfen. Das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und der in Artikel 3 Buchstabe g) des Vertrages aufgestellte Grundsatz erfordern, daß die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder eines Einzelanwendungsfalls eng auszulegen sind. Hierzu ist insbesondere festzustellen, daß die Ausnahmebestimmungen nur dann herangezogen werden können, wenn die Kommission davon überzeugt werden kann, daß mangels einer Beihilfe das Spiel der Marktkräfte allein die Empfängerunternehmen nicht zu Verhaltensweisen veranlassen könnte, aufgrund derer eine der in den genannten Ausnahmebestimmungen aufgestellten Zielsetzungen erreichbar wäre.

Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen, die nicht zur Erreichung dieser Ziele beitragen, oder für deren Durchführung sie nicht unabdingbar sind, würde darauf hinauslaufen, der Industrie oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten Vorteile zu gewähren, deren Finanzlage so auf künstliche Weise verbessert würde, und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne daß eine Begründung im gemeinsamen Interesse gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag geltend gemacht werden könnte.

Was die Beihilfe zugunsten des Unternehmens SIRAP-Maschinenbau betrifft, so steht dieses Unternehmen, wie unter Punkt IV erwähnt, in dem fraglichen Wirtschaftsbereich im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern im Inland und aus anderen Mitgliedstaaten.

Die Bedeutung der Beihilfe (± 2,16 Millionen ECU) ist dergestalt, daß sie in Anbetracht der im allgemeinen bescheidenen Grössenordnung der Maschinenbauunternehmen (1988 wurden auf europäische Ebene 5 636 Unternehmen mit durchschnittlich ca. 29 Beschäftigten je Unternehmen gezählt) die Verbindung des Marktzutritts oder mittels einer unangemessenen Kontensanierung von SIRAP die Verdrängung ihrer Wettbewerber aus dem Markt bewirken würde.

Artikel 92

Absatz 3 Buchstabe a) enthält eine Ausnahmebestimmung für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die fragliche Beihilfemaßnahme in einer Region, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) Regionalbeihilfen in Anspruch nehmen kann, nicht im Rahmen der Regionalbeihilfeprogramme, sondern aufgrund von Ad-hoc-Entscheidungen der zuständigen Behörden im eigenen Ermessen bewilligt wurde.

Selbst wenn die fragliche Beihilfe als eine Regionalhilfe anzusehen wäre, könnte die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) nicht für sie herangezogen werden, denn die aufgrund dieses Artikels gewährten Beihilfen müssen langfristig zur Entwicklung der Region beitragen, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, da die fragliche Beihilfe nur zur Deckung der Verluste des Unternehmens ohne jede strukturelle Verbesserung bestimmt ist.

Was die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft, so dient die Beihilfe weder zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung in der italienischen Wirtschaft und weist auch nicht die Merkmale dieser Vorhaben auf. Zudem haben die italienischen Behörden diese Ausnahmebestimmung in ihren Äusserungen an die Kommission nicht geltend gemacht.

Zu den Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für Beihilfen zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sei erwähnt, daß diese Beihilfe nicht an einen Umstrukturierungsplan gebunden ist, der gewährleistet, daß das betreffende Unternehmen seine Lebensfähigkeit wiederherstellen kann. Somit handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe zur Aufrechterhaltung des Status quo, die die marktwirtschaftlichen Kräfte an der Entfaltung ihrer normalen Wirkungen hindert.

Infolgedessen kann diese Beihilfe nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden.

Diese Beurteilung gilt auch für die beiden Beihilfen an das Unternehmen SITAS um so mehr, als sich dieses Unternehmen, wie unter Punkt III erwähnt, seit vielen Jahren in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

Zu Artikel 7 hinsichtlich der Beihilfen in Form von Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer des Unternehmens IMAC haben die italienischen Behörden mündlich mitgeteilt, daß diese Beihilfe im Rahmen eines Umstrukturierungsplans gewährt wird, durch den langfristig die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden soll. Weder der Umstrukturierungsplan noch sonstige diesbezuegliche Informationen wurden von den italienischen Behörden mitgeteilt.

Bei den Maßnahmen des Artikels 8 handelt es sich nach mündlichen Auskünften der italienischen Behörden um die anteilige Übernahme der Vergütungen für die Arbeitnehmer der VETEM durch die Region, nachdem die staatlichen Interventionen durch die "Cassa integrazione" ausgelaufen sind.

Die in Artikel 7 und 8 vorgesehenen Maßnahmen stellen insofern Beihilfen zugunsten der Empfängerunternehmen dar, als deren Betriebskosten teilweise von der Region übernommen werden. Es handelt sich also um Betriebsbeihilfen, die durch das Gemeinschaftsrecht untersagt sind, die nur ausnahmsweise genehmigt werden könnten, wenn von den italienischen Behörden eine angemessene Begründung vorgelegt worden wäre.

Im vorliegenden Fall wurde von den italienischen Behörden keine weitere Angabe dazu gemacht, welche Zwecke mit der Neuordnung von IMAC und mit der anteiligen Übernahme der Lohnkosten verfolgt wurden, für die in der Regel VETEM aufzukommen hätte. Nach Vorstehendem können auch diese Beihilfen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden.

In Artikel 10 des Gesetzes Nr. 23/1991 wird die Refinanzierung von Maßnahmen vorgesehen, die von der Kommission im Zusammenhang mit der Beihilfe für Maßnahmen zugunsten der Werften von Trapani und Messina gebilligt worden waren, weil sie den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 87/167/EWG des Rates (9) zu den Schiffbaubeihilfen aufgestellten Grundsätzen entsprachen.

