94/361/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1994 zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 158 vom 25/06/1994 S. 0046 - 0047
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1994 zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (94/361/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/94 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 7 und Artikel 16a Absatz 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 sind die Hoechstmengen von Rohzucker festgelegt worden, die mit verminderter Abschöpfung aus bestimmten AKP-Ländern im Wirtschaftsjahr 1994/95 zur Versorgung der portugiesischen Raffinerien eingeführt werden können. Absatz 2 des genannten Artikels 16a sieht insbesondere vor daß, falls während des vorstehend genannten Zeitraumes aus der voraussichtlichen Gemeinschaftsbilanz für Rohzucker ersichtlich wird, daß die verfügbaren Mengen an Rohzucker für eine angemessene Versorgung der portugiesischen Raffinerien nicht ausreichen, Portugal ermächtigt werden kann, für den betreffenden Zeitraum die geschätzten Fehlmengen einzuführen. Aus dieser Bilanz für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 für zur Raffination verfügbaren Gemeinschaftsrohzucker kann zur Zeit nicht mit Bestimmtheit die Fehlmenge für die portugiesischen Raffinerien ermittelt werden. Es ist daher angezeigt, um unter diesen Umständen ihre angemessene Versorgung sicherzustellen, eine Menge zur Einfuhr aus dritten Ländern mit verminderter Abschöpfung für einen bestimmten Zeitraum festzusetzen, bis genau die tatsächlichen Verfügbarkeiten an Gemeinschaftsrohzucker, insbesondere die Erzeugung des französischen Departements Réunion, bekannt sind. Um den Anforderungen einer ordnungsgemässen Verwaltung der Märkte des Sektors zu entsprechen - vornehmlich in bezug auf eine wirksame Kontrolle der Geschäfte -, sind auf diesen Zucker die üblichen Regeln für die Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten anzuwenden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Portugal wird ermächtigt, in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 aus Drittländern eine Rohzuckermenge einzuführen, die 160 000 Tonnen Weißzucker entspricht, und dabei die gemäß Artikel 16a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmte verminderte Abschöpfung anzuwenden. Artikel 2 (1) Die Lizenz für die Einfuhr des in Artikel 1 genannten Rohzuckers gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 28. Februar 1995. (2) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 1 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals während des Wirtschaftsjahrs 1994/95 einzureichen. Dem Antrag ist die Erklärung eines Raffinierers beizufügen, mit der dieser sich verpflichtet, die betreffende Rohzuckermenge innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten in Portugal zu raffinieren. Wird - ausser im Fall höherer Gewalt - dieser Zucker nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist raffiniert, so hat der Einführer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem Schwellenpreis und dem Interventionspreis von Rohzucker zu zahlen, die jeweils am ersten Tag der Annahme der betreffenden Einfuhrerklärung anwendbar waren. Im Fall höherer Gewalt trifft die zuständige Stelle Portugals die Maßnahmen, die sie mit Rücksicht auf die vom Beteiligten geltend gemachten Umstände für notwendig hält. (3) Der Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Lizenz enthalten in Feld 12 folgende Angabe: "Einfuhr von Rohzucker mit verminderter Abschöpfung gemäß der Entscheidung 94/361/EG". (4) Der Betrag der Sicherheit für die in Absatz 1 genannte Lizenz wird je 100 kg Nettogewicht Zucker auf 0,25 ECU festgesetzt. Artikel 3 Überschreiten die Mengen der Lizenzanträge die in Artikel 1 genannte Menge, so wird diese Menge durch Portugal angemessen zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1994, S. 7.