31994D0370

94/370/EG: Entscheidung des Rates vom 21. Juni 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

Amtsblatt Nr. L 168 vom 02/07/1994 S. 0031 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0223
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0223


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 21. Juni 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (94/370/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Erfahrung mit den geltenden Bestimmungen ist es angezeigt, verschiedene Regelungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (4) zu verbessern.

In bezug auf die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Programme zur Bekämpfung bestimmter Zoonosen und die Programme zur Verbesserung der Veterinärstrukturen im Rahmen des Binnenmarktes gilt es insbesondere, eine Zeitplan für die verschiedenen Maßnahmen festzulegen, die Vorlage einzelstaatlicher Jahresprogramme auf das Jahr vor ihrer Ausführung festzusetzen, eine Liste der Programme für das folgende Jahr zu erstellen, die einzelnen Programme zu genehmigen, den Prozentsatz der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf den Hoechstbetrag diese Finanzhilfe festzulegen, die Erstattungsbeträge im Fall der Nichteinhaltung der vorgesehenen Fristen progressiv zu kürzen und für Dringlichkeitsmaßnahmen eine Mindestschwelle festzusetzen.

Ferner ist die Liste der Tierkrankheiten des Anhangs durch die Hinzufügung der klassischen Schweinepest und der vesikulären Schweinekrankheit unter Gruppe 1 zu ergänzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 1 sind folgende Gedankenstriche anzufügen:

"- afrikanische Schweinepest,

- infektiöse Pleuropneumonie der Rinder."

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Bestimmungen des Artikels 3 finden auch dann Anwendung, wenn dies zur Bekämpfung von für die Union schwerwiegenden Gesundheitsproblemen erforderlich ist, die durch die in Absatz 1 jenes Artikels genannten Tierseuchen verursacht worden sind; dies gilt auch dann, wenn das Hoheitsgebiet, in dem sich die Tierseuche entwickelt, einem Tilgungsprogramm nach Artikel 24 unterliegt."

3. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 10a

Die Gemeinschaft gewährt keine Finanzhilfe, wenn die Gesamtkosten der betreffenden Maßnahmen weniger als 10 000 ECU betragen."

4. In Artikel 11 Absatz 6 ist das Datum "1. Januar 1995" durch den "1. Januar 1998" zu ersetzen.

5. In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

"Diese Förderung darf sich nicht auf von anderen internationalen Organisationen verbreitete Informationen beziehen und nicht mit solchen Informationen überschneiden."

6. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Die Gemeinschaft führt die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie für die Weiterentwicklung des Unterrichts oder der tierärztlichen Ausbildung notwendig sind, bzw. unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung."

7. Artikel 24 Absätze 3 bis 9 erhalten folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. Juni - erstmalig jedoch bis zum 1. August 1994 - die Programme, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft wünschen.

Die Mitgliedstaaten

i) teilen dabei alle zweckdienlichen finanziellen Angaben mit;

ii) geben die voraussichtlichen Kosten der einzelnen Programme an;

iii) teilen bei mehrjährigen Programmen die Programmdauer und die jährlichen Mittelansätze mit.

Nach dem 1. Juni - oder erstmalig nach dem 1. August 1994 - vorgelegte Programme kommen für eine Finanzierung im fogenden Jahr nicht in Betracht.

Falls ein Mitgliedstaat ein Programm vorlegt, das sich über mehrere Jahre erstreckt (mehrjähriges Programm), müssen die obengenannten Informationen für das erste sowie jedes folgende Jahr vorgelegt werden.

(4) Die Kommission prüft die veterinärrechtlichen und finanziellen Aspekte der vorgelegten Programme. Die Mitgliedstaaten üermitteln der Kommission alle zusätzlichen Informationen, die diese zur Beurteilung der Programme für erforderlich hält. Die Programmprüfung wird jährlich am 1. September abgeschlossen.

Diese Zusatzinformationen werden von der Kommission spätestens am 15. Juli jedes Jahres angefordert.

(5) Alljährlich vor dem 15. Oktober werden nach dem Verfahren des Artikels 42 die Liste der Programme, die im folgenden Jahr für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen, aufgestellt sowie Höhe und Prozentsatz der Finanzhilfe für die einzelnen Programme veranschlagt. Dabei wird auch die zu erwartende Finanzierung der laufenden Programme im Rahmen von mehrjährigen Programmen berücksichtigt.