Da die Umstände, aufgrund derer diese Genehmigung erteilt wurde, unverändert fortbestehen, hat die Kommission die seinerzeit erteilte Genehmigung zu bestätigen.

Zu den Maßnahmen des Artikels 13 behält sich die Kommission ihre Entscheidung über die Gesamtregelung vor, bis sie die Überprüfung von teilweise für diese geltenden Bestimmungen abgeschlossen hat.

Die in Artikel 14 vorgesehene Beihilferegelung für das Factoring zielt auf eine Verminderung der Zinskosten von Rechnungen zugunsten von KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens ab. Mit 4,25 % brutto wirkt sich diese Regelung, die auch Betriebsbeihilfen umfasst, doch nur teilweise auf die Betriebskosten der Empfängerunternehmen aus.

Unter diesen Umständen kann in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Lage Siziliens und der Möglichkeit, in Sizilien nach dem geltenden Gemeinschaftsrahmen Beihilfen für Anlageinvestitionen bis zu 65 % und - sofern es die Umstände rechtfertigen - auch Beihilfen mit anderen Zielsetzungen zu gewähren, für diese Regelung die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) herangezogen werden, da die fraglichen Beihilfen zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige bestimmt sind, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Schließlich ist zu der in Artikel 15 vorgesehenen Änderung einer allgemeinen Beihilferegelung zugunsten der Lagerhaltung zu bemerken, daß diese von der Kommission 1982 nur mit bestimmten Auflagen genehmigt worden war.

Die Kommission hatte seinerzeit klar zum Ausdruck gebracht, sie werde künftig eine Refinanzierung der Beihilfe nur unter der Bedingung genehmigen, daß der Berechnungsmechanismus zur Anpassung der Lagerbestände an die ursprünglichen Anlageinvestitionen des Unternehmens geändert werde. Hingegen passt die betreffende Bestimmung die Beihilfe an die bereits getätigten und in der letzten Bilanz ausgewiesenen Anlageinvestitionen an, so daß sich ihr Betrag erhöht und die Undurchsichtigkeit, die mit der von der Kommission vorgeschriebenen Auflage beseitigt werden sollte, noch zunimmt.

Da die Kommission die Anwendung von Artikel 15 in seiner jetzigen Form nicht genehmigen kann, hat sie seine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen.

VIII Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Beihilfen aufgrund der Artikel 4, 5, 7, 8 und 15 des Gesetzes Nr. 23/1991 und aufgrund des Artikels 5 des Gesetzes Nr. 8/1991 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Im Fall der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt kann die Kommission sich auf die Möglichkeit berufen, die ihr der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 (10), bestätigt durch das Urteil vom 24. Februar 1987 (11), gegeben hat und die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beihilfe anordnen.

Die Rückzahlung der genannten Beihilfen geschieht gemäß den Verfahren und Vorschriften des italienischen Rechts, insbesondere den Vorschriften über Verzugszinsen auf staatliche Forderungen, die ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden rechtswidrigen Beihilfen zu erheben sind. Diese Maßnahme erweist sich als erforderlich, um durch Aufhebung aller finanziellen Vorteile der Empfängerunternehmen der zu Unrecht gewährten Beihilfen die frühere Lage wiederherzustellen (EuGH, Urteil vom 21. März 1990 (12)).

Die Kommission weist ausserdem darauf hin, daß die Verfahren und Vorschriften des nationalen Rechts "so anzuwenden sind, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung dadurch nicht praktisch unmöglich gemacht wird" (EuGH-Urteil vom 2. Februar 1989 (13)) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Beihilfen nach den Artikeln 4, 5, 7, 8, 14 und 15 des Gesetzes Nr. 23/1991 und nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8/1991 sind rechtswidrig, da Italien die Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtzeitig von der beabsichtigten Einführung unterrichtet hat.

(2) Die Beihilfen nach Artikel 14 des Gesetzes Nr. 23/1991 sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar, soweit die Empfängerunternehmen der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen entsprechen.

(3) Die Beihilfen nach den Artikeln 4, 5, 7, 8 und 15 des Gesetzes Nr. 23/1991 und nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8/1991 über ausserordentliche Maßnahmen für die Industrie und Beihilfen für den Sektor alkalische Salze sind im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Italien ist gehalten, die Gewährung der Beihilfen nach Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung zu unterlassen und die Wirkung möglicherweise bereits gewährter Beihilfen durch Rückerstattung aufzuheben.

Die Rückerstattung hat nach den geltenden Verfahren und Rechtsvorschriften Italiens zu erfolgen, insbesondere nach den Vorschriften über Verzugszinsen auf Forderungen der öffentlichen Hand, die ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen zu erheben sind.

Artikel 3

Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 1994

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 59 vom 2. 3. 1993, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 137 vom 27. 5. 1992, S. 4.

(3) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2.

(4) Bulletin EG Nr. 9-1984, S. 98 und Mitteilung der Kommission in Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 273 vom 18. 3. 1991, S. 2.

(5) Rs. 77/72, Capolongo/Maya, Slg. 1973, S. 611.

(6) Rs. 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, S. 1471.

(7) Rs. 78/76, Steinicke und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, S. 595.

(8) Rs. C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, S. I-1307.

(9) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1987, S. 55.

(10) Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, S. 813.

(11) Rechtssache 310/85, Deufill/Kommission, Slg. 1987, S. 901.

(12) Rechtssache C 142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959.

(13) Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Randnummer 12 der Begründung, Slg. 1989, S. 175 und 192.