(6) Jedes Programm, das in der Liste gemäß Absatz 5 erfasst ist und gegebenenfalls geändert wurde, um der Ergebnissen der Prüfung gemäß den Absätzen 4 und 5 Rechnung zu tragen, wird bis zum 1. Dezember nach dem Verfahren des Artikels 42 einzeln genehmigt. Nach demselben Verfahren werden für jedes Programm die Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe, die gegebenenfalls dafür geltenden Bedingungen sowie der Hoechstbetrag der Finanzhilfe festgelegt.

(7) Alle Programme werden für ein Jahr genehmigt und jeweils zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember durchgeführt. Für jedes laufende Programm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Juni eine erste technische und finanzielle Bewertung. Zusammen mit dieser Bewertung kann gemäß Absatz 3 ein Antrag auf Fortführung der Maßnahme gestellt werden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Sachlage im Rahmen des Erlasses der Entscheidung gemäß Absatz 5.

(8) Die Anträge auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Programm getätigten Ausgaben werden der Kommission bis zum 1. Juni des Jahres nach dem Jahr vorgelegt, in dem das Programm ausläuft. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die gemeinschaftliche Finanzhilfe wie folgt gekürzt: um 25 % ab 1. Juli, um 50 % ab 1. September, um 75 % ab 1. Oktober und um 100 % ab 1. November des jeweiligen Jahres.

(9) Die Kommission beschließt vor dem 15. Oktober über die Beihilfe. Sie unterrichtet vor dem 1. November die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses über ihren Beschluß, damit sie eine Bewertung vornehmen können.

(10) In Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatichen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Programme, bei denen die Gemeinschaft eine Finanzhilfe leistet, durchgeführt werden. Dazu können die Kommissionsdienststellen durch Kontrolle eines repräsentativen Prozensatzes von Betrieben feststellen, ob die zuständigen Behörden die Einhaltung der Programme überprüfen.

Die genannten Kontrollen können zusammen mit anderen Kontrollen erfolgen, die in Anwendung des Veterinärrechts von Sachverständigen der Kommission durchgeführt werden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen.

(11) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zu Absatz 8, werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen.

(12) Für die Programme, die von der Kommission bereits genehmigt wurden oder für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1994 genehmigt werden, gelten weiterhin die Bestimmungen des Artikels 24 vor seiner Änderung durch die Entscheidung 94/370/EG des Rates vom 21. Juni 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (5)(). Diese Programme laufen jedoch spätestens am 31. Dezember 1994 aus.

"

8. In Artikel 25 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Für die zu finanzierenden Programme, die im Laufe des Jahres 1994 genehmigt werden, kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft jedoch weniger als 50 % betragen.

(4) Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, überprüft den vorliegenden Artikel spätestens bis zum 31. Dezember 1995 anhand der zwischenzeitigen Erfahrungen und der Ziele im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts."

9. Artikel 26 erhält fogende Fassung:

"Artikel 26

Die zur Durchführung der Maßnahmen dieses Titels erforderlichen Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt."

10. Die Artikel 30 und 31 werden gestrichen.

11. Artikel 32 erhält folgende Fassung:

"Artikel 32

Für dieses Kapitel gilt Artikel 24 Absätze 3 bis 11 entsprechend."

12. In Artikel 36 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Diese Fortbildungslehrgänge oder -kurse können nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf Antrag der zuständigen Stellen nach Zustimmung der Kommission Bediensteten aus denjenigen Drittländern zugänglich sein, die mit der Union Kooperationsabkommen im Bereich der Veterinärkontrolle geschlossen haben, sowie Absolventen eines Veterinärstudiums, die ihre Ausbildung auf dem Gebiet der Gemeinschaftsregelungen vervollständigen möchten."

13. Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für diesen Artikel gilt Artikel 24 Absätze 3 bis 11 entsprechend."

14. Artikel 40 erhält folgende Fassung:

"Artikel 40

Die Zahlungen erfolgen in Ecu zu dem Kurs, der am ersten Werktag des Monats, in dem der Zahlungsantrag eingegangen ist, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht ist."

15. Folgender Artikel wird angefügt:

"Artikel 43a

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht über den Stand der Durchführung dieser Entscheidung."

16. Im Anhang werden unter Gruppe 1 folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- vesikuläre Schweinekrankheit,

- endemische klassische Schweinepest,

- infektiöse hämatopötische Nekrose (IHN)."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. C 4 vom 6. 1. 1994, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994.

(3) ABl. Nr. C 148 vom 30. 5. 1994, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung zuletzt gändert durch die Entscheidung 94/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1994, S. 15).

(5)() ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.